Artikel 2 VO (EU) 2021/1467

Übergangsbestimmungen

Auf Ersuchen des Lizenzinhabers wird die geleistete Sicherheit für eine Ausfuhrlizenz von geschältem Reis ( „Cargo-Reis” oder „Braunreis” ) und halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis, auch poliert oder glasiert, freigegeben, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
die Gültigkeitsdauer der Lizenz ist am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht abgelaufen,
b)
die Lizenz wurde bis zum Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung teilweise oder noch gar nicht genutzt.

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