Artikel 1 VO (EU) 2021/1474

(1) Der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Brasilien im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates eingeführte endgültige Antidumpingzoll, mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/271 der Kommission vom 16. Februar 2017 ausgeweitet auf Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter Folien aus Aluminium, wird ausgeweitet auf die Einfuhren von:

Folien aus Aluminium, mit einer Dicke von wenigstens 0,008 mm und höchstens 0,018 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einer Breite von höchstens 650 mm und einem Stückgewicht von über 10 kg,

Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,007 mm und weniger als 0,008 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, weichgeglüht oder nicht,

Folien aus Aluminium, mit einer Dicke von wenigstens 0,008 mm und höchstens 0,018 mm, in Rollen mit einer Breite von über 650 mm, weichgeglüht oder nicht,

Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,018 mm und weniger als 0,021 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, weichgeglüht oder nicht,

Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,021 mm und höchstens 0,045 mm, bei mindestens zwei Schichten, unabhängig von der Breite der Rollen, weichgeglüht oder nicht,

die derzeit unter den KN-Codes ex76071119 (TARIC-Codes 7607111910, 7607111930, 7607111940, 7607111950) und ex76071190 (TARIC-Codes 7607119044, 7607119046, 7607119071, 7607119072) eingereiht werden, mit Versand aus Thailand, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht (TARIC-Zusatzcode C601).

(2) Die in Absatz 1 beschriebene Ware wird vom endgültigen Antidumpingzoll befreit, wenn sie für andere Verwendungen außer der Verwendung als Haushaltsfolie eingeführt wird. Für eine Befreiung gelten die Bedingungen, die in den einschlägigen Zollbestimmungen der Union über das Endverwendungsverfahren, insbesondere Artikel 254 des Zollkodex der Union, festgelegt sind.

(3) Der mit Absatz 1 ausgeweitete Zoll wird auf die aus Thailand versandten Einfuhren erhoben, ob als Ursprungserzeugnisse Thailands angemeldet oder nicht, die nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2162 sowie Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 zollamtlich erfasst wurden, wobei diejenigen Einfuhren ausgenommen sind, für die nachgewiesen werden kann, dass sie gemäß Absatz 2 für andere Zwecke außer der Verwendung als Haushaltsfolie verwendet wurden.

(4) Der Betrag der rückwirkend zu erhebenden Antidumpingzölle entspricht dem Betrag, der sich aus der Anwendung des für „alle übrigen Unternehmen” geltenden Antidumpingzolls von 30,0 % ergibt.

(5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

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