Präambel VO (EU) 2021/1699

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” )(1), insbesondere auf Artikel 146 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002(2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission(3) enthält Durchführungsbestimmungen für die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegten Hygiene- und Veterinärvorschriften für tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, einschließlich Muster-Veterinärbescheinigungen und der Bedingungen für die Art und Weise, wie sie Sendungen solcher Erzeugnisse begleiten müssen.
(2)
Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthält allgemeine tiergesundheitliche Beschränkungen für die Versendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte von Tieren empfänglicher Arten aus Haltungsbetrieben, Anlagen, Betrieben oder Gebieten, die aufgrund der Veterinärvorschriften der Union oder aufgrund des Auftretens einer in Anhang I der Richtlinie 92/119/EWG aufgeführten schweren übertragbaren Krankheit Beschränkungen unterliegen(4). Die genannte Richtlinie wurde durch die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgehoben und mit Wirkung vom 21. April 2021 ersetzt. Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wird unter anderem ein neues Regelwerk zur Prävention und Bekämpfung bestimmter Seuchen eingeführt.
(3)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission(5) enthält Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen. Gemäß Artikel 22 Absatz 5 der genannten Delegierten Verordnung müssen tierische Nebenprodukte, die aus der Sperrzone, die bei Bestätigung eines Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A eingerichtet wurde, um eine weitere Ausbreitung der Seuche zu verhindern, stammen und aus ihr heraus verbracht werden, von einer von einem amtlichen Tierarzt ausgestellten Veterinärbescheinigung begleitet werden, in der bescheinigt wird, dass sie unter den von der zuständigen Behörde im Einklang mit den in Teil II Kapitel II der genannten Delegierten Verordnung festgelegten Bedingungen aus der Sperrzone verbracht werden dürfen.
(4)
Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Vorschriften für das Inverkehrbringen tierischer Nebenprodukte. Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 müssen Sendungen tierischer Nebenproduktes während des Transports von Handelspapieren und Veterinärbescheinigungen begleitet werden, die den in Anhang VIII Kapitel III der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen. Die Rechtsvorschriften über tierische Nebenprodukte sind ein umfassendes Regelwerk, das insbesondere Vorschriften zur Kategorisierung, Sammlung, Beförderung und Verarbeitung tierischer Nebenprodukte vorsieht. Dementsprechend sollte in Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 eine neue Musterbescheinigung gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 aufgenommen werden.
(5)
Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte entsprechend geändert werden.
(6)
Es sollte ein angemessener Übergangszeitraum vorgesehen werden, damit sich die Mitgliedstaaten und die Interessenträger an die neuen Vorschriften für die Verbringung tierischer Nebenprodukte aus den gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten Sperrzonen anpassen können.
(7)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)

ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.

(3)

Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

(4)

Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69).

(5)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64).

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