Präambel VO (EU) 2021/1450
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission(2) sind die Wirkstoffe aufgeführt, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten.
- (2)
- Die Gültigkeitsdauer der Genehmigungen für die Wirkstoffe Acrinathrin und Prochloraz wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/291 der Kommission(3) vom 31. Dezember 2021 bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.
- (3)
- Es wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung für die betreffenden Wirkstoffe gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission(4) gestellt. Hinsichtlich der Wirkstoffe Acrinathrin und Prochloraz haben die Antragsteller jedoch bestätigt, dass sie die Anträge auf Erneuerung der Genehmigung nicht mehr unterstützen.
- (4)
- Angesichts der Zielsetzung von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Verlängerungen der Genehmigungszeiträume für diese Wirkstoffe, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/291 vorgesehen sind, nicht mehr gerechtfertigt. Daher sollte festgelegt werden, dass die Genehmigungen für Acrinathrin und Prochloraz zu dem Zeitpunkt auslaufen, an dem sie ohne diese Verlängerungen auslaufen würden.
- (5)
- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (6)
- Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/291 der Kommission vom 19. Februar 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Ausweitung des Genehmigungszeitraums für die Wirkstoffe 1-Naphthylacetamid, 1-Naphthylessigsäure, Acrinathrin, Azoxystrobin, Fluazifop-P, Fluroxypyr, Imazalil, Kresoxim-methyl, Oxyfluorfen, Prochloraz, Prohexadion, Spiroxamin, Tefluthrin und Terbuthylazin (ABl. L 48 vom 20.2.2019, S. 17).
- (4)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).
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