ANHANG VO (EU) 2021/1471

ANHANG V

ANHANG II

Anhang II enthält die folgende Musterveterinärbescheinigung:

Muster
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von Wassertieren, die für bestimmte Aquakulturbetriebe, zur Freisetzung in offenen Gewässern oder für andere Zwecke außer dem menschlichen Verzehr bestimmt sind

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON WASSERTIEREN, DIE FÜR BESTIMMTE AQUAKULTURBETRIEBE, ZUR FREISETZUNG IN OFFENEN GEWÄSSERN ODER FÜR ANDERE ZWECKE AUßER DEM MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND (Muster „AQUA- ENTRY- ESTAB/RELEASE/OTHER” )

TEIL 1

Die Anhänge I, II, III und V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission werden wie folgt geändert:
(1)
Anhang I Kapitel 4 Feld I.20 erhält folgende Fassung:

I.20.Zertifiziert als/für

Wählen Sie den Zweck der Verbringung von Tieren, den Verwendungszweck der Waren oder die Kategorie gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften aus:

Futtermittel: betrifft nur tierische Nebenprodukte, die nach Maßgabe des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) als Futter für Farmtiere vorgesehen sind.

Heimtierfutter: betrifft nur tierische Nebenprodukte, die als Futter für Haustiere oder zur Herstellung solchen Futters gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bestimmt sind.

Organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel: betrifft bestimmte tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

Technische Verwendung: Für den menschlichen Verzehr und als Futtermittel ungeeignete tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

Pharmazeutische Verwendung: für den menschlichen Verzehr und als Futtermittel ungeeignete tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

Handelsmuster: im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission(**).

Ausstellung: betrifft Tiere, die für Ausstellungen und Sport-, kulturelle oder ähnliche Ereignisse bestimmt oder Ausstellungsstücke im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sind.

Konservenindustrie: betrifft für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse (z. B. Thunfisch), die spezifisch ausschließlich für die Konservenindustrie bestimmt sind.

Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr: Betrifft nur für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, für die gemäß den Unionsvorschriften eine Veterinärbescheinigung, eine amtliche Bescheinigung oder eine Veterinär-/amtliche Bescheinigung erforderlich ist.

Weiterverarbeitung: Betrifft Erzeugnisse, die weiterverarbeitet werden müssen, bevor sie in Verkehr gebracht werden, sowie lebende Wassertiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, die für Betriebe im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 52 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates bestimmt sind, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen.

Zum menschlichen Verzehr bestimmte lebende Wassertiere Für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmte Wassertiere, z. B. Wassertiere, die lebend an die Endverbraucher geliefert oder lebend verzehrt werden.

Geschlossener Betrieb: Im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2016/429.

Quarantänebetrieb: Für Landtiere gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission(***) und für Aquakulturtiere gemäß Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission(****).

Wanderzirkus/Dressurnummern: Im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummern 34 und 35 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035.

Freisetzung in offenen Gewässern: Betrifft nur für die Freisetzung in offenen Gewässern am Bestimmungsort bestimmte lebende Tiere.

Registrierter Equide: Im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 30 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035.

Weitere Haltung: Tiere, die für Betriebe, in denen lebende Tiere gehalten werden, oder für Heimtierhalter bestimmt sind, sofern kein spezifischerer Zweck oder keine spezifischere Kategorie von I.20. zutrifft (z. B. Quarantäne, geschlossene Betriebe usw.). Dazu gehören auch Tiere, die zur Wiederaufstockung von Wildbeständen oder zur Freisetzung in offenen Gewässern bestimmt sind, wenn diese vor der Freisetzung einen Betrieb durchlaufen sollen.

Reinigungszentrum: Im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691.

Versandzentrum: Im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691.

Umsetzgebiet: Im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691.

Aquakulturbetrieb für Ziertiere: Gemäß Artikel 17 oder Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691.

Schlachtung: Für Tiere, die für einen Schlachtbetrieb bestimmt sind, entweder direkt oder über einen für Auftriebe zugelassenen Betrieb.

Zuchtmaterial: Im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 28 der Verordnung (EU) 2016/429.

Sonstiges: Für andere Zwecke, die nicht an anderer Stelle in dieser Klassifizierung aufgeführt sind, z. B. als Fischköder bestimmte Wassertiere.

(2)
Anhang II wird wie folgt geändert:

a)
Der erste Satz erhält folgende Fassung:

„Anhang II enthält die folgenden Muster für eine Veterinärbescheinigung und eine amtliche Bescheinigung:”

b)
Kapitel 1 erhält folgende Fassung:

KAPITEL 1

(3)
Anhang III wird wie folgt geändert:

a)
Der erste Satz von Anhang III erhält folgende Fassung:

„Anhang III enthält die Muster der folgenden Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen und der folgenden amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union:”

b)
Die Kapitel 1 bis 13 erhalten folgende Fassung:

KAPITEL 1

KAPITEL 2

KAPITEL 3

KAPITEL 4

KAPITEL 5

KAPITEL 6

KAPITEL 7

KAPITEL 8

KAPITEL 9

KAPITEL 10

KAPITEL 11

KAPITEL 12

KAPITEL 13

c)
Kapitel 15 erhält folgende Fassung:

KAPITEL 15

d)
Kapitel 17 erhält folgende Fassung:

KAPITEL 17

e)
Die Kapitel 19 bis 28 erhalten folgende Fassung:

KAPITEL 19

KAPITEL 20

KAPITEL 21

KAPITEL 22

KAPITEL 23

KAPITEL 24

KAPITEL 25

KAPITEL 26

KAPITEL 27

KAPITEL 28

f)
Die Kapitel 30 bis 38 erhalten folgende Fassung:

KAPITEL 30

KAPITEL 31

KAPITEL 32

KAPITEL 33

KAPITEL 34

KAPITEL 35

KAPITEL 36

KAPITEL 37

KAPITEL 38

g)
Die Kapitel 41 bis 44 erhalten folgende Fassung:

KAPITEL 41

KAPITEL 42

KAPITEL 43

KAPITEL 44

h)
Die Kapitel 48, 49 und 50 erhalten folgende Fassung:

KAPITEL 48

KAPITEL 49

KAPITEL 50

i)
Kapitel 52 erhält folgende Fassung:

KAPITEL 52

4.
Anhang V erhält folgende Fassung:

TEIL 2

Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 werden wie folgt geändert:
1.
Anhang I wird wie folgt geändert:

a)
Die Kapitel 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

KAPITEL 1

KAPITEL 2

KAPITEL 3

b)
Kapitel 5 erhält folgende Fassung:

KAPITEL 5

c)
Kapitel 7 erhält folgende Fassung:

KAPITEL 7

2.
Anhang II erhält folgende Fassung:

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

(**)

Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

(***)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 115).

(****)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 345).

© Europäische Union 1998-2021

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