Artikel 1 VO (EU) 2021/168

Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011

Die Verordnung (EU) 2016/1011 wird wie folgt geändert:

1.
in Artikel 2 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

i)
einen von der Kommission gemäß Artikel 18a Absatz 1 bestimmten Devisenkassakurs-Referenzwert.;

2.
Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
folgende Nummer wird eingefügt:

22a.
„Devisenkassakurs-Referenzwert” einen Referenzwert, der den in einer Währung ausgedrückten Preis einer anderen Währung oder eines Korbs von anderen Währungen für die Lieferung am frühestmöglichen Wertstellungstag wiedergibt;

b)
Nummer 24 Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:

i)
einem Handelsplatz im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU oder einem Handelsplatz in einem Drittstaat, für den die Kommission einen Durchführungsbeschluss erlassen hat, nach dem der Rechts- und Aufsichtsrahmen dieses Drittstaats als gleichwertig im Sinne des Artikels 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) oder des Artikels 25 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates betrachtet wird, oder einem regulierten Markt, der nach Artikel 2a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als gleichwertig angesehen wird, in jedem Fall jedoch nur in Bezug auf Transaktionsdaten betreffend Finanzinstrumente,

3.
in Titel III erhält der Titel von Kapitel 2 folgende Fassung:

Referenzzinssätze und Devisenkassakurs-Referenzwerte

4.
folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 18a Devisenkassakurs-Referenzwerte

(1) Die Kommission kann einen Devisenkassakurs-Referenzwert bestimmen, der von außerhalb der Union angesiedelten Administratoren verwaltet wird, sofern beide der folgenden Kriterien erfüllt sind:

a)
der Devisenkassakurs-Referenzwert bezieht sich auf einen Devisenkassakurs einer Drittlandswährung, die nicht frei konvertierbar ist, und
b)
der Devisenkassakurs-Referenzwert wird häufig, systematisch und regelmäßig zur Absicherung gegen nachteilige Wechselkursschwankungen genutzt.

(2) Bis 31. Dezember 2022 führt die Kommission eine öffentliche Anhörung durch, um die Devisenkassakurs-Referenzwerte zu ermitteln, die die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllen.

(3) Bis 15. Juni 2023 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 49, um eine Liste der Devisenkassakurs-Referenzwerte zu erstellen, die die in Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllen. Die Kommission aktualisiert diese Liste bei Bedarf.;

5.
in Titel III wird folgendes Kapitel eingefügt:

KAPITEL 4A

Artikel 23a Anwendungsbereich der gesetzlichen Ersetzung eines Referenzwerts

Dieses Kapitel gilt für:

a)
Kontrakte oder Finanzinstrumente im Sinne der Verordnung 2014/65/EU, bei denen als Bezugsgrundlage ein Referenzwert herangezogen wird und die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen, und
b)
Kontrakte, deren Vertragsparteien alle in der Union angesiedelt sind, bei denen als Bezugsgrundlage ein Referenzwert herangezogen wird und die dem Recht eines Drittstaats unterliegen, welches keine geordnete Abwicklung eines Referenzwerts vorsieht.
Artikel 23b Ersatz eines Referenzwerts durch Unionsrecht

(1) Dieser Artikel gilt für

a)
Referenzwerte, die in einem Durchführungsrechtsakt, der gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a oder c erlassen wurde, als kritisch eingestuft wurden;
b)
Referenzwerte, die auf dem Beitrag von Eingabedaten beruhen, sofern ihre Einstellung oder Abwicklung die Funktionsweise der Finanzmärkte in der Union erheblich stört, und
c)
Referenzwerte aus Drittstaaten, wenn ihre Einstellung oder Abwicklung das Funktionieren der Finanzmärkte in der Union erheblich stören oder ein Systemrisiko für das Finanzsystem in der Union darstellen würde.

(2) Die Kommission kann einen oder mehrere Ersatz-Referenzwerte bestimmen, sofern eines der folgenden Ereignisse eingetreten ist:

a)
die für den Administrator des Referenzwerts zuständige Behörde hat eine öffentliche Erklärung abgegeben oder Informationen veröffentlicht, wonach angekündigt wird, dass der Referenzwert den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität nicht mehr abbildet; im Falle eines durch einen gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a oder c erlassenen delegierten Rechtsakt als kritisch eingestuften Referenzwerts, macht die zuständige Behörde nur dann eine solche Ankündigung, wenn, nachdem die in Artikel 23 genannten Befugnisse ausgeübt wurden, der Referenzwert den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität immer noch nicht abbildet;
b)
der Administrator dieses Referenzwerts oder eine in dessen Namen handelnde Person hat eine öffentliche Erklärung abgegeben oder Informationen veröffentlicht oder es wurde eine solche öffentliche Erklärung abgegeben oder es wurden Informationen veröffentlicht, wonach angekündigt wird, dass dieser Administrator damit beginnen wird, diesen Referenzwert in geordneter Weise abzuwickeln, oder die Bereitstellung dieses Referenzwerts oder bestimmter Laufzeiten oder bestimmter Währungen, für die dieser Referenzwert berechnet wird, dauerhaft oder auf unbestimmte Zeit einstellen wird, sofern es zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung beziehungsweise der Veröffentlichung der Informationen keinen Nachfolgeadministrator gibt, der diesen Referenzwert weiter bereitstellen wird;
c)
die für den Administrator dieses Referenzwerts zuständige Behörde oder eine mit Befugnissen in Bezug auf die Insolvenz oder Abwicklung hinsichtlich dieses Administrators ausgestattete Einrichtung hat eine öffentliche Erklärung abgegeben oder Informationen veröffentlicht, wonach erklärt wird, dass der Administrator damit beginnen wird, diesen Referenzwert in geordneter Weise abzuwickeln, oder die Bereitstellung dieses Referenzwerts oder bestimmter Laufzeiten oder bestimmter Währungen, für die dieser Referenzwert berechnet wird, dauerhaft oder auf unbestimmte Zeit einstellen wird, sofern es zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung beziehungsweise der Veröffentlichung der Informationen keinen Nachfolgeadministrator gibt, der diesen Referenzwert weiter bereitstellen wird, oder
d)
die für den Administrator dieses Referenzwerts zuständige Behörde entzieht gemäß Artikel 35 die Zulassung oder setzt sie aus, entzieht gemäß Artikel 32 Absatz 8 die Anerkennung oder setzt sie aus oder verlangt die Einstellung der Übernahme gemäß Artikel 33 Absatz 6, sofern es zum Zeitpunkt des Entzugs oder der Aussetzung oder der Einstellung der Übernahme keinen Nachfolgeadministrator gibt, der diesen Referenzwert weiter bereitstellen wird und dessen Administrator damit beginnen wird, diesen Referenzwert in geordneter Weise abzuwickeln oder die Bereitstellung dieses Referenzwerts oder bestimmter Laufzeiten oder bestimmter Währungen, für die dieser Referenzwert berechnet wird, dauerhaft oder auf unbestimmte Zeit einzustellen.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 dieses Artikels werden mit dem Ersatz für einen Referenzwert alle Bezugnahmen auf diesen Referenzwert in Verträge und Finanzinstrumenten gemäß Artikel 23a ersetzt, wenn diese Verträge und Finanzinstrumente Folgendes enthalten:

a)
keine Rückfallklausel, oder
b)
keine geeigneten Rückfallklauseln.

(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe b gelten Rückfallklauseln als ungeeignet, wenn Folgendes gilt:

a)
sie sehen nicht den dauerhaften Ersatz des eingestellten Referenzwerts vor, oder
b)
ihre Anwendung bedarf der Zustimmung Dritter, die abgelehnt wurde, oder
c)
sie sehen den Ersatz eines Referenzwerts vor, der den zugrunde liegenden Markt oder die wirtschaftliche Realität, der bzw. die mit dem eingestellten Referenzwert gemessen werden soll, nicht mehr oder mit erheblicher Abweichung abbildet und dessen Anwendung sich nachteilig auf die Finanzstabilität auswirken könnte.

(5) Der als vertraglicher Rückfallwert vorgesehene Ersatz eines Referenzwerts bildet den zugrunde liegenden Markt oder die wirtschaftliche Realität, der bzw. die mit dem eingestellten Referenzwert gemessen werden soll, nicht mehr oder mit erheblicher Abweichung ab und könnte sich nachteilig auf die Finanzstabilität auswirken, wenn:

a)
dies auf der Grundlage einer horizontalen Einschätzung einer bestimmten Art vertraglicher Vereinbarungen, die auf begründeten Antrag mindestens einer der interessierten Parteien durchgeführt wurde, und nach Anhörung der einschlägigen Interessenträger durch die betreffende nationale Behörde festgestellt wurde;
b)
nach einer Einschätzung gemäß Buchstabe a eine der Parteien des Vertrags oder des Finanzinstruments bis spätestens drei Monate vor der Einstellung des Referenzwerts Einwände gegen die vertraglich vereinbarte Rückfallklausel erhoben hat, und
c)
nach der Erhebung von Einwänden gemäß Buchstabe b die Parteien des Vertrags oder des Finanzinstruments sich nicht spätestens einen Arbeitstag vor der Einstellung des Referenzwerts auf einen alternativen Ersatz für diesen Referenzwert geeinigt haben.

(6) Für die Zwecke von Absatz 4 Buchstabe c unterrichtet die betreffende nationale Behörde die Kommission und die ESMA unverzüglich über ihre Einschätzung gemäß Absatz 5 Buchstabe a. Falls Unternehmen in mehr als einem Mitgliedstaat von der Einschätzung betroffen sein könnten, führen die zuständigen Behörden all dieser Mitgliedstaaten die Einschätzung gemeinsam durch.

(7) Die Mitgliedstaaten benennen eine einschlägige Behörde, die in der Lage ist, die Einschätzung gemäß Absatz 5 Buchstabe a vorzunehmen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die ESMA bis zum 14. August 2021 über die Benennung der einschlägigen Behörden.

(8) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Bestimmung einer oder mehrerer Ersatz-Referenzwerte gemäß dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Prüfverfahren, wenn eines der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Ereignisse eingetreten ist.

(9) Ein Durchführungsrechtsakt, wie in Absatz 8 genannt, muss folgende Punkte enthalten:

a)
einen oder mehrere Ersatz-Referenzwerte;
b)
die Spread-Anpassung, einschließlich der Methode zur Bestimmung einer solchen Spread-Anpassung, die auf den Ersatz für einen Referenzwert anzuwenden ist, der zum Zeitpunkt des Ersatzes für jede bestimmte Laufzeit endet, um den Auswirkungen der Umstellung bzw. des Wechsels von dem abzuwickelnden Referenzwert auf seinen Ersatz Rechnung zu tragen;
c)
die entsprechenden wesentlichen der Anpassung dienenden Änderungen, die mit der Anwendung eines Ersatzes für einen Referenzwert zusammenhängen und hierfür nach vernünftigem Ermessen erforderlich sind, und
d)
das Datum, ab dem ein oder mehrere Ersatz-Referenzwerte zur Anwendung kommen.

(10) Beim Erlass eines Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 8 berücksichtigt die Kommission, sowohl die vorhandenen Empfehlungen zum Ersatz für einen Referenzwert, zu entsprechenden Anpassungsänderungen und zur Spread-Anpassung, die von der Zentralbank, die für das Währungsgebiet zuständig ist, in dem der fragliche Referenzwert abgewickelt werden soll, oder von der Arbeitsgruppe für alternative Referenzzinssätze unter Federführung der Behörden oder der Zentralbank empfohlen werden. Vor dem Erlass des Durchführungsrechtsakts führt die Kommission eine öffentliche Anhörung durch und berücksichtigt die Empfehlungen anderer relevanter Akteure, einschließlich der für den Administrator des Referenzwerts zuständigen Behörde und der ESMA.

(11) Unbeschadet von Absatz 5 Buchstabe c dieses Artikels kommt ein von der Kommission gemäß Absatz 2 dieses Artikels bestimmter Ersatz für einen Referenzwert nicht zur Anwendung, wenn alle Parteien oder die erforderliche Mehrheit der Parteien eines Vertrags oder eines Finanzinstruments im Sinne von Artikel 23a vor oder nach dem Geltungsbeginn des in Absatz 8 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakts vereinbart haben, einen anderen Ersatz für einen Referenzwert anzuwenden.

Artikel 23c Ersetzung eines Referenzwerts durch nationales Recht

(1) Die zuständige nationale Behörde eines Mitgliedstaats, in dem die Mehrheit der Kontributoren angesiedelt ist, kann einen oder mehrere Ersatz-Referenzwerte nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b bestimmen, sofern eines der folgenden Ereignisse eingetreten ist:

a)
die für den Administrator des Referenzwerts zuständige Behörde hat eine öffentliche Erklärung abgegeben oder Informationen veröffentlicht, wonach angekündigt wurde, dass dieser Referenzwert den zugrunde liegenden Markt bzw. die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität nicht mehr abbildet; die zuständige Behörde nimmt diese Ankündigung erst vor, wenn, nachdem die in Artikel 23 genannten Befugnisse ausgeübt wurden, und der betreffende Referenzwert den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität weiterhin nicht abbildet;
b)
der Administrator dieses Referenzwerts oder eine in dessen Namen handelnde Person hat eine öffentliche Erklärung abgegeben oder Informationen veröffentlicht oder es wurde eine solche öffentliche Erklärung abgegeben oder es wurden Informationen veröffentlicht, wonach angekündigt wurde, dass der Administrator damit beginnen wird, den betreffenden Referenzwert in geordneter Weise abzuwickeln, oder die Bereitstellung dieses Referenzwerts oder bestimmter Laufzeiten oder bestimmter Währungen, für die dieser Referenzwert berechnet wird, dauerhaft oder auf unbestimmte Zeit einstellen wird, sofern es zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung beziehungsweise der Veröffentlichung der Informationen keinen Nachfolgeadministrator gibt, der diesen Referenzwert weiter bereitstellen wird;
c)
die für den Administrator dieses Referenzwerts zuständige Behörde oder eine mit Befugnissen in Bezug auf die Insolvenz oder Abwicklung dieses Administrators ausgestattete Einrichtung hat eine öffentliche Erklärung abgegeben oder Informationen veröffentlicht, wonach erklärt wurde, dass der Administrator damit beginnen wird, diesen Referenzwert in geordneter Weise abzuwickeln, oder die Bereitstellung dieses Referenzwerts oder bestimmter Laufzeiten oder bestimmter Währungen, für die dieser Referenzwert berechnet wird, dauerhaft oder auf unbestimmte Zeit einstellen wird, sofern es zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung beziehungsweise der Veröffentlichung der Informationen keinen Nachfolgeadministrator gibt, der diesen Referenzwert weiter bereitstellen wird, oder
d)
die für den Administrator dieses Referenzwerts zuständige Behörde entzieht die Zulassung oder setzt diese aus gemäß Artikel 35, sofern es zum Zeitpunkt des Entzugs oder der Aussetzung keinen Nachfolgeadministrator gibt, der den Referenzwert weiter bereitstellen wird, und dessen Administrator damit beginnen wird, diesen Referenzwert in geordneter Weise abzuwickeln oder die Bereitstellung dieses Referenzwerts oder bestimmter Laufzeiten oder bestimmter Währungen, für die dieser Referenzwert berechnet wird, dauerhaft oder auf unbestimmte Zeit einzustellen.

(2) Bestimmt ein Mitgliedstaat einen oder mehrere Ersatz-Referenzwerte gemäß Absatz 1, so hat die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats die Kommission und die ESMA davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(3) Der Ersatz für einen Referenzwert tritt an die Stelle sämtlicher Bezugnahmen auf den Referenzwert in unter Artikel 23a genannten Verträgen und Finanzinstrumenten, sofern die folgenden beiden Bedingungen erfüllt sind:

a)
am Tag des Geltungsbeginns der nationalen Rechtsvorschrift zur Bestimmung des Ersatzes für einen Referenzwert beziehen sich diese Verträge oder Finanzinstrumente auf den eingestellten Referenzwert und
b)
diese Verträge oder Finanzinstrumente enthalten keine Rückfallklausel oder eine Rückfallklausel, die den dauerhaften Ersatz eines eingestellten Referenzwerts nicht abdeckt.

(4) Ein von einer zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 dieses Artikels bestimmter Ersatz für einen Referenzwert kommt nicht zur Anwendung, wenn alle Parteien oder die erforderliche Mehrheit der Parteien eines Vertrags oder eines Finanzinstruments gemäß Artikel 23a vor oder nach dem Geltungsbeginn der einschlägigen nationalen Rechtsvorschrift vereinbart haben, einen anderen Ersatz für einen Referenzwert anzuwenden..

6.
Artikel 28 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Beaufsichtigte Unternehmen, mit Ausnahme von Administratoren gemäß Absatz 1, die einen Referenzwert verwenden, stellen robuste schriftliche Pläne auf, in denen sie die Maßnahmen darlegen, die sie ergreifen würden, wenn ein Referenzwert sich wesentlich ändert oder nicht mehr bereitgestellt wird, und pflegen diese Pläne. Soweit dies möglich und angemessen ist, wird bzw. werden in solchen Plänen ein oder mehrere alternative Referenzwerte bestimmt, die anstelle des nicht mehr bereitgestellten Referenzwerts als Bezugsgrundlage verwendet werden könnten, und es wird angegeben, warum es sich bei solchen Referenzwerten um geeignete Alternativen handeln würde. Die beaufsichtigten Unternehmen legen der jeweils zuständigen Behörde diese Pläne und eventuelle Aktualisierungen auf Anfrage unverzüglich vor und orientieren sich in ihrer Vertragsbeziehung mit Kunden an diesen Plänen..

7.
In Artikel 29 wird folgender Absatz eingefügt:

(1a) Ein beaufsichtigtes Unternehmen kann auch den Ersatz für einen Referenzwert, der gemäß Artikel 23b oder Artikel 23c bestimmt wurde, verwenden..

8.
Artikel 49 wird wie folgt geändert:

a)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(2b) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 18a Absatz 3 und Artikel 54 Absatz 7 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 13. Februar 2021 übertragen..

b)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(3a) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 18a Absatz 3 und Artikel 54 Absatz 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt..

c)
Folgender Absatz wird angefügt:

(6a) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 18a Absatz 3 oder Artikel 54 Absatz 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert..

9.
Artikel 51 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Hat die Kommission keinen Beschluss über die Gleichwertigkeit gemäß Artikel 30 Absatz 2 oder 3 gefasst oder ist ein Administrator nicht gemäß Artikel 32 anerkannt worden oder ist ein Referenzwert nicht gemäß Artikel 33 übernommen worden, ist die Verwendung eines Referenzwerts aus Drittstaaten, durch beaufsichtigte Unternehmen in der Union nur im Fall von Finanzinstrumenten, Finanzkontrakten und Messungen der Wertentwicklung von Investmentfonds gestattet, die bereits auf diesen Referenzwert Bezug nehmen oder die vor dem 31. Dezember 2023 den Bezug auf einen solchen Referenzwert einfügen.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Referenzwerte, die von Administratoren bereitgestellt werden, die während des Übergangszeitraums aus der Union in einen Drittstaat umsiedeln. Die zuständige Behörde setzt die ESMA im Einklang mit Artikel 35 entsprechend in Kenntnis. Die ESMA erstellt eine Liste von Referenzwerten aus Drittstaaten für die Unterabsatz 1 nicht gilt..

10.
Artikel 54 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Bis zum 15. Juni 2023 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über den Anwendungsbereich dieser Verordnung vor, insbesondere im Hinblick auf die fortgesetzte Nutzung von Referenzwerten aus Drittstaaten durch beaufsichtigte Unternehmen und über potenzielle Mängel des derzeitigen Rahmens. Mit dem Bericht ist insbesondere zu prüfen, ob ein Bedarf besteht diese Verordnung zu ändern, um ihren Anwendungsbereich auf die Bereitstellung bestimmter Arten von Referenzwerten oder auf die Bereitstellung von in der Union weithin verwendeten Referenzwerten zu verkleinern; dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beifügt.

(7) Die Kommission ist befugt bis zum 15. Juni 2023 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 49 zu erlassen, um den Übergangszeitraum nach Artikel 51 Absatz 5 bis spätestens 31. Dezember 2025 zu verlängern, wenn aus dem in Absatz 6 dieses Artikels genannten Bericht hervorgeht, dass die fortgesetzte Verwendung bestimmter Referenzwerte aus Drittstaaten durch beaufsichtigte Unternehmen andernfalls in der Union erheblich beeinträchtigt würde oder die Finanzstabilität bedrohen würde..

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84)..

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