ANHANG I VO (EU) 2021/1533

Höchstgrenzen für Lebensmittel (Bq/kg)

Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder Milch und Getränke auf Milchbasis Mineralwasser und vergleichbare Getränke und Tee von nicht gegorenen Blättern Sonstige Lebensmittel
Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137 50 50 10 100

Höchstgrenzen für Futtermittel (Bq/kg)

Rinder- und Pferdefutter Schweinefutter Geflügelfutter Fischfutter(3)
Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137 100 80 160 40

Fußnote(n):

(1)

Bei getrockneten Erzeugnissen, die für den Verzehr in rekonstituierter Form bestimmt sind, gilt die Höchstgrenze für das verzehrfertige rekonstituierte Erzeugnis.

Für getrocknete Pilze gilt ein Rekonstitutionsfaktor von 5.

Bei Tee gilt die Höchstgrenze für den aus nicht gegorenen Teeblättern zubereiteten Aufguss. Die Höchstgrenze von 10 Bq/kg in Tee aus nicht gegorenen Blättern entspricht 500 Bq/kg bei getrockneten Teeblättern.

(2)

Die Höchstgrenze bezieht sich auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

(3)

Ausgenommen Futtermittel für Zierfische.

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