Artikel 1 VO (EU) 2021/1702

Die detaillierten Vorschriften, die die Durchführungspartner beim Ausfüllen der Bewertungsmatrix mit Indikatoren gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2021/523 zu beachten haben, damit der Investitionsausschuss des Fonds „InvestEU” eine unabhängige, transparente und harmonisierte Bewertung der Anträge auf Inanspruchnahme der EU-Garantie vornehmen kann, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

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