Präambel VO (EU) 2021/1529

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) ist am 31. Dezember 2020 ausgelaufen. Um die Wirksamkeit der Außenmaßnahmen der Union zu wahren, sollte ein Rahmen für die Planung und Durchführung der Außenhilfe für den Zeitraum zwischen 2021 und 2027 beibehalten werden.
(2)
Das Ziel eines Instruments für Heranführungshilfe besteht darin, die Begünstigten auf die künftige Mitgliedschaft in der Union vorzubereiten und ihren Beitrittsprozess zu unterstützen. Es ist daher von wesentlicher Bedeutung, ein spezielles Instrument für Heranführungshilfe der in Anhang I aufgeführten Begünstigten für den Zeitraum 2021-2027 (IPA III) zur Unterstützung der Erweiterungspolitik zur Verfügung zu haben, wobei sicherzustellen ist, dass seine Ziele und seine Funktionsweise mit den allgemeinen Zielen des auswärtigen Handelns der Union nach Maßgabe des Artikels 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) — einschließlich der Achtung der Grundrechte und Grundprinzipien sowie des Schutzes und der Förderung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit — im Einklang stehen und sie ergänzen. Das Instrument sollte auch das mit der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) eingerichtete Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI/Europa in der Welt) ergänzen.
(3)
Nach Artikel 49 EUV kann jeder europäische Staat, der die Werte Wahrung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Angehörigen von Minderheiten, achtet und sich für ihre Förderung einsetzt, beantragen, Mitglied der Union zu werden. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichstellung von Frauen und Männern auszeichnet.
(4)
Ein europäischer Staat, der den Beitritt zur Union beantragt, kann nur Mitglied der Union werden, wenn bestätigt wird, dass er die vom Europäischen Rat in Kopenhagen im Juni 1993 festgelegten Beitrittskriterien ( „Kopenhagener Kriterien” ) erfüllt, und sofern die Union über die Fähigkeit verfügt, das neue Mitglied zu integrieren. Die Kopenhagener Kriterien betreffen die institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten, eine funktionierende Marktwirtschaft sowie die Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Union standzuhalten, und außerdem die Fähigkeit, nicht nur die Rechte, sondern auch die aus den Verträgen erwachsenden Verpflichtungen zu übernehmen, wozu auch gehört, sich die Ziele der politischen Union sowie der Wirtschafts- und Währungsunion zu eigen zu machen.
(5)
Die Erweiterungspolitik der Union ist eine strategische Investition in Frieden, Sicherheit, Stabilität und Wohlstand in Europa und versetzt die Union in die Lage, globale Herausforderungen besser bewältigen zu können. Ferner bietet sie zum beiderseitigen Nutzen der Union und der beitrittswilligen Länder mehr Chancen für Handel und Wirtschaft, wobei zugleich ein allmählicher Wandel bei den Begünstigten herbeigeführt wird. Die Aussicht auf die Mitgliedschaft in der Union übt eine starke transformative Wirkung aus und bringt einen positiven demokratischen, politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wandel mit sich.
(6)
Der Erweiterungsprozess beruht auf etablierten Kriterien und fairen und strengen Auflagen. Jeder Begünstigte wird nach seinen eigenen Leistungen beurteilt. Die Bewertung der erzielten Fortschritte und die Ermittlung von Defiziten zielen darauf ab, den in Anhang I aufgeführten Begünstigten Anreize und Orientierungshilfen für die Fortsetzung der notwendigen weitreichenden Reformen zu bieten. Damit aus der Erweiterungsperspektive Wirklichkeit werden kann, bleibt ein festes Bekenntnis zu dem Grundsatz „Wesentliches zuerst” unerlässlich. Beim Grundsatz „Wesentliches zuerst” werden die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte mit den beiden anderen entscheidenden Bereichen des Beitrittsprozesses verknüpft: der wirtschaftspolitischen Steuerung (mit verstärkter Fokussierung auf wirtschaftlicher Entwicklung und Wettbewerbsfähigkeit) und der Stärkung der demokratischen Institutionen, einschließlich der Reform der öffentlichen Verwaltung. Jedes dieser drei wesentlichen Elemente ist für die Reformprozesse bei den in Anhang I aufgeführten Begünstigten von entscheidender Bedeutung und betrifft wichtige Anliegen der Bürgerinnen und Bürger. Fortschritte auf dem Weg zum Beitritt hängen davon ab, inwieweit jeder Bewerber die Werte der Union achtet und in der Lage ist, die notwendigen Reformen durchzuführen und umzusetzen, um seine politischen, institutionellen, rechtlichen, administrativen und wirtschaftlichen Systeme an die Regeln und Standards sowie die Politik und Praxis der Union anzupassen.
(7)
Gutnachbarliche Beziehungen und die regionale Zusammenarbeit sind wesentliche Elemente des Erweiterungsprozesses, und ihnen kommt eine entscheidende Bedeutung zu, wenn es um die Sicherheit und Stabilität der Union insgesamt geht. Wichtig ist auch die endgültige, inklusive und verbindliche Beilegung bilateraler Streitigkeiten.
(8)
Das Bekenntnis zu den zentralen europäischen Werten und ein entsprechendes Engagement stellen eine bewusste Entscheidung dar und sind für alle Partner, die eine Mitgliedschaft in der Union anstreben, von entscheidender Bedeutung. Dementsprechend sollten die Partner Eigenverantwortung übernehmen, sich uneingeschränkt zu den europäischen Werten bekennen sowie an einer auf Regeln und Werte gestützten Weltordnung festhalten und die erforderlichen Reformen im Interesse ihrer Bevölkerung konsequent durchführen. Dies schließt eine allmähliche Anpassung an die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Union ein, insbesondere wenn es um Fragen geht, bei denen wichtige gemeinsame Interessen auf dem Spiel stehen, wie im Falle restriktiver Maßnahmen und der Bekämpfung von Desinformation und anderer hybrider Bedrohungen.
(9)
Die Kommission betonte in ihrer Mitteilung vom 6. Februar 2018 mit dem Titel „Eine glaubwürdige Erweiterungsperspektive für und ein verstärktes Engagement der EU gegenüber dem westlichen Balkan” die feste, aber leistungsbezogene Aussicht des westlichen Balkans auf eine Mitgliedschaft in der Union. Am 5. Februar 2020 stellte die Kommission in ihrer vom Rat gebilligten Mitteilung mit dem Titel „Stärkung des Beitrittsprozesses — Eine glaubwürdige EU-Perspektive für den westlichen Balkan” eine überarbeitete Methodik für den Beitrittsprozess vor. Die Kommission legte auch einen Wirtschafts- und Investitionsplan für den westlichen Balkan im Hinblick auf dessen längerfristige Erholung nach der COVID-19-Krise vor.
(10)
In den Erklärungen von Sofia vom 17. Mai 2018 und Zagreb vom 6. Mai 2020 haben die Union und ihre Mitgliedstaaten ihre uneingeschränkte Unterstützung für die europäische Perspektive des Westbalkans sowie ihr Engagement auf allen Ebenen für die Unterstützung des politischen, wirtschaftlichen, und sozialen Wandels in der Region bekräftigt. In der Erklärung von Zagreb bekundeten die Union und ihre Mitgliedstaaten erneut ihre entschiedene Solidarität mit den Partnern im Westbalkan, insbesondere vor dem Hintergrund der COVID-19-Krise.
(11)
Der Europäische Rat hat der Republik Albanien, Island, Montenegro, der Republik Nordmazedonien, der Republik Serbien und der Republik Türkei den Status eines Kandidatenlands zuerkannt. Er hat die europäische Perspektive des Westbalkans auf der Grundlage des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, der nach wie vor der gemeinsame Rahmen für die Beziehungen zum Westbalkan ist, bekräftigt. Unbeschadet der Standpunkte zum jeweiligen Status oder künftiger Entscheidungen des Europäischen Rates oder des Rates können diejenigen, die Begünstigte dieser europäischen Perspektive sind, ohne den Status eines Kandidatenlands erlangt zu haben, allein für die Zwecke dieser Verordnung als potenzielle Kandidaten betrachtet werden. Im März 2015 hat Island die Union ersucht, es nicht länger als Kandidatenland zu betrachten, ohne jedoch den Beitrittsantrag Islands offiziell zurückzuziehen.
(12)
Die Hilfe sollte ferner unter Einhaltung der zwischen der Union und den in Anhang I aufgeführten Begünstigten geschlossenen Abkommen gewährt werden. Die Hilfe im Rahmen der vorliegenden Verordnung sollte schwerpunktmäßig darauf ausgerichtet werden, die in Anhang I aufgeführten Begünstigten bei der Stärkung ihrer demokratischen Institutionen und der Rechtsstaatlichkeit, der Reform der Justiz und der öffentlichen Verwaltung, der Achtung der Grundrechte — auch derjenigen von Personen, die Minderheiten angehören — sowie der Förderung der Geschlechtergleichstellung, der Toleranz, der sozialen Eingliederung und der Nichtdiskriminierung — auch gegenüber schutzbedürftigen Personen, Kindern oder Menschen mit Behinderungen — zu unterstützen. Die Hilfe sollte außerdem die Entwicklung einer sozialen Marktwirtschaft im Einklang mit den wichtigsten Grundsätzen und Rechten im Sinne der Europäischen Säule sozialer Rechte unterstützen, die am 17. November 2017 vom Europäischem Parlament, vom Rat und von der Kommission feierlich proklamiert und unterzeichnet wurde(6). Mit der Hilfe sollten keine Maßnahmen gefördert werden, die zu jeglicher Form von Segregation oder gesellschaftlicher Ausgrenzung beitragen.
(13)
Da gutnachbarliche Beziehungen und regionale Zusammenarbeit wesentliche Elemente des Erweiterungsprozesses sind, sollten durch die Hilfe auch die Bemühungen der in Anhang I aufgeführten Begünstigten um Ausbau der regionalen, makroregionalen und grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie um territoriale Entwicklung weiter unterstützt werden, unter anderem durch die Umsetzung der makroregionalen Strategien der Union. Diese Programme sollten weiter zur hohen Sichtbarkeit der Hilfe in der Union und bei den in Anhang I aufgeführten Begünstigten beitragen. Die Hilfe im Rahmen dieser Verordnung sollte die Begünstigen außerdem dabei unterstützen, im Rahmen einer Agenda für intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung und ihre wirtschaftspolitische Steuerung zu verbessern, die wirtschaftliche Integration in den Binnenmarkt der Union — darunter die Zusammenarbeit im Zollwesen — und offenen und fairen Handel voranzubringen, und zwar auch durch Umsetzung der Politik in den Bereichen regionale Entwicklung und Kohäsion sowie Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums, durch Umsetzung sozial- und beschäftigungspolitischer Maßnahmen — einschließlich der Mobilität der Arbeitskräfte —, durch die Entwicklung der digitalen Wirtschaft und Gesellschaft sowie die Ankurbelung von Forschung und Innovation, auch im Kontext der Leitinitiative „Digitale Agenda für den westlichen Balkan” von 2018.
(14)
Die Maßnahmen im Rahmen des IPA III sollten Versöhnung, Friedenskonsolidierung und Konfliktverhütung durch Vermittlungsbemühungen, vertrauensbildende Maßnahmen und Prozesse zur Förderung von Gerechtigkeit, Wahrheitsfindung, Wiedergutmachung und Garantien der Nichtwiederholung unterstützen.
(15)
Die Hilfe im Rahmen dieser Verordnung sollte genutzt werden, um die Gesundheitssicherheit und die Abwehrbereitschaft in Notsituationen im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu verbessern und — ergänzend zu anderen Instrumenten der Union — den durch den COVID-19-Ausbruch verursachten schweren wirtschaftlichen Schock zu bewältigen und seine schwerwiegenden sozioökonomischen Auswirkungen abzufedern, indem Ressourcen mobilisiert werden, um die wirtschaftliche Erholung der Region zu beschleunigen.
(16)
Besonderes Augenmerk sollte auf die Schaffung weiterer Chancen für junge Menschen, einschließlich junger Berufstätiger, gelegt werden, wobei sicherzustellen ist, dass diese Chancen zur sozioökonomischen Entwicklung der in Anhang I aufgeführten Begünstigten beitragen. Die Hilfe im Rahmen dieser Verordnung sollte auch darauf abzielen, der Abwanderung von hochqualifizierten Arbeitskräften ( „Brain drain” ) entgegenzuwirken.
(17)
Sowohl seitens der Begünstigten als auch seitens der Union sollte bekannt gemacht werden, was die Union unternimmt, um die Reformfortschritte bei den in Anhang I aufgeführten Begünstigten durch die Finanzierung im Rahmen des IPA III zu unterstützen. Die Union sollte in diesem Zusammenhang ihre Kommunikations- und Kampagnenarbeit verstärken, damit die Sichtbarkeit der Finanzierung im Rahmen des IPA III sichergestellt wird.
(18)
Die Union sollte die in Anhang I aufgeführten Begünstigten beim Übergangsprozess im Hinblick auf den Beitritt unterstützen und dabei die Erfahrungen der Mitgliedstaaten heranziehen. Durch diese Zusammenarbeit sollten vor allem die von den Mitgliedstaaten in ihren eigenen Reformprozessen gewonnenen Erfahrungen weitergegeben werden.
(19)
Die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Unabhängigkeit der Justiz, die Bekämpfung von Korruption, Geldwäsche und organisierter Kriminalität sowie Transparenz und gute Regierungsführung auf allen Ebenen und eine Reform der öffentlichen Verwaltung, auch auf den Gebieten Vergabe öffentlicher Aufträge, Wettbewerb und staatliche Beihilfen, zählen nach wie vor zu den größten Herausforderungen und sind eine Grundvoraussetzung für die Annäherung der Begünstigten an die Union sowie für die Vorbereitung auf die uneingeschränkte Übernahme der Verpflichtungen, die aus der Unionsmitgliedschaft erwachsen. Da die in diesen Bereichen angestrebten Reformen längerfristig angelegt sind und eine entsprechende Erfolgsbilanz aufgebaut werden muss, sollten mit der aufgrund dieser Verordnung geleisteten finanziellen Unterstützung diese Angelegenheiten so früh wie möglich in Angriff genommen werden.
(20)
Die Kommission sollte im Einklang mit dem Grundsatz der partizipatorischen Demokratie die Stärkung der parlamentarischen Kapazitäten, der parlamentarischen Kontrolle, der demokratischen Verfahren und einer ausgewogenen Vertretung bei jedem der in Anhang I aufgeführten Begünstigten fördern.
(21)
Eine verstärkte strategische und operative Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich zwischen der Union und den in Anhang I aufgeführten Begünstigten ist entscheidend für die wirksame und effiziente Abwehr von Sicherheitsbedrohungen und Bedrohungen durch organisierte Kriminalität und Terrorismus.
(22)
Die Zusammenarbeit im Bereich der Migration auf internationaler und regionaler Ebene, einschließlich der weiteren Stärkung der Kapazitäten beim Grenzmanagement und bei der Steuerung der Migration, die Gewährleistung des Zugangs zum internationalen Schutz, der Austausch einschlägiger Informationen, die Verbesserung der Grenzkontrollen und der Anstrengungen zur Bekämpfung der irregulären Migration sowie die Bekämpfung der Zwangsmigration, des Menschenhandels und der Schleuserkriminalität ist ein wichtiger Aspekt der Zusammenarbeit zwischen der Union und den in Anhang I aufgeführten Begünstigten.
(23)
Die Kommunikationskapazitäten der in Anhang I aufgeführten Begünstigten sollten verbessert werden, um zu gewährleisten, dass die Öffentlichkeit die Werte der Union und die Vorteile und Verpflichtungen einer eventuellen Unionsmitgliedschaft versteht und mitträgt, und um zugleich gegen Desinformation vorzugehen.
(24)
Die Union muss beim Übergang zu einem gesunden Planeten und einer stärker vernetzten Welt die Führungsrolle übernehmen. Der in der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 dargelegte europäische Grüne Deal bietet ein erneuertes Engagement und einen neuen strategischen Rahmen für die Verwirklichung dieses globalen Ziels. Die Union sollte ihren Einfluss, ihre Fachkompetenz und ihre finanzielle Unterstützung nutzen, um die in Anhang I aufgeführten Begünstigten dazu zu bewegen, sich ihr auf dem Weg zur Nachhaltigkeit anzuschließen. Diese Verordnung sollte daher die grüne Agenda fördern, indem sie den Umweltschutz stärkt, zur Abschwächung des Klimawandels beiträgt und die Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel erhöht und den Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft beschleunigt.
(25)
Die in Anhang I aufgeführten Begünstigten müssen besser darauf vorbereitet werden, globale Herausforderungen wie nachhaltige Entwicklung und Klimawandel zu bewältigen und sich an den entsprechenden Bemühungen der Union zu beteiligen. Angesichts der großen Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossene Übereinkommen von Paris(7) (im Folgenden „Klimaschutzübereinkommen von Paris” ) umzusetzen und die Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen zu verwirklichen, sollte das IPA III dazu beitragen, dass Klimaschutzerwägungen systematisch in die Politikbereiche der Union einbezogen werden und das Ziel erreicht wird, insgesamt 30 % der Unionsausgaben für die Unterstützung der Klimaschutzziele zu verwenden, und ferner dazu beitragen, dass im Jahr 2024 7,5 % und in den Jahren 2026 und 2027 10 % des Haushalts für Ausgaben im Bereich Biodiversität bereitgestellt werden, wobei den bestehenden Überschneidungen zwischen dem Klimaschutzziel und dem Biodiversitätsziel Rechnung getragen wird. Die Maßnahmen im Rahmen des IPA III sollen einen Beitrag in Höhe von 18 % der Gesamtfinanzausstattung des IPA III zur Verwirklichung der Klimaschutzziele leisten, mit dem Ziel, diesen Prozentsatz bis 2027 auf 20 % zu erhöhen. Die einschlägigen Maßnahmen werden im Zuge der Vorbereitung und Durchführung des IPA III ermittelt, und der im Rahmen des IPA III geleistete Gesamtbeitrag sollte Gegenstand der einschlägigen Evaluierungs- und Überprüfungsverfahren sein.
(26)
Die Maßnahmen im Rahmen des IPA III sollten die Umsetzung der im September 2015 angenommenen Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung als universelle Agenda unterstützen, für die sich die Union und ihre Mitgliedstaaten uneingeschränkt einsetzen und die alle in Anhang I aufgeführten Begünstigten gebilligt haben. Damit diese Ziele erreicht werden, sollten bei Maßnahmen im Rahmen des IPA III zusätzlich zu Maßnahmen mit klimabezogenen Hauptzielen nach Möglichkeit die Ziele der ökologischen Nachhaltigkeit und Klimaschutzziele in allen Sektoren systematisch einbezogen werden, wobei dem Umweltschutz und der Bekämpfung grenzüberschreitender Umweltverschmutzung besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist, und sollte bei nationalen und lokalen Strategien ein umweltverträgliches Wachstum angestrebt werden, einschließlich der Unterstützung von Nachhaltigkeitskriterien bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. Die Maßnahmen im Rahmen des IPA III sollten dem Grundsatz der Schadensvermeidung Rechnung tragen und so weit wie möglich mit der Taxonomie der Union im Einklang stehen, insbesondere um die Nachhaltigkeit von Investitionen im westlichen Balkan und in der Türkei zu gewährleisten.
(27)
Die Umsetzung dieser Verordnung sollte von den Grundsätzen der Gleichstellung der Geschlechter und der Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen geleitet sein und darauf abzielen, die Rechte von Frauen und Mädchen im Einklang mit den EU-Aktionsplänen für die Gleichstellung, den einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates und internationalen Übereinkommen, einschließlich der Schlussfolgerungen des Rates zu Frauen, Frieden und Sicherheit vom 10. Dezember 2018, zu schützen und zu fördern. Die Stärkung der Geschlechtergleichheit und der Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen im Rahmen des auswärtigen Handelns der Union ebenso wie die Intensivierung der Bemühungen um die Verwirklichung der in den EU-Aktionsplänen für die Gleichstellung genannten Mindestleistungsanforderungen sollten dazu führen, dass in allen Bereichen der Zusammenarbeit zwischen der Union und den in Anhang I aufgeführten Begünstigten ein geschlechtersensibler und transformativer Ansatz verfolgt wird. Die Geschlechtergleichheit sollte bei der Durchführung dieser Verordnung einbezogen und durchgängig berücksichtigt werden.
(28)
Mit dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des IPA III eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans für die Einführung neuer Eigenmittel(8), bildet.
(29)
Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten vor allem durch regelmäßige Konsultationen und einen häufigen Informationsaustausch in den verschiedenen Phasen des Hilfezyklus auch auf lokaler Ebene die Konformität, Kohärenz, Konsistenz und Komplementarität der Hilfe sicherstellen. Auch im Hinblick auf eine bessere Koordinierung und eine verstärkte Komplementarität mit anderen Gebern sollten die erforderlichen Schritte unternommen werden, wozu regelmäßige Konsultationen zählen. Die Kommission sollte gewährleisten, dass wichtige Interessenträger der in Anhang I aufgeführten Begünstigten, einschließlich Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale und regionale Behörden, ordnungsgemäß konsultiert werden und rechtzeitig Zugang zu den einschlägigen Informationen erhalten, damit sie bei Prozessen der Gestaltung und Durchführung der Programme und den damit verbundenen Überwachungsverfahren sinnvoll mitwirken können. Die Rolle der Zivilgesellschaft sollte sowohl im Rahmen von Programmen, die durch staatliche Stellen durchgeführt werden, als auch als direkte Begünstigte der Unionshilfe gestärkt werden. Ebenso sollten mit der Unionshilfe auch Menschenrechtsverteidiger unterstützt werden.
(30)
Die Prioritäten für die Maßnahmen zur Erreichung der Ziele in den einschlägigen Politikbereichen, die im Rahmen dieser Verordnung unterstützt werden, sollten in einem Programmplanungsrahmen festgelegt werden, den die Kommission für die Dauer des Mehrjährigen Finanzrahmens der Union für den Zeitraum von 2021 bis 2027 (im Folgenden „IPA-Programmplanungsrahmen” ) erstellt. Der IPA-Programmplanungsrahmen sollte in Partnerschaft mit den in Anhang I aufgeführten Begünstigten im Einklang mit den allgemeinen politischen Rahmenbedingungen und den entsprechenden Grundsätzen sowie den in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Zielen und Einzelzielen und unter gebührender Berücksichtigung der einschlägigen nationalen Strategien festgelegt werden. Im IPA-Programmplanungsrahmen sollten die Bereiche, in denen Unterstützung geleistet werden soll, ausgewiesen und für jeden Unterstützungsbereich ein Richtbetrag, einschließlich einer Schätzung der klimabezogenen Ausgaben, festgelegt werden.
(31)
Es liegt im gemeinsamen Interesse der Union und der in Anhang I aufgeführten Begünstigten, die Maßnahmen dieser Begünstigten zur Reform ihrer Politik-, Rechts- und Wirtschaftssysteme im Hinblick auf eine Mitgliedschaft in der Union voranzubringen. Die Hilfe sollte sowohl auf einem leistungsbasierten Ansatz als auch auf dem Grundsatz des „gerechten Anteils” beruhen, um Fortschritte bei allen in Anhang I aufgeführten Begünstigten zu gewährleisten. Die Hilfe sollte gezielt gewährt und an die jeweiligen Situationen der in Anhang I aufgeführten Begünstigten angepasst werden, wobei die weiteren Anstrengungen, die zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich sind, berücksichtigt werden. Der Bedarf und die Kapazitäten der in Anhang I aufgeführten Begünstigten sollten ebenfalls entsprechend dem Grundsatz des „gerechten Anteils” berücksichtigt werden, damit es nicht zu einer unverhältnismäßig geringen Hilfe im Vergleich zu anderen Begünstigten kommt. Art und Umfang der Hilfe im Rahmen dieser Verordnung sollten sich nach der Leistung der in Anhang I aufgeführten Begünstigten, insbesondere nach ihrem Engagement für die Durchführung von Reformen und den dabei erzielten Fortschritten, richten, insbesondere in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte, Stärkung der demokratischen Institutionen und Reform der öffentlichen Verwaltung sowie wirtschaftliche Entwicklung und Wettbewerbsfähigkeit.
(32)
Zeigen die einschlägigen Indikatoren, dass einer der in Anhang I aufgeführten Begünstigten in den unter den Ansatz „Wesentliches zuerst” fallenden Bereichen signifikante Rückschritte gemacht hat oder dauerhaft keinerlei Fortschritte erzielt hat, so sollten — unbeschadet der Befugnisse des Rates zum Erlass restriktiver Maßnahmen im Anschluss an einen Beschluss über die Aussetzung, Einschränkung oder vollständige Einstellung der Wirtschafts- und Finanzbeziehungen zu einem oder mehreren Drittländern gemäß Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie unbeschadet der Befugnis der Kommission zur Aussetzung von Zahlungen oder der Umsetzung von Finanzierungsvereinbarungen im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) (im Folgenden „Haushaltsordnung” ) — Art und Umfang der Hilfe entsprechend angepasst werden. Der Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts durch die Begünstigten sollte gebührende Beachtung zukommen.
(33)
Die Kommission sollte jedes Jahr eine Bewertung der Umsetzung des IPA-Programmplanungsrahmens vornehmen und darlegen, wie der Leistungsansatz und der Grundsatz des „gerechten Anteils” durchgeführt wurden. Diese Bewertung sollte zudem den aktuellen Stand und Umfang der für jedes Ziel und für jeden der in Anhang I aufgeführten Begünstigten bereitgestellten Finanzmittel enthalten. Sie sollte dem mit dieser Verordnung eingerichteten Ausschuss ferner ermöglichen, über angemessene Informationen zu verfügen und die Kommission zu unterstützen.
(34)
Die Kommission sollte dafür sorgen, dass es klare Überwachungs- und Evaluierungsmechanismen gibt, damit bei der Ausführung des Haushaltsplans der Union echte Rechenschaftspflicht und Transparenz bestehen und eine wirksame Bewertung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung sichergestellt ist. Soweit möglich und angebracht sollten die Ergebnisse des Handelns der Union auf der Grundlage vorab festgelegter, transparenter, länderspezifischer und messbarer Indikatoren überwacht und evaluiert werden, die an die Besonderheiten und Ziele des IPA III angepasst sind.
(35)
Der Übergang von der direkten Verwaltung der Heranführungsmittel durch die Kommission zur indirekten Verwaltung durch die Begünstigten sollte schrittweise entsprechend den jeweiligen Kapazitäten der Begünstigten unter gebührender Berücksichtigung der Grundsätze der guten Regierungsführung erfolgen. Die Kommission sollte geeignete Aufsichtsmaßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union ergreifen und in der Lage sein, diesen Übergang erforderlichenfalls rückgängig zu machen. Die Hilfe sollte sich weiterhin auf die Strukturen und Instrumente stützen, die sich im Rahmen der Heranführung bewährt haben.
(36)
Die Union sollte bestrebt sein, die verfügbaren Mittel möglichst effizient einzusetzen, um ihrem auswärtigen Handeln die größtmögliche Wirkung zu verleihen. Dies sollte durch Sicherstellung der Kohärenz, Konsistenz und Komplementarität zu den Finanzierungsinstrumenten der Union für das auswärtige Handeln sowie durch Synergien mit anderen Politikbereichen und Programmen der Union wie Horizont Europa — dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, eingerichtet durch die Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates(10), Erasmus+, eingerichtet durch die Verordnung (EU) 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates(11), das Programm Kreatives Europa, eingerichtet durch die Verordnung (EU) 2021/818 des Europäischen Parlaments und des Rates(12), dem europäischen Grünen Deal, dem Fonds für einen gerechten Übergang, eingerichtet durch die Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates(13) oder der Fazilität „Connecting Europe” , eingerichtet durch die Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates(14) erreicht werden, einschließlich soweit geeignet der Kohärenz und Komplementarität mit der Makrofinanzhilfe.
(37)
Damit kombinierte Interventionen, die einem gemeinsamen Ziel dienen, eine maximale Wirkung erreichen können, sollte das IPA III Beiträge zu Maßnahmen im Rahmen anderer Unionsprogramme ermöglichen, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen.
(38)
Im Rahmen des IPA III bereitgestellte Unionsmittel sollten zur Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen der internationalen Dimension von Erasmus+ verwendet werden, dessen Durchführung gemäß der Verordnung (EU) 2021/817 erfolgen sollte.
(39)
Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Preisgelder, Auftragsvergabe und indirekte Mittelverwaltung sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage des Artikels 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Unionshaushalts.
(40)
Da die Achtung der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit eine Grundvoraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame Unionsfinanzierung im Sinne der Haushaltsordnung ist, könnte die Hilfe im Falle einer durch einen in Anhang I aufgeführten Begünstigten bewirkte Verschlechterung der Lage hinsichtlich der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit ausgesetzt werden.
(41)
Die Arten der Finanzierung und die Haushaltvollzugsarten im Rahmen dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung geprüft werden.
(42)
Die Union sollte weiterhin gemeinsame Bestimmungen über die Durchführung ihrer Außenmaßnahmen anwenden. Gemeinsame Bestimmungen und Verfahren für die Durchführung der Instrumente der Union zur Finanzierung des auswärtigen Handelns sind in der Verordnung (EU) 2021/947festgelegt. Zusätzliche Durchführungsvorschriften sollten festgelegt werden, um besonderen Situationen insbesondere im Hinblick auf die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums Rechnung zu tragen.
(43)
Maßnahmen im Außenbereich werden häufig in einem sehr volatilen Umfeld durchgeführt, das kontinuierliche und rasche Anpassungen an den sich wandelnden Bedarf der Partner der Union und die globalen Herausforderungen in den Bereichen Menschenrechte, Demokratie und gute Regierungsführung, Sicherheit und Stabilität, Klimawandel und Umwelt sowie irreguläre Migration und Zwangsmigration, einschließlich ihrer Ursachen, erforderlich macht. Um den Grundsatz der Vorhersehbarkeit mit der Notwendigkeit, rasch auf neuen Bedarf reagieren zu können, in Einklang zu bringen, muss daher die Möglichkeit bestehen, die finanzielle Ausführung der Programme anzupassen. Damit die Union unter Wahrung des Grundsatzes der Jährlichkeit des Unionshaushalts besser auf unvorhergesehene Bedarfe reagieren kann, sollte diese Verordnung die im Rahmen der Haushaltsordnung für andere Politikbereiche zulässige Flexibilität, insbesondere Mittelübertragungen und Mittelumwidmungen, unter Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Ziele und Vorgaben die Flexibilitätsregelungen, aufrechterhalten. Dies stellt die effiziente Verwendung der Unionsmittel, sowohl für die Bürgerinnen und Bürger der Union als auch für die in Anhang I aufgeführten Begünstigen sicher und nutzt so die für die Außenmaßnahmen der Union zur Verfügung stehenden Unionsmittel maximal.
(44)
Der durch die Verordnung (EU) 2021/947 eingerichtete neue Europäische Fonds für nachhaltige Entwicklung Plus (im Folgenden EFSD+), der auf seinem Vorläufer aufbaut, sollte ein integriertes Finanzpaket bilden, über das weltweit Finanzierungsmöglichkeiten in Form von Finanzhilfen, Haushaltsgarantien und sonstigen Finanzierungsinstrumenten unter anderem für die in Anhang I aufgeführten Begünstigten bereitgestellt werden. Die Steuerung der auf der Grundlage dieser Verordnung durchgeführten EFSD+-Maßnahmen für den westlichen Balkan sollte mithilfe des Investitionsrahmens für den westlichen Balkan (Western Balkan Investment Framework — WBIF) erfolgen. Dem Lenkungsausschuss des WBIF gehören derzeit die in Anhang I aufgeführten Begünstigten aus dem westlichen Balkan, die Beitragszahler zum gemeinsamen Europa-Westbalkan-Fonds (European Western Balkans Joint Fund), die einschlägigen Finanzinstitutionen und gegebenenfalls die einschlägigen regionalen Organisationen an. Der spezifische Strategieausschuss für die EFSD+-Maßnahmen für den westlichen Balkan sollte ebenso inklusiv sein.
(45)
Die mit der Verordnung (EU) 2021/947 eingerichtete Garantie für Außenmaßnahmen sollte die Maßnahmen im Rahmen des EFSD + unterstützen, und das IPA III sollte zur Deckung des Dotierungsbedarfs für die Maßnahmen zugunsten der in Anhang I aufgeführten Begünstigten, einschließlich der Dotierung und der Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Makrofinanzhilfe-Darlehen, beitragen.
(46)
Es muss sichergestellt werden, dass die Durchführung der Programme für grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Einklang mit dem in den Programmen für den Außenbereich und in der Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates(15) über die territoriale Zusammenarbeit festgelegten Rahmen erfolgt. In der vorliegenden Verordnung sollten besondere Kofinanzierungsbestimmungen festgelegt werden.
(47)
Jahres- oder Mehrjahresaktionspläne und Maßnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung sind Arbeitsprogramme im Sinne der Haushaltsordnung. Jahres- oder Mehrjahresaktionspläne beziehen sich auf Maßnahmenbündel, für die jeweils ein Dokument vorgelegt wird.
(48)
Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(16) und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95(17), (Euratom, EG) Nr. 2185/96(18) und (EU) 2017/1939(19) des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) befugt, bei gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates(20) zu ermitteln und diese zu verfolgen. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und — im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten — der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren. Die in Anhang I aufgeführten Begünstigten sollten der Kommission unverzüglich Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrugsfällen, melden, bei denen eine erste amtliche oder gerichtliche Feststellung erfolgt ist, und sie über den Stand der Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren auf dem Laufenden halten. Mit dem Ziel der Angleichung an die gute Praxis in den Mitgliedstaaten sollten solche Meldungen auf elektronischem Wege über das von der Kommission eingerichtete Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten (Irregularity Management System) erfolgen.
(49)
Die Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung sollte auf transparente, rechenschaftspflichtige und entpolitisierte Weise erfolgen. Die Kommission sollte dies auch auf lokaler Ebene aufmerksam verfolgen.
(50)
Kommunikation fördert die demokratische Debatte, stärkt die institutionelle Kontrolle und Prüfung der Unionsfinanzierung und trägt dazu bei, die Glaubwürdigkeit der Union zu erhöhen. Die Union und die Begünstigten von Unionsmitteln sollten die Sichtbarkeit der Unionsmaßnahmen verbessern und den Mehrwert der Unterstützung durch die Union angemessen kommunizieren. Diesbezüglich sollten mit Empfängern von Unionsmitteln geschlossene Vereinbarungen im Einklang mit der Haushaltsordnung Verpflichtungen enthalten, die eine entsprechende Sichtbarkeit gewährleisten, und sollte die Kommission bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen angemessen und rechtzeitig handeln.
(51)
Um Änderungen des erweiterungspolitischen Rahmens oder maßgeblichen Entwicklungen bei den in Anhang I aufgeführten Begünstigten Rechnung tragen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, nach Artikel 290 AEUV die in den Anhängen II und III aufgeführten thematischen Prioritäten für die Unterstützung anzupassen und zu aktualisieren sowie einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung durch die Festlegung bestimmter spezifischer Ziele und thematischer Prioritäten für die Unterstützung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(21) festgelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(52)
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung, insbesondere im Hinblick auf die besonderen Bedingungen und Strukturen für die indirekte Mittelverwaltung mit den in Anhang I aufgeführten Begünstigten und die Durchführung der Hilfe zur Entwicklung des ländlichen Raums, zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(22) ausgeübt werden. Bei der Schaffung einheitlicher Voraussetzungen für die Durchführung dieser Verordnung sollte den Erkenntnissen aus der bisherigen Verwaltung und Durchführung der Heranführungshilfe Rechnung getragen werden. Diese einheitlichen Voraussetzungen sollten geändert werden, wenn es aufgrund der Entwicklungen erforderlich ist.
(53)
Die Zuständigkeit des nach dieser Verordnung eingerichteten Ausschusses sollte sich auch auf Rechtsakte und Mittelbindungen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates(23) und der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 sowie auf die Durchführung des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 389/2006 des Rates(24) erstrecken.
(54)
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(55)
Um die Kontinuität bei der Bereitstellung von Unterstützung in dem betreffenden Politikbereich zu gewährleisten und die Durchführung ab Beginn des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 zu ermöglichen, sollte diese Verordnung umgehend in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 110 vom 22.3.2019, S. 156.

(2)

ABl. C 86 vom 7.3.2019, S. 295.

(3)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. März 2019 (ABl. C 108 vom 26.3.2021, S. 409) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 7. September 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. September 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11).

(5)

Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1).

(6)

ABl. C 428 vom 13.12.2017, S. 10.

(7)

ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.

(8)

ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 28.

(9)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(10)

Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa” , dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).

(11)

Verordnung (EU) 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 (ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 1).

(12)

Verordnung (EU) 2021/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2021 bis 2027) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 (ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 34).

(13)

Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1).

(14)

Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe” und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 38).

(15)

Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit” (Interreg) (ABl. L 231 vom 30. Juni 2021, S. 94).

(16)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(17)

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(18)

Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(19)

Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(20)

Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

(21)

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(22)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(23)

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

(24)

Verordnung (EG) Nr. 389/2006 des Rates vom 27. Februar 2006 zur Schaffung eines finanziellen Stützungsinstruments zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 des Rates über die Europäische Agentur für Wiederaufbau (ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 5).

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