Präambel VO (EU) 2021/1464
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen(1), insbesondere auf Artikel 14 Absätze 1 und 3,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Am 17. März 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 angenommen.
- (2)
- Aufgrund einer Überprüfung durch den Rat sollten die Angaben zu 19 Personen und sechs Organisationen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 geändert werden.
- (3)
- Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6.
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