Artikel 4 VO (EU) 2021/1474

(1) Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an die folgende Adresse zu richten:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion G

Büro: CHAR 04/39

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

(2) Nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 kann die Kommission beschließen, die Einfuhren von Unternehmen, die die mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2015/2384 und (EU) 2017/271 eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll zu befreien.

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