Präambel VO (EU) 2021/1471

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” )(1), insbesondere auf Artikel 168 Absatz 4, Artikel 213 Absatz 2, Artikel 224 Absatz 4, Artikel 238 Absatz 3 und Artikel 239 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)(2), insbesondere auf Artikel 90 und Artikel 126 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In den Durchführungsverordnungen (EU) 2020/2235(3) und (EU) 2020/2236(4) der Kommission sind Muster für Veterinärbescheinigungen, Veterinär-/amtliche Bescheinigungen und amtliche Bescheinigungen festgelegt, die Sendungen von Tieren und Waren bei Verbringungen innerhalb der Union und beim Eingang in die Union begleiten müssen. Die veröffentlichten Fassungen der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/2235 und (EU) 2020/2236 enthalten einige offensichtliche Fehler und unbeabsichtigte Auslassungen. Durch eine entsprechende Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/2235 und (EU) 2020/2236 sollten diese Fehler und Auslassungen berichtigt und es sollten Änderungen eingefügt werden.
(2)
In Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 ist das Muster der privaten Bestätigung festgelegt, die Sendungen von haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen begleiten muss, die zum Zeitpunkt des Eingangs in die Union oder zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens kein anderes verarbeitetes Fleisch als Gelatine, Kollagen oder hochverarbeitete Erzeugnisse enthalten. Gemäß dieser Bestätigung muss der Einführer den prozentualen Anteil jeder Zutat pflanzlichen Ursprungs und der verarbeiteten Erzeugnisse tierischen Ursprungs angeben, die in den zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind. Diese Angaben sind für die Kontrolle zusammengesetzter Erzeugnisse nicht erforderlich, da diese nicht mehr auf der Menge der darin enthaltenen Erzeugnisse tierischen Ursprungs beruht. Darüber hinaus kann dadurch das Rezepturgeheimnis verletzt werden. Diese Anforderung sollte daher geändert werden.
(3)
Gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 muss die Kommission nationale Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Wassertierseuchen genehmigen und erforderlichenfalls ändern, soweit solche nationalen Maßnahmen Verbringungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren innerhalb der Union betreffen können. Im Einklang mit dieser Bestimmung wurden solche nationalen Maßnahmen mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/260 der Kommission(5) genehmigt. Daher sollten in den Veterinärbescheinigungen und den Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen die Bezugnahmen auf Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 durch Bezugnahmen auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/260 ersetzt werden. Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 und die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 sollten entsprechend geändert werden.
(4)
Die Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 zulässig ist, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission(6) festgelegt. Daher sollten die Bezugnahmen auf die von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Listen der Drittländer und Gebiete in Veterinärbescheinigungen und Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen durch Bezugnahmen auf die einschlägigen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 festgelegten Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben ersetzt werden. Die Anhänge II und V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 und Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 sollten entsprechend geändert werden.
(5)
In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission(7) sind die Listen der Drittländer oder Gebiete festgelegt, aus denen der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 zulässig ist. Daher sollten die Bezugnahmen auf die von der Kommission gemäß Artikel 127 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 angenommenen Listen der Drittländer und Gebiete derselben in Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen und amtlichen Bescheinigungen durch Bezugnahmen auf die einschlägigen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 festgelegten Listen von Drittländern oder Gebieten ersetzt werden. Die Anhänge II, III und V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 sollten entsprechend geändert werden.
(6)
Die Anhänge I, II, III und V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 und die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 sollten daher entsprechend geändert werden.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)

ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen von Wassertieren und von bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren und für deren Verbringungen innerhalb der Union sowie hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 410).

(5)

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/260 der Kommission vom 11. Februar 2021 über die Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Wassertierseuchen gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/221/EU der Kommission (ABl. L 59 vom 19.2.2021, S. 1).

(6)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).

(7)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 118).

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