ANHANG I VO (EU) 2021/1533
Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder | Milch und Getränke auf Milchbasis | Mineralwasser und vergleichbare Getränke und Tee von nicht gegorenen Blättern | Sonstige Lebensmittel | |
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Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137 | 50 | 50 | 10 | 100 |
Rinder- und Pferdefutter | Schweinefutter | Geflügelfutter | Fischfutter(3) | |
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Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137 | 100 | 80 | 160 | 40 |
Fußnote(n):
- (1)
Bei getrockneten Erzeugnissen, die für den Verzehr in rekonstituierter Form bestimmt sind, gilt die Höchstgrenze für das verzehrfertige rekonstituierte Erzeugnis.
Für getrocknete Pilze gilt ein Rekonstitutionsfaktor von 5.
Bei Tee gilt die Höchstgrenze für den aus nicht gegorenen Teeblättern zubereiteten Aufguss. Die Höchstgrenze von 10 Bq/kg in Tee aus nicht gegorenen Blättern entspricht 500 Bq/kg bei getrockneten Teeblättern.
- (2)
Die Höchstgrenze bezieht sich auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
- (3)
Ausgenommen Futtermittel für Zierfische.
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