ANHANG VO (EU) 2021/1691

Anhang II der Verordnung (EU) 2018/848 wird wie folgt geändert:

1.
Teil I wird wie folgt geändert:

a)
in Nummer 1.9.3 erhält der zweite Satz folgende Fassung:

„Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über die Verwendung dieser Erzeugnisse führen, einschließlich des Zeitpunkts/der Zeitpunkte der Verwendung des einzelnen Erzeugnisses, der Bezeichnung des Erzeugnisses, der ausgebrachten Menge sowie der betreffenden Kulturen und Parzellen.”

b)
in Nummer 1.10.2 erhält der zweite Satz folgende Fassung:

„Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über die Notwendigkeit der Verwendung solcher Erzeugnisse führen, einschließlich des Zeitpunkts/der Zeitpunkte der Verwendung des einzelnen Erzeugnisses, der Bezeichnung des Erzeugnisses, seiner Wirkstoffe, der ausgebrachten Menge, der betreffenden Kulturen und Parzellen sowie der zu bekämpfenden Schädlinge oder Krankheiten.”

c)
in Nummer 1.11 wird folgender Satz angefügt:

„Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über die Verwendung dieser Mittel führen, einschließlich des Zeitpunkts/der Zeitpunkte der Verwendung des einzelnen Mittels, der Bezeichnung des Mittels, seiner Wirkstoffe und des Orts der Verwendung.”

d)
in Nummer 1.12 wird folgender Satz angefügt:

„Insbesondere müssen die Unternehmer Aufzeichnungen über alle sonstigen auf den einzelnen Parzellen verwendeten externen Produktionsmittel führen und gegebenenfalls Nachweise über etwaige abweichende Regelungen von den Produktionsvorschriften bereithalten, die ihnen gemäß Nummer 1.8.5 genehmigt wurden.”

e)
in Nummer 2.2 wird folgender Absatz angefügt:

„Die Unternehmer führen Aufzeichnungen über den Zeitraum und den Ort der Sammlung, die betreffenden Arten und die Menge der gesammelten Wildpflanzen.”

2.
Teil II wird wie folgt geändert:

a)
in Nummer 1.1 wird folgender Absatz angefügt:

„Die Unternehmer müssen Nachweise über etwaige abweichende Regelungen von den Vorschriften für die Tierproduktion bereithalten, die ihnen gemäß den Nummern 1.3.4.3, 1.3.4.4, 1.7.5, 1.7.8, 1.9.3.1 Buchstabe c und Nummer 1.9.4.2 Buchstabe c genehmigt wurden.”

b)
die folgende Nummer 1.3.4.5 wird eingefügt:

1.3.4.5.
Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen oder Nachweise über die Herkunft der Tiere führen, wobei die Tiere anhand geeigneter Systeme (je Tier oder nach Partie/Bestand/Bienenstock) identifiziert werden, sowie über die tierärztlichen Unterlagen der in den Betrieb eingestellten Tiere, das Einstelldatum und den Umstellungszeitraum führen.

c)
die folgende Nummer 1.4.4 wird eingefügt:

1.4.4.
Führung von Aufzeichnungen über das Fütterungsregime

Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über das Fütterungsregime und gegebenenfalls die Weidezeit führen. Sie müssen insbesondere Aufzeichnungen über die Bezeichnung des Futtermittels, einschließlich aller verwendeten Futtermittelarten, z. B. Mischfuttermittel, die Anteile der verschiedenen Einzelfuttermittel an den Rationen und den Anteil der Futtermittel aus dem eigenen Betrieb oder derselben Region sowie gegebenenfalls die Zeiträume des Zugangs zu Weideflächen, die mit Beschränkungen belegten Wander- bzw. Hüteperioden und Nachweise für die Anwendung der Nummern 1.4.2 und 1.4.3 führen.

d)
in Nummer 1.5.1.6 wird folgender Satz angefügt:

„Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über die Verwendung dieser Mittel führen, einschließlich des Zeitpunkts/der Zeitpunkte der Verwendung des Mittels, der Bezeichnung des Mittels, seiner Wirkstoffe und des Orts der Verwendung.”

e)
die folgende Nummer 1.5.2.7 wird eingefügt:

1.5.2.7.
Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen oder Nachweise über die vorgenommene Behandlung und insbesondere die Angaben zur Identifizierung der behandelten Tiere, das Datum der Behandlung, die Diagnose, die Dosierung, die Bezeichnung des Behandlungsmittels und gegebenenfalls die tierärztliche Verschreibung für die tierärztliche Behandlung sowie die Wartezeit, die eingehalten werden muss, bevor die tierischen Erzeugnisse als ökologisch/biologisch vermarktet und gekennzeichnet werden dürfen, führen.

f)
die folgende Nummer 1.7.12 wird eingefügt:

1.7.12.
Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen oder Nachweise über jeden einzelnen Eingriff führen und die Anwendung der Nummern 1.7.5, 1.7.8, 1.7.9 oder 1.7.10 begründen. In Bezug auf die Tiere, die den Betrieb verlassen, müssen gegebenenfalls die folgenden Daten aufgezeichnet werden: Alter, Anzahl der Tiere, Gewicht von Schlachttieren, geeignete Angaben zur Identifizierung (je Tier oder nach Partie/Bestand/Bienenstock), Datum des Abtransports und Bestimmungsort.

g)
in Nummer 1.9.4.4. erhält Buchstabe c folgende Fassung:

c)
Geflügelställe müssen vor Belegung mit einer neuen Partie geräumt werden. Die Ställe und Einrichtungen sind während dieser Zeit zu reinigen und zu desinfizieren. Ferner muss für die Ausläufe nach jeder Belegung eine von den Mitgliedstaaten festzulegende Ruhezeit eingehalten werden, damit die Vegetation nachwachsen kann. Der Unternehmer muss Aufzeichnungen oder Nachweise über die Einhaltung einer solchen Ruhezeit führen. Diese Vorschriften gelten nicht in Fällen, in denen Geflügel nicht in Partien aufgezogen wird, nicht in Ausläufen gehalten wird und den ganzen Tag freien Auslauf hat;

h)
die folgende Nummer 1.9.6.6 wird eingefügt:

1.9.6.6.
Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen

Die Unternehmer müssen eine Karte in geeignetem Maßstab anfertigen oder geografische Koordinaten des Standorts der Bienenstöcke aufzeichnen, die der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle vorzulegen ist/sind und aus der/denen hervorgeht, dass die den Bienenvölkern zugänglichen Gebiete die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

In Bezug auf die Fütterung sind die folgenden Angaben in das Bienenstockverzeichnis einzutragen: Bezeichnung des verwendeten Erzeugnisses, Fütterungszeitpunkte, Mengen und betreffende Bienenstöcke.

Der Bereich, in dem sich der Bienenstock befindet, muss zusammen mit den Angaben zur Identifizierung der Bienenstöcke und dem Zeitpunkt der Umsetzung aufgezeichnet werden.

Alle angewendeten Maßnahmen müssen in das Bienenstockverzeichnis eingetragen werden, einschließlich der Vorgänge der Entnahme der Honigwaben und der Honigschleuderung. Die Menge und die Zeitpunkte der Honiggewinnung müssen ebenfalls aufgezeichnet werden.

3.
Teil III wird wie folgt geändert:

a)
die folgende Nummer 1.11 wird eingefügt:

1.11.
„Die Unternehmer müssen Nachweise über etwaige abweichende Regelungen von den Produktionsvorschriften für Aquakulturtiere bereithalten, die ihnen gemäß der Nummer 3.1.2.1 Buchstaben d und e genehmigt wurden.

b)
in Nummer 2.2.2 Buchstabe c wird folgender Satz angefügt:

„Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über die Verwendung dieser Stoffe führen, einschließlich des Zeitpunkts/der Zeitpunkte der Verwendung des einzelnen Stoffs, der Bezeichnung des Stoffs, der ausgebrachten Menge sowie Angaben zu den betreffenden Partien/Behältnisse/Becken.”

c)
in Nummer 2.3.2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über die Verwendung dieser Stoffe führen, einschließlich des Zeitpunkts/der Zeitpunkte der Verwendung des Stoffs, der Bezeichnung des Stoffs, der ausgebrachten Menge sowie Angaben zu den betreffenden Partien/Behältnisse/Becken.”

d)
die folgende Nummer 3.1.2.4 wird eingefügt:

3.1.2.4.
Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über die Herkunft der Tiere, einschließlich Angaben zur Identifizierung der Tiere/Tierpartien, das Ankunftsdatum und Arten, Mengen, den ökologischen/biologischen oder nichtökologischen/nichtbiologischen Status und den Umstellungszeitraum führen.

e)
die folgende Nummer 3.1.3.5 wird eingefügt:

3.1.3.5.
Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über das spezifische Fütterungsregime, insbesondere über die Bezeichnung und Menge der Futtermittel und die Verwendung zugefütterter Futtermittel sowie über die jeweiligen Tiere/Tierpartien führen, die gefüttert wurden.

f)
die folgende Nummer 3.1.4.3 wird eingefügt:

3.1.4.3.
Führung von Aufzeichnungen über Krankheitsvorsorge

Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über die zur Krankheitsvorsorge ergriffenen Maßnahmen führen, einschließlich Einzelheiten zu Ruhezeiten, zur Reinigung und Wasserbehandlung sowie etwaigen tierärztlichen oder sonstigen angewendeten Parasitenbehandlungen, insbesondere das Datum der Behandlung, die Diagnose, die Dosierung, die Bezeichnung des Behandlungsmittels und gegebenenfalls die tierärztliche Verschreibung für die tierärztliche Behandlung sowie die Wartezeit, die eingehalten werden muss, bevor die Aquakulturerzeugnisse als ökologisch/biologisch vermarktet und gekennzeichnet werden dürfen.

g)
in Nummer 3.1.5.3 wird folgender Absatz angefügt:

„Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über die Maßnahmen zur Überwachung und Wahrung des Tierschutzes und der Wasserqualität führen. Bei der Düngung von Teichen und Seen müssen die Unternehmer Aufzeichnungen über die Ausbringung von Düngemitteln und Bodenverbesserern führen, einschließlich des Ausbringungsdatums, der Bezeichnung des Mittels, der ausgebrachten Menge und des Ortes der betreffenden Ausbringung.”

h)
in Nummer 3.1.6.5 wird folgender Absatz angefügt:

„Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über solche Einsätze führen, aus denen hervorgeht, ob sie gemäß Buchstabe a, b oder c angewendet wurden.”

4.
Teil IV wird wie folgt geändert:

a)
in Nummer 1.4 erhält Buchstabe a folgende Fassung:

a)
Vorsorgemaßnahmen treffen und Aufzeichnungen über diese Maßnahmen führen;

b)
die folgende Nummer 1.7 wird eingefügt:

1.7
Die Unternehmer müssen Nachweise über Zulassungen für die Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs bei der Herstellung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel gemäß Artikel 25 bereithalten, wenn sie solche Zulassungen erhalten oder in Anspruch genommen haben.

c)
in Nummer 2.2.3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über die Verwendung dieser Mittel führen, einschließlich des Zeitpunkts/der Zeitpunkte der Verwendung des einzelnen Mittels, der Bezeichnung des Mittels, seiner Wirkstoffe und des Orts der Verwendung.”

d)
die folgende Nummer 2.3 wird eingefügt:

2.3
Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über alle bei der Lebensmittelproduktion verwendeten Produktionsmittel führen. Bei der Herstellung zusammengesetzter Erzeugnisse müssen für die zuständige Behörde oder Kontrollstelle vollständige Rezepturen/Formeln mit Angabe der Input- und Outputmengen bereitgehalten werden.

5.
Teil V wird wie folgt geändert:

a)
in Nummer 1.4 erhält Buchstabe a folgende Fassung:

a)
Vorsorgemaßnahmen treffen und Aufzeichnungen über diese Maßnahmen führen;

b)
in Nummer 2.4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über die Verwendung dieser Mittel führen, einschließlich des Zeitpunkts/der Zeitpunkte der Verwendung des einzelnen Mittels, der Bezeichnung des Mittels, seiner Wirkstoffe und des Orts der Verwendung.”

c)
die folgende Nummer 2.5 wird eingefügt:

2.5
Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über alle bei der Futtermittelproduktion verwendeten Produktionsmittel führen. Bei der Herstellung zusammengesetzter Erzeugnisse müssen für die zuständige Behörde oder Kontrollstelle vollständige Rezepturen/Formeln mit Angabe der Input- und Outputmengen bereitgehalten werden.

6.
In Teil VI wird folgende Nummer 2.3 eingefügt:

2.3
„Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über etwaige Erzeugnisse und Stoffe führen, die in der Weinerzeugung und zur Reinigung und Desinfektion verwendet wurden, einschließlich des Zeitpunkts/der Zeitpunkte der Verwendung des einzelnen Erzeugnisses, der Bezeichnung des Erzeugnisses, seiner Wirkstoffe und gegebenenfalls des Orts der Verwendung.

7.
In Teil VII wird folgende Nummer 1.5 eingefügt:

1.5
„Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über etwaige Erzeugnisse und Stoffe führen, die in der Hefeherstellung und zur Reinigung und Desinfektion verwendet wurden, einschließlich des Zeitpunkts/der Zeitpunkte der Verwendung des einzelnen Erzeugnisses, der Bezeichnung des Erzeugnisses, seiner Wirkstoffe und des Orts der Verwendung.

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