Artikel 14 VO (EU) 2021/1529
Befugnisübertragung
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge II, III und IV dieser Verordnung zu ändern, sowie einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Festlegung bestimmter spezifischer Ziele und thematischer Prioritäten für die Hilfe nach Artikel 3 Absatz 6 zu erlassen.
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