Präambel VO (EU) 2021/1450

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission(2) sind die Wirkstoffe aufgeführt, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten.
(2)
Die Gültigkeitsdauer der Genehmigungen für die Wirkstoffe Acrinathrin und Prochloraz wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/291 der Kommission(3) vom 31. Dezember 2021 bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.
(3)
Es wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung für die betreffenden Wirkstoffe gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission(4) gestellt. Hinsichtlich der Wirkstoffe Acrinathrin und Prochloraz haben die Antragsteller jedoch bestätigt, dass sie die Anträge auf Erneuerung der Genehmigung nicht mehr unterstützen.
(4)
Angesichts der Zielsetzung von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Verlängerungen der Genehmigungszeiträume für diese Wirkstoffe, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/291 vorgesehen sind, nicht mehr gerechtfertigt. Daher sollte festgelegt werden, dass die Genehmigungen für Acrinathrin und Prochloraz zu dem Zeitpunkt auslaufen, an dem sie ohne diese Verlängerungen auslaufen würden.
(5)
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/291 der Kommission vom 19. Februar 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Ausweitung des Genehmigungszeitraums für die Wirkstoffe 1-Naphthylacetamid, 1-Naphthylessigsäure, Acrinathrin, Azoxystrobin, Fluazifop-P, Fluroxypyr, Imazalil, Kresoxim-methyl, Oxyfluorfen, Prochloraz, Prohexadion, Spiroxamin, Tefluthrin und Terbuthylazin (ABl. L 48 vom 20.2.2019, S. 17).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).

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