Artikel 2 VO (EU) 2021/148
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 27. März 2021 sowie für Daten und Informationen, die der EFSA oder der Kommission im Zusammenhang mit seit diesem Datum eingeleiteten Verfahren zur Neubewertung und für seit diesem Datum unternommene Schritte in Bezug auf Folgemaßnahmen vorgelegt werden.
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