ANHANG VO (EU) 2021/1702

1.
Allgemeine Grundsätze

Zur Bewertung der von den Durchführungspartnern für eine Deckung durch die EU-Garantie vorgeschlagenen Finanzierungen und Investitionen verwendet der gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) (im Folgenden „InvestEU-Verordnung” ) eingerichtete Investitionsausschuss eine Bewertungsmatrix mit Indikatoren (im Folgenden „InvestEU-Bewertungsmatrix” ). Im Rahmen der in Artikel 24 Absatz 1 genannten Überprüfung nimmt der Investitionsausschuss gemäß Artikel 24 Absatz 4 der InvestEU-Verordnung anhand dieser InvestEU-Bewertungsmatrix eine unabhängige, transparente und harmonisierte Bewertung der von den Durchführungspartnern gestellten Anträge auf Inanspruchnahme der EU-Garantie für Finanzierungen und Investitionen vor. Auszufüllen ist die InvestEU-Bewertungsmatrix von dem Durchführungspartner, der dem Investitionsausschuss einen Vorschlag für eine Finanzierung oder Investition(2), einschließlich Rahmenmaßnahmen(3), vorlegt. Innerhalb der einzelnen Bewertungskomponenten sind je nach Finanzierung, Investition oder Rahmenmaßnahme unterschiedlich detaillierte Angaben zu liefern. Bei Letzteren können allgemeine Schätzungen vorgelegt werden, wie die Art der Finanzintermediäre, die geschätzte Anzahl und Art der Endempfänger, der durchschnittliche Umfang der den Endempfängern zur Verfügung zu stellenden Finanzierungen und die geschätzten Auswirkungen der Rahmenmaßnahme.

1.1.
Inhalt der InvestEU-Bewertungsmatrix

Gemäß Artikel 22 Absatz 3 der InvestEU-Verordnung umfasst die InvestEU-Bewertungsmatrix folgende Elemente:
a)
Beschreibung der vorgeschlagenen Finanzierung oder Investition, einschließlich ihrer Bezeichnung, des Endempfängers bei direkten Maßnahmen oder des Finanzintermediärs (der Finanzintermediäre) bei Maßnahmen über einen Finanzintermediär (falls bekannt, Name des Finanzintermediärs; andernfalls zumindest die Art), des Landes (der Länder) der Durchführung und einer kurzen Beschreibung der Finanzierung oder Investition;
b)
Bewertungskomponente 1 — Beitrag der Finanzierung oder Investition zu den politischen Zielen der Union;
c)
Bewertungskomponente 2 — Beschreibung der Zusätzlichkeit der Finanzierung oder Investition;
d)
Bewertungskomponente 3 — Beschreibung des Marktversagens oder der suboptimalen Investitionsbedingungen, das/die durch die Finanzierungen oder Investitionen behoben wird/werden;
e)
Bewertungskomponente 4 — finanzieller und technischer Beitrag des Durchführungspartners;
f)
Bewertungskomponente 5 — Finanzierungs- bzw. Investitionsauswirkungen;
g)
Bewertungskomponente 6 — Finanzprofil der Finanzierung oder Investition;
h)
Bewertungskomponente 7 — ergänzende Indikatoren.

1.2.
Bewertung der Komponenten

Für jede Finanzierung oder Investition, die dem Investitionsausschuss vorgelegt wird, ermittelt der Durchführungspartner bei den Bewertungskomponenten 3, 4 und 5 eine Punktzahl und nimmt bei den Bewertungskomponenten 1, 2, 6 und 7 anhand qualitativer oder quantitativer Indikatoren, für die keine Punkte vergeben werden, eine Bewertung vor. Für die Einstufung der Bewertungskomponenten 3, 4 und 5 ist folgende Skala zu verwenden. Dieselbe Skala wird für Indikatoren und Teilindikatoren verwendet, bei denen Punkte vergeben werden.
PunkteWert
1Befriedigend
2Gut
3Sehr gut
4Hervorragend
Aufgrund der Art ihres Geltungsbereichs ist jede Bewertungskomponente, bei der Punkte vergeben werden, einzeln zu bewerten, ohne die Punktzahlen zu einer Gesamtnote zu aggregieren. Werden die Bewertungskomponenten anhand spezifischer Indikatoren und Teilindikatoren bewertet, ist die Gewichtung dieser Indikatoren und Teilindikatoren bei der Berechnung der Note der jeweiligen Bewertungskomponente zu berücksichtigen (und zu diesem Zweck die entsprechende Punktzahl mit der jeweiligen Gewichtung zu multiplizieren)(4). Die Durchführungspartner legen eine Begründung für jede vergebene Note vor, die sich auf die in der jeweiligen Anlage beschriebene Methode und auf andere einschlägige Elemente stützt, die in der InvestEU-Verordnung, in den Investitionsleitlinien(5), in Leitliniendokumenten der Kommission wie dem Leitfaden zur Nachhaltigkeitsprüfung(6) und der Methode zur Nachverfolgung im Bereich Klima und Umwelt(7) enthalten sind. Bei der Beurteilung von Finanzierungen oder Investitionen misst der Investitionsausschuss jeder Bewertungskomponente dieselbe Bedeutung bei, unabhängig davon, ob die einzelne Bewertungskomponente eine numerische Punktzahl aufweist oder sie sich aus qualitativen und quantitativen Indikatoren zusammensetzt, für die keine Punkte vergeben werden. Gemäß Artikel 24 Absatz 4 der InvestEU-Verordnung ist die vom Durchführungspartner bereitgestellte Bewertung für den Investitionsausschuss nicht bindend.

1.3.
Veröffentlichung der InvestEU-Bewertungsmatrix

Gemäß Artikel 24 Absatz 5 der InvestEU-Verordnung wird die jeweilige InvestEU-Bewertungsmatrix nach der Unterzeichnung einer Vereinbarung über die entsprechende Finanzierung oder Investition zwischen dem Durchführungspartner und dem Finanzintermediär bzw. dem Endempfänger auf der InvestEU-Website veröffentlicht. Im Falle von Rahmenmaßnahmen wird die InvestEU-Bewertungsmatrix nach der Unterzeichnung des ersten Teilprojekts veröffentlicht. Bei der Einreichung des Antrags auf Deckung durch die EU-Garantie beim Investitionsausschuss übermittelt der Durchführungspartner die InvestEU-Bewertungsmatrix mit vollständigen Informationen zu allen Bewertungskomponenten. Die InvestEU-Bewertungsmatrix muss eine Begründung der im Rahmen der Bewertungskomponenten 1 bis 6 vorgenommenen Bewertung enthalten und über die maßgeblichen Indikatoren sowie die Indikatoren in Bewertungskomponente 7 Aufschluss geben. Daher kann die dem Investitionsausschuss vorgelegte InvestEU-Bewertungsmatrix kommerziell sensible oder vertrauliche Informationen enthalten, die nicht veröffentlicht werden dürfen. Spätestens zehn Geschäftstage nach Unterzeichnung der Vereinbarung über die Finanzierung oder Investition oder über das erste Teilprojekt bei Rahmenmaßnahmen legt der Durchführungspartner dem Sekretariat des Investitionsausschusses eine öffentliche Fassung der InvestEU-Bewertungsmatrix vor, die eine Erläuterung hinsichtlich der Bewertungskomponenten 1 bis 5 und der Indikatoren in Bewertungskomponente 7 enthält und veröffentlicht wird. Diese öffentliche Fassung der InvestEU-Bewertungsmatrix darf keine sensiblen oder vertraulichen Geschäftsinformationen enthalten. Da das Finanzprofil der Finanzierung oder Investition sensible Geschäftsinformationen enthält, müssen in der öffentlichen Fassung der InvestEU-Bewertungsmatrix keine Angaben zu Bewertungskomponente 6 gemacht werden.

2.
Die InvestEU-Bewertungsmatrix

2.1.
Bewertungskomponente 1 — Beitrag der Finanzierung oder Investition zu den politischen Zielen der Union

Bei der Bewertungskomponente 1 legt der Durchführungspartner dar, inwieweit die Finanzierung bzw. Investition zu den Bereichen beiträgt, die gemäß Anhang II der InvestEU-Verordnung, gemäß den Investitionsleitlinien und gemäß den Bedingungen des jeweiligen Finanzprodukts im Rahmen von InvestEU förderfähig sind. In Bezug auf die Mitgliedstaaten-Komponente im Sinne der Artikel 9 und 10 der InvestEU-Verordnung schließt die Bewertung die in der jeweiligen Beitragsvereinbarung festgelegten politischen Ziele ein. Finanzierungen und Investitionen müssen mindestens in einen förderfähigen Bereich des entsprechenden Politikbereichs des einschlägigen Finanzprodukts fallen.

2.2.
Bewertungskomponente 2 — Beschreibung der Zusätzlichkeit der Finanzierung oder Investition

Bei der Bewertungskomponente 2 legt der Durchführungspartner die Hauptargumente dafür dar, warum bei der Finanzierung oder Investition das Kriterium der Zusätzlichkeit zu privaten Quellen oder zur bestehenden Unterstützung aus anderen öffentlichen Quellen — bzw. zu beidem — erfüllt ist. Der Durchführungspartner muss insbesondere nachweisen, dass die Finanzierung oder Investition mindestens eines der in Anhang V Abschnitt A Nummer 2 Absatz 2 Buchstaben a bis f der InvestEU-Verordnung aufgeführten Merkmale aufweist (siehe Anlage 1).

2.3.
Bewertungskomponente 3 — Beschreibung des Marktversagens oder der suboptimalen Investitionsbedingungen, das/die durch die Finanzierungen oder Investitionen behoben wird/werden

Bei der Bewertungskomponente 3 legt der Durchführungspartner die Fälle von Marktversagen und suboptimalen Investitionsbedingungen dar, die mit der Finanzierung oder Investition behoben werden sollen. Jede Finanzierung oder Investition muss mindestens eines der in Anhang V Abschnitt A Nummer 1 Buchstaben a bis f der InvestEU-Verordnung genannten Merkmale aufweisen. Der Durchführungspartner gibt an, welche(s) Merkmal(e) die Finanzierung oder Investition aufweist, und fügt die entsprechende Begründung bei (siehe Anlage 2). Auf der Grundlage dieser festgestellten Merkmale bewertet der Durchführungspartner, inwieweit die Finanzierung oder Investition suboptimale Investitionsbedingungen und Investitionslücken aufgrund von Marktversagen behebt. Die Durchführungspartner benoten diese Bewertungskomponente gemäß den in Anlage 2 dargelegten Kriterien. Vorhaben, die nur ein bestimmtes Marktversagen oder eine bestimmte suboptimale Investitionsbedingung beheben, erhalten die Note „Befriedigend” , während Vorhaben, die weitere Fälle von Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen beheben, zusätzliche Punkte erhalten. Darüber hinaus erhalten Finanzierungen und Investitionen, die nur ein bestimmtes Marktversagen beheben, zusätzliche Punkte, je nachdem, wie bedeutend das Marktversagen ist, das sie beheben, und/oder wie stark sie auf bestimmte politische Prioritäten abstellen (siehe Anlage 2, Tabellen 1 und 2).

2.4.
Bewertungskomponente 4 — Finanzieller und technischer Beitrag des Durchführungspartners

Im Mittelpunkt der Bewertungskomponente 4 steht der Mehrwert, den die Beteiligung des Durchführungspartners bringt und der für die Finanzierung oder Investition mit finanziellen und technischen Vorteilen verbunden ist. Die Gesamtpunktzahl bei Bewertungskomponente 4 ergibt sich aus den Einzelbewertungen der zugrunde liegenden Indikatoren (siehe Anlage 3). Bei Finanzierungen und Investitionen, die aus direkten Finanzierungen und aus Finanzierungen über Finanzintermediäre bestehen, wird ein anderer Ansatz verfolgt. Bei der Bewertungskomponente 4 werden für die Bewertung die nachfolgend dargestellten Indikatoren herangezogen:
1.
Finanzieller Nutzen, der durch den Eingriff des Durchführungspartners entsteht (Gewichtung der direkten Finanzierung: 12,5 %; Gewichtung der Finanzierung über Finanzintermediäre: 35 %). Hiermit ist der finanzielle Nutzen gemeint, der durch die Gegenpartei des Durchführungspartners bewirkt wird, wie z. B. niedrigere Zinssätze;
2.
längere Laufzeit für die Finanzierung, die den Endempfängern zur Verfügung gestellt wird (nur für Direktfinanzierungen, Gewichtung: 25 %). Hiermit ist der Zeitraum gemeint, für den der Endempfänger die Finanzierung erhält;
3.
andere Vorteile für die Endempfänger (nur für Direktfinanzierungen, Gewichtung: 12,5 %). Hiermit sind sonstige Vorteile gemeint wie tilgungsfreie Zeiträume, mehr Flexibilität bei der Inanspruchnahme, die Möglichkeit, die Zinssätze anzupassen, was zur Diversifizierung der Finanzierungsquellen für die Endempfänger beiträgt;
4.
„Crowding-in” anderer Investoren und Signalwirkung (Gewichtung der direkten Finanzierung: 25 %; Gewichtung der Finanzierung über Finanzintermediäre: 40 %): Hiermit ist die Katalysatorrolle des Durchführungspartners bei der Mobilisierung anderer privater oder öffentlicher Investoren und die Signalwirkung für den Markt gemeint;
5.
Finanzberatung und/oder Strukturierungsexpertise (sowohl für die Direktfinanzierung als auch für die Finanzierung über Finanzintermediäre, Gewichtung: 12,5 %): Dies umfasst alle Dimensionen der Finanzberatungs-/Strukturierungsexpertise, die der Durchführungspartner (auch in seiner Eigenschaft als Beratungspartner im Rahmen der InvestEU-Beratungsplattform) bereitstellt. Dies schließt die vorgelagerte Einbindung von Beratungsleistungen ein, wobei der Durchführungspartner mit seinem internen Fachwissen dazu beiträgt, die Finanzstruktur einer Finanzierung oder Investition während der Vorbereitung oder Durchführung zu verbessern, ggf. auch durch innovative Finanzierungsstrukturen;
6.
technische Beratung und technischer Beitrag (sowohl für Direktfinanzierungen als auch für Finanzierungen über Finanzintermediäre, Gewichtung: 12,5 %): alle Aspekte der technischen Beratung durch den Durchführungspartner (auch in seiner Eigenschaft als Beratungspartner im Rahmen der InvestEU-Beratungsplattform). Dies schließt die vorgelagerte Einbindung von Beratungsdiensten, die Einbindung externer technischer Hilfe, die vom Durchführungspartner finanziert und/oder beaufsichtigt wird, und das interne Fachwissen des Durchführungspartners ein, das zur Verbesserung einer Finanzierung oder einer Investition beiträgt, einschließlich der Investitionseignung und der Realisierung der Investitionen/Projekte/Finanzierungen.

2.5.
Bewertungskomponente 5 — Finanzierungs- bzw. Investitionsauswirkungen

Bei dieser Bewertungskomponente ergibt sich die Gesamtpunktzahl aus den Einzelbewertungen der zugrunde liegenden Indikatoren und Teilindikatoren (siehe Anlage 4). Bei Finanzierungen und Investitionen, die aus direkten Finanzierungen und aus Finanzierungen über Finanzintermediäre bestehen, wird ein anderer Ansatz verfolgt.

2.5.1.
Direktfinanzierung

Die nachfolgend dargestellten Dimensionen und die daraus resultierenden Indikatoren und Teilindikatoren sind anzuwenden.
1.
Auswirkungen auf Wirtschaft und Wachstum: Dieser Indikator spiegelt den Beitrag einer Finanzierung oder Investition zur Wirtschaftstätigkeit und zu deren nachhaltigem Wachstum im Hinblick auf sozioökonomische Kosten und sozioökonomischen Nutzen wider. Die diesem Indikator zugewiesene Punktzahl ergibt sich aus der vom Durchführungspartner berechneten volkswirtschaftlichen Rentabilität (Economic Rate of Return, ERR) der Finanzierung oder Investition(8).

Die volkswirtschaftliche Rentabilität wird nach dem bewährten Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung quantifiziert. Sie berücksichtigt die sozioökonomischen Kosten und den sozioökonomischen Nutzen der Finanzierung oder Investition, einschließlich ihrer Ausstrahlungseffekte (z. B. positive Effekte durch Forschung, Entwicklung und Innovation, langfristige Vorteile für das Klima, Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und/oder positive und negative Umweltauswirkungen). Es gibt jedoch auch Projekte, deren volkswirtschaftliche Rentabilität möglicherweise schwer abzuschätzen ist, oder wirtschaftliche Bewertungsmethoden, die nicht unbedingt ein numerisches Ergebnis der volkswirtschaftlichen Rentabilität gewährleisten (z. B. Multikriterienanalyse). Eine Reihe von Sektoren wird durch die Einhaltung von Normen der Union bestimmt und der primäre Fokus der Bewertung kann darin liegen, sicherzustellen, dass zur Erreichung dieser Ziele eine möglichst kostengünstige Lösung gewählt wird (z. B. Wasser- und Abfallbehandlung).

Wenn die volkswirtschaftliche Rentabilität nicht quantifizierbar ist, kann die Bewertung dieses Indikators auf einer begründeten qualitativen Beurteilung der sozioökonomischen Kosten und des sozioökonomischen Nutzens des Projekts(9) und seiner erwarteten Auswirkungen auf die Wirtschaftstätigkeit und die Nachhaltigkeit des Wachstums beruhen. Diese qualitative Bewertung sollte mit einer Analyse der Eignung sowohl der Investitions- als auch der Betriebskosten zur Erreichung der erwarteten Ziele einhergehen, möglicherweise durch eine Minimalkostenanalyse und ein Benchmarking mit vergleichbaren Investitionen.

Dieser Indikator macht [40 %] der Gesamtpunktzahl dieser Bewertungskomponente aus.

2.
Auswirkungen auf die Beschäftigung: Dieser Indikator spiegelt den erwarteten Beitrag der Finanzierung oder Investition in Form von Arbeitsplätzen wider, die während der Laufzeit der Finanzierung oder Investition geschaffen oder gefördert werden, wobei die Höhe der durch die Finanzierung oder Investition bereitgestellten Mittel berücksichtigt wird. Der Durchführungspartner macht ferner Angaben zur Zusammensetzung der Belegschaft des Endempfängers in Bezug auf das Geschlecht (insbesondere in Entscheidungspositionen).

Dieser Indikator macht [15 %] der Gesamtpunktzahl dieser Bewertungskomponente aus.

3.
Aspekte für die Nachhaltigkeitsprüfung: Dieser Indikator spiegelt — soweit zutreffend — die Ergebnisse der Nachhaltigkeitsprüfungen(10) und -bewertungen wider, so u. a.:

Das Projekt, einschließlich etwaiger Kompensations- oder Eindämmungsmaßnahmen, hat dem InvestEU-Screening zufolge keine signifikanten schädlichen Auswirkungen auf eine der drei Dimensionen der Nachhaltigkeit (Klima, Umwelt und Soziales);

das Projekt wirkt sich positiv auf Klima, Umwelt und/oder Soziales aus.

Der Indikator für die Nachhaltigkeitsprüfung macht [45 %] der Gesamtpunktzahl dieser Bewertungskomponente aus und ergibt sich aus den Punktzahlen der folgenden zugrunde liegenden Teilindikatoren, die wie dort angegeben gewichtet werden, einschließlich der dort angegebenen zusätzlichen Punkte, die als Bonuspunkte gewährt werden können, falls der Projektträger in Zusammenarbeit mit dem Durchführungspartner zustimmt, sich an der positiven Agenda zu beteiligen, wie im Leitfaden für die Nachhaltigkeitsprüfung beschrieben:

i)
Klimaaspekte [15 %]: Dieser Teilindikator spiegelt die positiven oder negativen Auswirkungen und Risiken der Finanzierung oder Investition auf das Klima wider.

Der Durchführungspartner prüft:

ob es im Zusammenhang mit dem Projekt negative dauerhafte oder temporäre Auswirkungen auf das Klima gibt, sowohl in Bezug auf den Klimaschutz (Treibhausgasemissionen) als auch auf die Anpassung an den Klimawandel (Auswirkungen auf das Klima, Gefahren und Risiken), und ob und wie diese eingedämmt oder kompensiert werden;

wie diese klimabezogenen Belange gehandhabt werden (d. h. Maßnahmen, die ergriffen werden, um die Treibhausgasemissionen zu reduzieren oder das Restrisiko der Folgen des Klimawandels und der Gefahren auf ein akzeptables Niveau zu senken);

ob von den Projekten positive Auswirkungen auf das Klima ausgehen(11) und wie groß diese sind.

ii)
Freiwillige positive Agenda (Bonuspunkte) [7,5 %]: Dieser Teilindikator ist ein Bonus-Indikator und spiegelt wider, dass für Projekte unterhalb des im Leitfaden für die Nachhaltigkeitsprüfung festgelegten Schwellenwerts freiwillige Klimaprüfungen durchgeführt und Maßnahmen zur Bewältigung festgestellter Klimarisiken ergriffen werden.
iii)
Umweltaspekte [15 %]: Dieser Teilindikator spiegelt die positiven oder negativen Umweltauswirkungen und -risiken der Finanzierung oder Investition wider.

Der Durchführungspartner prüft:

ob es negative dauerhafte oder temporäre Umweltauswirkungen gibt und ob und wie diese eingedämmt oder kompensiert werden;

wie mit den umweltbezogenen Auswirkungen und Risiken umgegangen wird (Restrisiken nach der Umsetzung von Eindämmungs- und/oder Kompensationsmaßnahmen);

ob von den Projekten positive Auswirkungen auf die Umwelt ausgehen(12) und wie groß diese sind.

iv)
Freiwillige positive Agenda (Bonuspunkte) [7,5 %]: Dieser Teilindikator ist ein Bonus-Indikator und spiegelt eine freiwillige Selbstverpflichtung zu Maßnahmen wider, die dazu beitragen können, die positiven Effekte des Projekts zu verstärken und/oder die Auswirkungen auf der Grundlage der durchgeführten Bewertung weiter einzudämmen.
v)
Soziale Aspekte [15 %]: Dieser Teilindikator spiegelt die positiven oder negativen sozialen Auswirkungen und Risiken der Finanzierung oder Investition wider.

Der Durchführungspartner prüft:

ob es negative dauerhafte oder temporäre soziale Auswirkungen gibt und ob und wie diese eingedämmt oder kompensiert werden;

wie mit diesen Auswirkungen und Risiken in Bezug auf soziale Aspekte umgegangen wird (Restrisiken nach der Einführung von Eindämmungs- und/oder Kompensationsmaßnahmen);

ob von dem Projekt positive soziale Auswirkungen ausgehen(13) und wie groß diese sind.

vi)
Freiwillige positive Agenda (Bonuspunkte) [7,5 %]: Dieser Teilindikator ist ein Bonus-Indikator und spiegelt eine freiwillige Selbstverpflichtung zu Maßnahmen wider, die dazu beitragen können, die positiven Effekte des Projekts zu verstärken und/oder die Auswirkungen auf der Grundlage der durchgeführten Bewertung weiter einzudämmen.

Ausführlichere Informationen zu den Bewertungskriterien bezüglich der in Punkt 3 genannten Aspekte der Nachhaltigkeitsprüfung sind Anlage 4 Tabelle 2 zu entnehmen. Bei Projekten, für die ausgehend von den Bestimmungen des Leitfadens für die Nachhaltigkeitsprüfung keine Auswirkungen festgestellt werden, die eine weitere Prüfung für einen bestimmten Teilindikator erfordern, wird davon ausgegangen, dass der Indikator „Aspekte für die Nachhaltigkeitsprüfung” die Note „Gut” erhält, solange die Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Anforderungen gewährleistet ist und dem Investitionsausschuss die Begründung für den Verzicht auf die Prüfung vorgelegt wird. Zusätzliche Punkte können vergeben werden, wenn positive Auswirkungen deutlich erkennbar sind oder freiwillige Maßnahmen zur Steigerung der Nachhaltigkeitsleistung durchgeführt werden. Für die Teilindikatoren der „Aspekte für die Nachhaltigkeitsprüfung” kann ein gleichwertiges System des Durchführungspartners in der Garantievereinbarung vereinbart werden.

2.5.2.
Finanzierung über Finanzintermediäre

Im Rahmen dieser Bewertungskomponente werden die Auswirkungen der entsprechenden Finanzierungen bzw. Investitionen auf den Zugang zu Finanzmitteln und die Verbesserung der Finanzierungsbedingungen für die Endempfänger bewertet. Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage der folgenden Indikatoren und Teilindikatoren:
1.
Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln und Verbesserung der Finanzierungsbedingungen für die Endempfänger: Dieser Indikator spiegelt die folgenden Aspekte wider:

i)
Umfang der den Endempfängern vom Finanzintermediär zur Verfügung gestellten Finanzmittel, bezogen auf die von InvestEU geförderte Finanzierung (d. h. Hebelfinanzierung) (Gewichtung: 30 %);
ii)
Nutzen für die Endempfänger (Gewichtung: 30 %): Dieser Indikator erfasst eine Reihe von Vorteilen, die für den Endempfänger entstehen;
iii)
erwartete Auswirkungen auf das finanzielle Ökosystem (Gewichtung: 20 %), verbesserter Wettbewerb/verbesserte Diversifizierung in Bezug auf Finanzierungsquellen/neue Waren/neue Intermediäre.

Dieser Indikator macht [80 %] der Gesamtpunktzahl der Bewertungskomponente 5 aus.

2.
Auswirkungen auf die Beschäftigung: Dieser Indikator basiert auf der Beschäftigung, die auf der Ebene des Endempfängers voraussichtlich gefördert wird, und zwar pro Million Euro der durch die Finanzierung oder Investition bereitgestellten Mittel.

Dieser Indikator macht [20 %] der Gesamtpunktzahl der Bewertungskomponente 5 aus.

2.6.
Bewertungskomponente 6 — Finanzprofil der Finanzierung oder Investition

Das Finanzprofil der Finanzierung oder Investition wird im Einklang mit den für jedes Finanzprodukt in der Garantievereinbarung festgelegten finanziellen Kriterien (siehe Anlage 5) auf der Grundlage einschlägiger Risikokennzahlen bewertet, wie dem erwarteten Verlust (Expected Loss, EL), der Spanne des erwarteten Verlusts im Rahmen des Finanzprodukts, zu dem die Finanzierung oder Investition gehört, der Transferrate, dem erwarteten internen Zinsfuß (Internal Rate of Return, IRR) und dem Rating der Gegenpartei oder anderen quantitativen Informationen zu Risikoaspekten. Falls solche Risikokennzahlen in Bezug auf die in der Garantievereinbarung für die einzelnen Finanzprodukte festgelegten finanziellen Kriterien nicht verfügbar sind, ist eine qualitative Bewertung im Hinblick darauf vorzulegen, wie die Finanzierung oder Investition in das geplante Gesamtportfolio, das im Rahmen des InvestEU-Finanzprodukts unterstützt wird, passt.

2.7.
Bewertungskomponente 7 — Ergänzende Indikatoren

Diese Bewertungskomponente enthält eine Liste von verbindlichen Indikatoren (siehe Anlage 6), für die keine Punkte vergeben werden. Die Liste der verbindlichen Indikatoren umfasst vorgangsspezifische Indikatoren, die es dem Investitionsausschuss ermöglichen, einige zusätzliche ausführliche Informationen über spezifische Aspekte der Finanzierung oder Investition zu erhalten, wie z. B. die mobilisierten Investitionen, den Multiplikatoreffekt und andere relevante vorgangsspezifische Indikatoren, die durch das jeweilige Finanzprodukt bestimmt werden. Die Liste kann ferner Indikatoren des Mitgliedstaats enthalten, wenn diese vom Mitgliedstaat und der Kommission im Rahmen der Beitragsvereinbarung festgelegt und in die entsprechende Garantievereinbarung mit dem Durchführungspartner übernommen wurden. Im Falle einer Finanzierung über Finanzintermediäre muss der Durchführungspartner gegebenenfalls Informationen zu den ESG-Aspekten(14) (Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekten) bereitstellen(15). Dieser Indikator spiegelt die Rationalisierung der ESG-Aspekte durch die Finanzintermediäre bei ihrer Tätigkeit wider. Der Durchführungspartner prüft, ob der Finanzintermediär über ein Umwelt- und Sozialmanagementsystem (oder ein gleichwertiges System) verfügt, das dem Risikoprofil hinsichtlich der Tragfähigkeit(16) seines/seiner Portfolios entspricht. Der Durchführungspartner beschreibt kurz den Umfang der auf Ebene des Finanzintermediärs durchgeführten Prüfungen und gibt an, ob das Umwelt- und Sozialmanagementsystem für die Höhe des Tragfähigkeitsrisikos seines Portfolios als angemessen angesehen wird (in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Kapitel 3 des Leitfadens für die Nachhaltigkeitsprüfung). Ferner ist anzugeben, ob Lücken festgestellt wurden und ob der Finanzintermediär gegebenenfalls verpflichtet war, diese Lücken zu schließen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU” und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30).

(2)

Im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der InvestEU-Verordnung.

(3)

Bezeichnet eine Fazilität, ein Programm oder eine Struktur, die/das zugrunde liegende Teilprojekte im Sinne von Artikel 24 Absatz 6 der InvestEU-Verordnung aufweist. Um Zweifel auszuschließen, schließt jede Bezugnahme im vorliegenden Dokument auf Finanzierungen oder Investitionen auch Rahmenmaßnahmen ein.

(4)

Bei der Aggregation der Punktzahlen von Teilindikatoren gelten die allgemeinen Rundungsregeln. Die Rundung erfolgt auf Basis von zwei Dezimalstellen auf die nächste ganze Zahl: Befriedigend (1): 1,00 ≤ x ≤ 1,50; Gut (2): 1,51 ≤ x ≤ 2,50; Sehr gut (3): 2,51 ≤ x ≤ 3,50; Hervorragend (4): 3,51 ≤ x ≤ 4,00.

(5)

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1078 der Kommission vom 14. April 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Festlegung der Investitionsleitlinien für den InvestEU-Fonds (ABl. L 234 vom 2.7.2021, S. 18).

(6)

Technische Leitlinien der Kommission zur Nachhaltigkeitsprüfung für den Fonds „InvestEU” (C(2021) 2632 final) (ABl. C 280 vom 13.7.2021, S. 1).

(7)

Methodische Vorgaben der Kommission zur Nachverfolgung im Bereich Klima und Umwelt (C(2021) 3316 final).

(8)

In Übereinstimmung mit der internen Methodik des Durchführungspartners. Verfügt der Durchführungspartner über keine eigene Methodik, werden die einschlägigen Verweise in der Leitlinie für die Nachhaltigkeitsprüfung als Orientierungshilfe für die Analyse herangezogen. Die für die Berechnung der volkswirtschaftlichen Rentabilität verwendete Methodik muss mit international anerkannten bewährten Verfahren übereinstimmen. Der Durchführungspartner muss die der Berechnung der volkswirtschaftlichen Rentabilität zugrunde liegenden Annahmen, einschließlich der berücksichtigten Vorteile und der für ihre Monetarisierung verwendeten Einheitswerte, klar begründen.

(9)

Von den Referenzdokumenten, die im Leitfaden für die Nachhaltigkeitsprüfung beschrieben werden, liefern sowohl die KNA-Leitlinien der Kommission als auch das in Kürze erscheinende „Economic Appraisal Vademecum” für eine Reihe von Sektoren Hinweise auf typische Kosten und typischen Nutzen. Der Durchführungspartner kann ferner alternative international anerkannte Methoden anwenden.

(10)

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Leitfadens für die Nachhaltigkeitsprüfung.

(11)

Hierbei handelt es sich nicht um eine freiwillige Prüfung im Sinne des folgenden Punktes „Freiwillige positive Agenda” .

(12)

Siehe Fußnote 10.

(13)

Siehe Fußnote 10.

(14)

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Leitfadens für die Nachhaltigkeitsprüfung.

(15)

Im Falle einer Rahmenmaßnahme, falls zum Zeitpunkt der Mitteilung verfügbar.

(16)

Entsprechend der Definition im Leitfaden für die Nachhaltigkeitsprüfung.

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