Artikel 10 VO (EU) 2021/1533

Übergangsbestimmung

Sendungen von Lebens- und Futtermitteln, die in den Geltungsbereich der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 fallen und die von einer gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 vor dem 10. Oktober 2021 ausgestellten amtlichen Erklärung begleitet sind, dürfen unter den in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 festgelegten Bedingungen in die Union eingeführt werden.

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