Artikel 16 VO (EU) 2021/1529
Erlass weiterer Durchführungsbestimmungen
Die besonderen Bestimmungen zur Schaffung einheitlicher Voraussetzungen für die Durchführung dieser Verordnung, insbesondere in Bezug auf die zur Vorbereitung auf den Beitritt zu schaffenden Strukturen und die Hilfe für die Entwicklung des ländlichen Raums, werden nach dem in Artikel 17 Absatz 3 genannten Prüfverfahren durch die Kommission erlassen.
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