Artikel 6 VO (EU) 2021/1529

Politikrahmen und allgemeine Grundsätze

(1) Der vom Europäischen Rat und vom Rat festgelegte erweiterungspolitische Rahmen, die Vereinbarungen, die eine rechtsverbindliche Beziehung zu den in Anhang I aufgeführten Begünstigten begründen, sowie Entschließungen des Europäischen Parlaments, Mitteilungen der Kommission und gemeinsame Mitteilungen der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik bilden den allgemeinen Politikrahmen für die Durchführung dieser Verordnung. Die Kommission gewährleistet die Kohärenz zwischen der Hilfe im Rahmen dieser Verordnung und dem erweiterungspolitischen Rahmen.

(2) Bei Programmen und Maßnahmen im Rahmen des IPA III werden zur Verfolgung der spezifischen Ziele nach Artikel 3 Absatz 2 die horizontalen Prioritäten Klimawandel, Umweltschutz, Menschenrechte und Gleichstellung der Geschlechter durchgängig berücksichtigt, damit integrierte Maßnahmen gefördert werden, mit denen sich positive Nebeneffekte und in kohärenter Weise mehrere Ziele zugleich erreichen lassen. Gegebenenfalls wird bei den Programmen und Maßnahmen auf Verknüpfungen zwischen den Zielen für nachhaltige Entwicklung — einschließlich der Ziele der Förderung friedlicher und inklusiver Gesellschaften sowie der Armutsbekämpfung — eingegangen.

(3) Die Kommission leistet in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten ihren Beitrag zur Einhaltung der von der Union eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Bereitstellung von Hilfe, unter anderem indem sie über webbasierte Datenbanken Informationen über den Umfang von Hilfen und ihre Zuteilung zur Verfügung stellt, wobei sie gewährleistet, dass die Angaben vergleichbar und leicht zugänglich sind sowie leicht ausgetauscht und veröffentlicht werden können.

(4) Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Gewährleistung der Kohärenz zusammen und vermeiden nach Möglichkeit Überschneidungen zwischen der Hilfe im Rahmen der vorliegenden Verordnung und anderen Unterstützungsleistungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Europäischen Investitionsbank-Gruppe im Einklang mit den festgelegten Grundsätzen für die Stärkung der operativen Koordinierung im Bereich der Außenhilfe, einschließlich durch die bessere Koordinierung mit den Mitgliedstaaten auf lokaler Ebene, und durch die Harmonisierung der Politik und der Verfahren, insbesondere der internationalen Grundsätze für die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit. Diese Koordinierung beinhaltet regelmäßige und rechtzeitige Konsultationen, einen häufigen Austausch einschlägiger Informationen während der verschiedenen Phasen des Hilfezyklus sowie inklusive Sitzungen zum Zweck der Koordinierung der Hilfe, unter anderem auf lokaler Ebene, und stellt einen wichtigen Schritt in den Programmplanungsverfahren der Union und der Mitgliedstaaten dar.

(5) Im Einklang mit dem Grundsatz einer inklusiven Partnerschaft gewährleistet die Kommission, wo dies angebracht erscheint, dass wichtige Interessenträger der in Anhang I aufgeführten Begünstigten, einschließlich Organisationen der Zivilgesellschaft sowie lokale und regionale Behörden, ordnungsgemäß konsultiert werden und rechtzeitig Zugang zu den einschlägigen Informationen erhalten, damit sie bei der Konzeption und Umsetzung der Programme und den sie begleitenden Überwachungsprozessen sinnvoll mitwirken können. Die Kommission fördert die Koordinierung unter den einschlägigen Beteiligten.

Die Kapazitäten der Organisationen der Zivilgesellschaft werden gestärkt, einschließlich — soweit angebracht — ihrer Kapazitäten als direkte Begünstigte von Hilfe.

(6) Die Kommission trifft in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen, um eine angemessene Koordinierung und Komplementarität mit multilateralen und regionalen Organisationen und Stellen, wie internationalen Organisationen und Finanzinstitutionen und Agenturen sowie nicht zur Union gehörenden Gebern, sicherzustellen.

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