Artikel 2 VO (EU) 2021/1467
Übergangsbestimmungen
Auf Ersuchen des Lizenzinhabers wird die geleistete Sicherheit für eine Ausfuhrlizenz von geschältem Reis ( „Cargo-Reis” oder „Braunreis” ) und halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis, auch poliert oder glasiert, freigegeben, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- die Gültigkeitsdauer der Lizenz ist am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht abgelaufen,
- b)
- die Lizenz wurde bis zum Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung teilweise oder noch gar nicht genutzt.
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