ANLAGE 6 VO (EU) 2021/1702

Bewertungskomponente 7  Ergänzende Indikatoren

Werte, die am Ende der Laufzeit der Maßnahme voraussichtlich erreicht werden (1).

Für alle Finanzierungen und Investitionen:
a)
Hebel- und Multiplikatoreffekte
b)
Höhe der mobilisierten Investitionen
c)
Geschätzte [Anzahl] der angestrebten Endempfänger
d)
Investitionen zur Förderung von Klimazielen(2)
e)
Investitionen zur Förderung von Umweltzielen (2)
f)
Investitionen zur Förderung der Digitalisierung (2)
g)
Investitionen zur Förderung des industriellen Wandels (2)
h)
Investitionen zur Förderung des gerechten Übergangs (2)
i)
Investitionen für die Bereitstellung entscheidender Infrastruktur (2)
j)
Investitionen in Cybersicherheit, Weltraum und Verteidigung (2)
k)
Im Falle einer Kombination mit anderen Mitteln der Union Angabe der nicht rückzahlbaren Komponente oder der Komponente des Finanzinstruments aus anderen Programmen der Union (2)
l)
Gegebenenfalls weitere projektspezifische Indikatoren, die für das Finanzprodukt der Finanzierung oder Investition erforderlich sind
Nur wenn zutreffend, je nach Politikbereich der Maßnahme und der Art der Maßnahme (direkte oder indirekte Maßnahme):

Politikbereich „Nachhaltige Infrastruktur”

Energie:
a)
Zusätzlich geschaffene Kapazität zur Erzeugung erneuerbarer und sonstiger sicherer und nachhaltiger emissionsfreier und emissionsarmer Energien (in MW)
b)
Zahl der Privathaushalte sowie der öffentlichen und gewerblich genutzten Gebäude mit niedrigerem Energieverbrauch
c)
Geschätzte durch das/die Projekt(e) bewirkte Energieeinsparung (in Kilowattstunden (kWh))
d)
Verringerung/Vermeidung der jährlichen Treibhausgasemissionen in Tonnen CO2-Äquivalent
e)
Investitionsvolumen für Entwicklung, intelligentere Gestaltung und Modernisierung der nachhaltigen Energieinfrastruktur
Digitales: Zusätzliche Privathaushalte, Unternehmen oder öffentliche Gebäude mit Breitbandzugang von mindestens 100 Mbit/s, auf Gigabit-Geschwindigkeit aufrüstbar, bzw. Zahl der eingerichteten WLAN-Hotspots Verkehr:
a)
Die Finanzierung oder Investition ist grenzüberschreitend und/oder trägt zu Projekten mit fehlenden Verbindungen bei (auch Projekte für städtische Knotenpunkte, regionale grenzüberschreitende Schienenverbindungen, multimodale Plattformen, Seehäfen, Binnenhäfen, Anbindungen an Flughäfen und Schienen-Straßen-Terminals des TEN-V-Kern- und -Gesamtnetzes)
b)
Die Finanzierung oder Investition trägt zur Digitalisierung des Verkehrs bei, insbesondere durch die Einführung des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (ERTMS), des Binnenschifffahrtsinformationssystems (RIS), des intelligenten Verkehrssystems (IVS), des Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr (VTMIS)/des elektronischen Seeverkehrs und der ATM-Forschung für den einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR)
c)
Zahl der aufgebauten oder aufgerüsteten Versorgungsstellen für alternative Kraftstoffe
d)
Die Finanzierung oder Investition trägt zur Verkehrssicherheit bei
Umwelt: Die Finanzierung oder Investition trägt zur Durchführung von Plänen und Programmen bei, die nach dem Umweltrecht der Union in Bezug auf Luft- und Wasserqualität, Abfallbewirtschaftung und Ökologie gefordert werden

Politikbereich „Forschung, Innovation und Digitalisierung”

a)
Anzahl der Unternehmen, die Forschungs- und Innovationsprojekte durchführen
b)
Beitrag zum Ziel, 3 % des BIP der Union in Forschung, Entwicklung und Innovation zu investieren

Politikbereich „KMU”

a)
Anzahl der unterstützten Unternehmen
b)
Zuteilungsvolumen für KMU/Midcaps [in %], wenn es zum Übermittlungszeitpunkt hinreichend geschätzt werden kann

Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen”

a)
Soziale Infrastruktur: Kapazität der unterstützten sozialen Infrastruktur nach Wirtschaftszweig und Zugang dazu: Wohnungswesen, Bildung, Gesundheit, Sonstiges
b)
Mikrofinanzierung und Finanzierung von Sozialunternehmen: Zahl der Empfänger von Mikrofinanzierungen und der unterstützten Unternehmen der Sozialwirtschaft
c)
Kompetenzen: Zahl der Personen, die neue Kompetenzen erwerben oder deren Kompetenzen validiert und bescheinigt werden: formale, allgemeine und berufliche Bildung
Bei Direktmaßnahmen, falls zutreffend:
a)
Beginn und Ende der Arbeiten
b)
Investitionskosten des Projekts
c)
Geschlechterverhältnis:

i)
im Management-Team des Endempfängers;
ii)
der Beschäftigten;
iii)
in der Trägerschaft (Unternehmertum).

Bei Finanzierung über einen Finanzintermediär: ESG-Aspekte Länderspezifische Indikatoren des Mitgliedstaats: Andere Indikatoren, wenn diese vom Mitgliedstaat und der Kommission im Rahmen der Beitragsvereinbarung festgelegt und in die entsprechende Garantievereinbarung mit dem Durchführungspartner übernommen wurden.

Fußnote(n):

(1)

Für die Berechnung dieser Indikatoren wird das für die zentralen Leistungs- und Überwachungsindikatoren von InvestEU entwickelte technische Verfahren angewendet.

(2)

Angabe, ob die Finanzierung oder Investition zu dem spezifischen Bereich beiträgt (Ja, Nein oder Nicht bekannt), und ggf. der Betrag, der voraussichtlich zu diesem Bereich beitragen wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.