Präambel VO (EU) 2021/1456
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3a Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wurde durch die Verordnung (EU) 2019/834 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) geändert. Mit diesen Änderungen wurde unter anderem für Clearingmitglieder und Clearingkunden, die unmittelbar oder mittelbar Clearingdienste erbringen (im Folgenden „Clearingdienstleister” ), die Pflicht eingeführt, diese Dienste zu fairen, angemessenen, diskriminierungsfreien und transparenten handelsüblichen Bedingungen zu erbringen. Um für Clearingdienstleister und deren potenzielle oder bestehende Kunden Rechtssicherheit zu schaffen, ist es erforderlich, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen handelsübliche Bedingungen als fair, angemessen, diskriminierungsfrei und transparent anzusehen sind.
- (2)
- Unter Berücksichtigung dessen, dass das Ziel von Artikel 4 Absatz 3a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 darin besteht, Kunden, deren Tätigkeitsvolumen auf dem Markt für OTC-Derivate begrenzt ist und die Schwierigkeiten beim Zugang zum zentralen Clearing haben, den Zugang zum Clearing zu erleichtern, und in Anbetracht der Wichtigkeit dessen, dass der Clearingpflicht unterliegende Gegenparteien Zugang zum zentralen Clearing haben, sollte diese Verordnung für die Erbringung von Clearingdiensten in Bezug auf OTC-Derivatekontrakte gelten, die nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 der Clearingpflicht unterliegen. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass Kunden in der Union von fairen, angemessenen, diskriminierungsfreien und transparenten handelsüblichen Bedingungen profitieren, sollte diese Verordnung Anwendung finden, wenn diese Clearingdienste in der Union erbracht werden.
- (3)
- Zur Gewährleistung von Transparenz sollten Clearingdienstleister in ihren Websites den Vorgang, dessen Endpunkt die Vereinbarung von Vertragsbedingungen und die Festlegung betrieblicher Prozesse für Clearingdienste ist (im Folgenden „Onboarding-Prozess” ) beschreiben und dort ein Formblatt für Angebotsanfragen bereitstellen. Aus dem gleichen Grund sollten sämtliche Clearingdienstleister potenziellen Kunden gegenüber wichtige handelsübliche Bedingungen offenlegen.
- (4)
- Clearingdienstleister sollten zwar einerseits die mit der Erbringung von Clearingdiensten verbundenen Risiken kontrollieren können, andererseits aber sollte eine harmonisierte Risikobewertung potenzieller und bestehender Kunden sicherstellen, dass handelsübliche Bedingungen unter Berücksichtigung der Kosten und Risiken fair und diskriminierungsfrei sind. Einige Clearingdienstleister unterliegen bereits der Pflicht, das von Kunden ausgehende Risiko nach den in Artikel 25 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/589 der Kommission(3) festgelegten Kriterien zu beurteilen. Um eine harmonisierte Risikobewertung von Kunden sicherzustellen, zugleich aber den Regelungsaufwand für Clearingdienstleister zu verringern und doppelte oder kollidierende Vorschriften zu vermeiden, sollten sämtliche Clearingdienstleister die Kunden auf der Grundlage der Kriterien bewerten, die in Artikel 25 der genannten Delegierten Verordnung festgelegt sind.
- (5)
- Um sicherzustellen, dass handelsübliche Bedingungen angemessen sind und um neutrale, rationale vertragliche Vereinbarungen zu gewährleisten, sollten Entgelte, Preise und Abschläge auf objektiven Kriterien, einschließlich der geclearten Volumen, Clearingmuster und Bedürfnisse und Anforderungen eines Kunden, beruhen. Um unausgewogene Preisbildungsstrukturen und Interessenskonflikte zu vermeiden, sollten Entgelte, Preise und Abschläge sorgfältig gestaltet sein. Bei den Kosten für die Berechnung von Entgelten gegenüber dem Kunden sollte zwischen Kosten, die mit der Erbringung von Clearingdiensten für den betroffenen Kunden unmittelbar zusammenhängen, und Kosten, die allgemein mit der Erbringung von Clearingdiensten zusammenhängen, deutlich unterschieden werden und diese sollten einzeln nach Posten, einschließlich IT-Kosten, Lizenzkosten und Kosten für die Sicherheitenverwaltung, aufgeschlüsselt werden.
- (6)
- In den Vertragsbedingungen sollten die Bedingungen und Kriterien für die Annahme von durch Kunden zum Clearing eingereichten Transaktionen und für das Recht des Clearingdienstleisters, Clearingdienste auszusetzen sowie Kundenpositionen zu liquidieren oder glattzustellen, im Einzelnen festgelegt werden. Eine Abweichung von diesen Bedingungen und Kriterien sollte möglich sein, wenn sie angemessen und ordnungsgemäß begründet ist, etwa um die mit der Erbringung von Clearingdienstleistungen verbundenen Risiken zu kontrollieren.
- (7)
- Zur Sicherstellung der Vorhersagbarkeit und Kontinuität von Clearingdiensten sollten Clearingdienstleister auf die Kündigung von Verträgen oder Änderungen mit wesentlichen Auswirkungen auf die vereinbarten allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten anwenden. Eine kürzere Kündigungsfrist sollte möglich sein, wenn sie angemessen und ordnungsgemäß begründet ist, etwa um die mit der Erbringung von Clearingdienstleistungen verbundenen Risiken zu kontrollieren.
- (8)
- Sowohl künftige als auch bestehende Kunden sollten von fairen, angemessenen, diskriminierungsfreien und transparenten handelsüblichen Bedingungen profitieren. Während die neuen Bedingungen künftigen Kunden ab Geltungsbeginn dieser Verordnung zugutekommen, sollte Clearingdienstleistern und bestehenden Kunden hinreichend Zeit eingeräumt werden, damit sie die vereinbarten handelsüblichen Bedingungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung überprüfen und gegebenenfalls anpassen können.
- (9)
- Artikel 4 Absatz 3a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ist bereits in Kraft getreten und findet ab dem 18. Juni 2021 Anwendung. Um hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen handelsübliche Bedingungen als fair, angemessen, diskriminierungsfrei und transparent anzusehen sind, Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte die vorliegende Verordnung unverzüglich in Kraft treten. Um Clearingdienstleistern genügend Zeit zur Vorbereitung auf die Anwendung der vorliegenden Verordnung einzuräumen, sollte ihre Anwendung jedoch aufgeschoben werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.
- (2)
Verordnung (EU) 2019/834 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf die Clearingpflicht, die Aussetzung der Clearingpflicht, die Meldepflichten, die Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte, die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern und die Anforderungen an Transaktionsregister (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 42).
- (3)
Delegierte Verordnung (EU) 2017/589 der Kommission vom 19. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen, die algorithmischen Handel betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 417).
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