Artikel 12 VO (EU) 2021/1529
Finanzierungsinstrumente und Garantie für Außenmaßnahmen
(1) Die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Begünstigten kommen gemäß Artikel 31 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/947 für eine Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung Plus (EFSD+) und der Garantie für Außenmaßnahmen in Betracht. Im Rahmen des entsprechend anzuwendenden Kapitels IV Titel II der Verordnung (EU) 2021/947 werden Vorhaben des EFSD+ und der Garantie für Außenmaßnahmen aus den im Rahmen der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehenden Mitteln vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des vorliegenden Artikels finanziert.
(2) Die Kommission wird bei der Verwaltung der EFSD+-Vorhaben für den westlichen Balkan von einem gesonderten Strategieausschuss (im Folgenden „Strategieausschuss” ) beraten.
(3) Der Strategieausschuss berät die Kommission bezüglich der strategischen Ausrichtung der Investitionen für den westlichen Balkan im Rahmen des EFSD+ und trägt zu deren Ausrichtung auf die Leitgrundsätze, den Politikrahmen und die Ziele dieser Verordnung bei.
Der Strategieausschuss unterstützt die Kommission bei der Festlegung der übergeordneten Investitionsziele für den westlichen Balkan, die für die Verwendung der Garantie für Außenmaßnahmen zur Unterstützung von EFSD+-Vorhaben gelten, und überwacht die angemessene und diversifizierte thematische Abdeckung der Investitionsfenster.
(4) Dem Strategieausschuss gehören Vertreter der Kommission, aller Mitgliedstaaten und der Europäischen Investitionsbank (EIB) an.
Das Europäische Parlament erhält Beobachterstatus. Die Teilnahme am Strategieausschuss kann anderen einschlägigen Interessenträgern offenstehen. Der Strategieausschuss entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder oder Beobachter.
Unbeschadet besonderer Regelungen für einen gemeinsamen Vorsitz führt die Kommission den Vorsitz im Strategieausschuss, der Stellungnahmen nach Möglichkeit im Konsens annimmt.
Die Teilnahme an den Sitzungen des Strategieausschusses ist freiwillig.
(5) Vor der ersten Sitzung des Strategieausschusses schlägt die Kommission die Geschäftsordnung zur Annahme durch den Strategieausschuss vor, einschließlich der Regeln für die Teilnahme von Vertretern am Investitionsrahmen für den westlichen Balkan, für die Rolle der Beobachter und für die Benennung der Mitglieder des gemeinsamen Vorsitzes.
Die Protokolle und Tagesordnungen der Sitzungen des Strategieausschusses werden nach ihrer Annahme veröffentlicht.
(6) Die Kommission erstattet dem Strategieausschuss jedes Jahr Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung der Vorhaben für den westlichen Balkan.
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