Artikel 1 VO (EU) 2021/1686

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/161 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 47 erhält folgende Fassung:

Artikel 47 Bewertung der Meldungen

Gelangt nach einer Meldung gemäß Artikel 46 die Kommission oder ein Mitgliedstaat zu der Auffassung, dass aufgrund von Todesfällen oder Einweisungen von Personen in der Union in stationäre Behandlung infolge der Exposition gegenüber gefälschten Arzneimitteln schnelles Handeln zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nötig ist, so bewertet die Kommission die Meldung unverzüglich und spätestens innerhalb von 45 Tagen.;

2.
Anhang I wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

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