Artikel 1 VO (EU) 2021/1473

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2201 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 3 erhält folgende Fassung:

Artikel 3 Schwellensatz

Als Schwellensatz, der die Einführung von Ad-hoc-Schließungen von Fischereien nach dieser Verordnung auslöst, gilt ein Anteil von 20 % juvenilen Eismeergarnelen (nach Anzahl) an der Gesamtzahl von Eismeergarnelen in einer Stichprobe.

2.
Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Quelle von Informationen für die Überwachung der Schwellensätze sind Inspektionen auf See, die die zuständigen Fischereiaufsichtsbehörden auf Fischereifahrzeugen vornehmen, die mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 35 mm auf Eismeergarnelen (Pandalus borealis) fischen.

3.
Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Beträgt der Anteil juveniler Eismeergarnelen mehr als 40 % der Anzahl dieser Art in der Stichprobe gemäß Artikel 4 Absatz 4, können die Fischereiaufsichtsbehörden eine Ad-hoc-Schließung auf der Grundlage einer Stichprobe empfehlen.

4.
Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Auf der Grundlage der Stichprobenberichte gemäß Artikel 4 Absatz 4 kann der betreffende Küstenmitgliedstaat in einem gemäß Artikel 7 abgegrenzten Gebiet (im Folgenden das „geschlossene Gebiet” ) die Fischerei auf Eismeergarnelen mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 35 mm verbieten.

b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Schiffe, die mit einem größenselektiven Nordmøre-Gitter gemäß Anhang III Fischfang betreiben, sind Gegenstand eines speziellen Überwachungsprogramms, das die Mitgliedstaaten aufstellen müssen, um den Anteil juveniler Eismeergarnelen am Gesamtfang dieser Art zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser Programme sind der Kommission spätestens sechs Monate nach Beginn des Programms und zwölf Monate danach zu übermitteln.

5.
Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Flaggenmitgliedstaaten von Schiffen, die die in Absatz 1 genannten Fanggeräte einsetzen, stellen ein spezielles Überwachungsprogramm auf, um sich zu vergewissern, dass die Fänge nicht den Schwellensatz erreichen. Wenn die Fänge den Schwellensatz erreichen, verlassen diese Schiffe das geschlossene Gebiet für den Rest der Schonzeit. Die Ergebnisse dieser Programme sind der Kommission spätestens sechs Monate nach Beginn des Programms und danach alle zwölf Monate zu übermitteln. Geht aus den Ergebnissen solcher Programme hervor, dass die Fänge den Schwellensatz übersteigen, sind diese Fanggeräte nicht länger ausgenommen.

6.
Die Anhänge werden wie folgt geändert:

a)
Anhang I wird gemäß Nummer 1 des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
b)
Anhang II wird gemäß Nummer 2 des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
c)
Anhang III wird gemäß Nummer 3 des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.