Artikel 1 VO (EU) 2021/1703

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 162 wird wie folgt geändert:

a)
Der Titel erhält folgende Fassung:

Artikel 162 Zusammengesetzte Erzeugnisse, die Fleischerzeugnisse, Milcherzeugnisse, Erzeugnisse auf Kolostrumbasis und/oder Eiprodukte enthalten.

b)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Sendungen der folgenden zusammengesetzten Erzeugnisse dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die zusammengesetzten Erzeugnisse der Sendungen aus einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben kommen, das bzw. die für den Eingang der spezifischen Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in diesen zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind, gelistet ist:

a)
zusammengesetzte Erzeugnisse, die Fleischerzeugnisse enthalten;
b)
nicht haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse, die Milcherzeugnisse und/oder Eiprodukte enthalten:
c)
zusammengesetzte Erzeugnisse, die Erzeugnisse auf Kolostrumbasis enthalten;.

2.
Artikel 163 erhält folgende Fassung:

Artikel 163 Spezifische Anforderungen an haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse

(1) Abweichend von Artikel 3 Buchstabe c Ziffer i dürfen Sendungen zusammengesetzter Erzeugnisse, die keine Fleischerzeugnisse, mit Ausnahme von Gelatine und Kollagen, oder Erzeugnisse auf Kolostrumbasis enthalten und so behandelt wurden, dass sie bei Raumtemperatur haltbar sind, in die Union verbracht werden, sofern eine Erklärung gemäß Absatz 2 beigefügt ist, falls sie Folgendes enthalten:

a)
Milcherzeugnisse, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

i)
sie wurden keiner risikomindernden Behandlung gemäß Anhang XXVII unterzogen, unter der Voraussetzung, dass die Milcherzeugnisse entweder:

in der Union gewonnen wurden, oder

in einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben gewonnen wurden, das bzw. die für den Eingang von Milcherzeugnissen in die Union gelistet ist, die gemäß Artikel 156 keiner spezifischen risikomindernden Behandlung unterzogen wurden, und das Drittland, das Gebiet oder die Zone derselben, in dem bzw. in der das zusammengesetzte Erzeugnis hergestellt wurde, falls abweichend, ebenfalls für den Eingang dieser Erzeugnisse ohne verpflichtende spezifische risikomindernde Behandlung gelistet ist;

ii)
sie wurden einer risikomindernden Behandlung gemäß Anhang XXVII Spalte A oder B unterzogen, die für die Tierarten relevant ist, von denen die Milch stammt, unter der Voraussetzung, dass sie in einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben gewonnen wurden, das bzw. die für den Eingang in die Union von Milcherzeugnissen, die einer spezifischen risikomindernden Behandlung gemäß Artikel 157 unterzogen wurden, gelistet ist, und das Drittland, das Gebiet oder die Zone derselben, in dem bzw. der das zusammengesetzte Erzeugnis hergestellt wird, falls abweichend, auch für den Eingang dieser Erzeugnisse in die Union gelistet ist, sofern sie einer spezifischen risikomindernden Behandlung unterzogen wurden.
iii)
sie wurden einer risikomindernden Behandlung unterzogen, die mindestens den in Anhang XXVII Spalte B genannten Behandlungen gleichwertig ist, unabhängig von den Tierarten, von denen die Milch stammt, falls die Milcherzeugnisse nicht alle Anforderungen gemäß den Ziffern i oder ii erfüllen oder in einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben gewonnen wurden, das bzw. die nicht für den Eingang von Milcherzeugnissen, jedoch gemäß dieser Verordnung für den Eingang anderer Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union zugelassen ist;

b)
Eiprodukte, die einer risikomindernden Behandlung unterzogen wurden, die den in Anhang XXVIII festgelegten Behandlungen gleichwertig ist.

(2) Die in Absatz 1 genannte Erklärung:

a)
wird nur in den Fällen den Sendungen von zusammengesetzten Erzeugnissen beigefügt, in denen die zusammengesetzten Erzeugnisse ihren endgültigen Bestimmungsort in der Union haben;
b)
wird von dem für den Eingang der zusammengesetzten Erzeugnisse in die Union verantwortlichen Unternehmer ausgestellt, der somit bescheinigt, dass die zusammengesetzten Erzeugnisse der Sendung die Anforderungen gemäß Absatz 1 erfüllen.

(3) Abweichend von Artikel 3 Buchstabe a Ziffer i dürfen Milcherzeugnisse gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Eiprodukte, die in zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind, welche so behandelt wurden, dass sie bei Raumtemperatur haltbar sind, in die Union verbracht werden, wenn sie aus einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben kommen, das bzw. die nicht ausdrücklich für den Eingang der betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs, jedoch für den Eingang der folgenden Waren in die Union gelistet ist:

a)
Fleischerzeugnisse, Milcherzeugnisse oder Eiprodukte;

oder

b)
Fischereierzeugnisse gemäß der Verordnung (EU) 2017/625.

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