ANHANG VO (EU) 2021/1705

Die Anhänge III, VIII, XV, XXVIII und XXIX der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 werden wie folgt geändert:

1.
Anhang III wird wie folgt geändert:

a)
In Tabelle 1 erhalten in der dritten, vierten und fünften Zeile die Einträge für Equiden außer registrierte Equiden, registrierte Equiden und registrierte Pferde, die nach vorübergehender Ausfuhr für Turniere, Rennen und kulturelle Pferdesportveranstaltungen wieder eingeführt werden, folgende Fassung:

Tierart und Tierkategorie Mindesthaltungszeitraum in dem Ursprungsdrittland oder -gebiet oder der Zone derselben gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer i Mindesthaltungszeitraum in dem Ursprungsbetrieb gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer ii Mindestzeitraum, in dem die Tiere nicht mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind, gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer iii
Nicht zur Schlachtung bestimmte Equiden 40 Tage oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 40 Tage alt sind, oder seit dem Eingang aus der Union 30 Tage (40 Tage bei Gebieten, in denen ein Risiko des Ausbruchs der Afrikanischen Pferdepest besteht) oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 30 Tage (40 Tage) alt sind, oder seit dem Eingang aus der Union 15 Tage
Registrierte Pferde 40 Tage oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 40 Tage alt sind, oder seit dem Eingang aus der Union oder aus bestimmten gelisteten Drittländern 30 Tage (40 Tage bei Gebieten, in denen ein Risiko des Ausbruchs der Afrikanischen Pferdepest besteht) oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 30 Tage (40 Tage) alt sind, oder seit dem Eingang aus der Union oder aus bestimmten gelisteten Drittländern 15 Tage
Registrierte Pferde, die nach vorübergehender Ausfuhr für Turniere, Rennen und kulturelle Pferdesportveranstaltungen wieder eingeführt werden bis zu 30 Tage oder bis zu 90 Tage bei besonderen Turnieren, Rennen oder kulturellen Pferdesportveranstaltungen Nicht festgelegt während der gesamten Dauer der vorübergehenden Ausfuhr
Zur Schlachtung bestimmte Equiden 90 Tage 30 Tage (40 Tage bei Gebieten, in denen ein Risiko des Ausbruchs der Afrikanischen Pferdepest besteht) 30 Tage (40 Tage bei Gebieten, in denen ein Risiko des Ausbruchs der Afrikanischen Pferdepest besteht);

b)
Tabelle 2 wird wie folgt geändert:

i)
In der zweiten Zeile erhält der Eintrag für Nutzgeflügel für die Erzeugung von Fleisch und Konsumeiern folgende Fassung:

Kategorie von Vögeln Der Haltungszeitraum gilt für Mindesthaltungszeitraum in dem Ursprungsdrittland oder --gebiet oder der Zone derselben gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer i Mindesthaltungszeitraum in dem Ursprungsbetrieb gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer ii Mindestzeitraum, in dem die Tiere nicht mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind, gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer iii
Nutzgeflügel für die Erzeugung von Fleisch, Konsumeiern und anderen Erzeugnissen TS 3 Monate oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 3 Monate alt sind 6 Wochen oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 6 Wochen alt sind 6 Wochen oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 6 Wochen alt sind;

ii)
in der fünften Zeile erhält der Eintrag für Eintagsküken folgende Fassung:

Kategorie von Vögeln Der Haltungszeitraum gilt für Mindesthaltungszeitraum in dem Ursprungsdrittland oder — gebiet oder der Zone derselben gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer i Mindesthaltungszeitraum in dem Ursprungsbetrieb gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer ii Mindestzeitraum, in dem die Tiere nicht mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind, gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer iii
Eintags-küken TS Seit dem Schlupf Seit dem Schlupf Seit dem Schlupf
HB 3 Monate vor der Sammlung der Eier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind 6 Wochen vor der Sammlung der Eier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind –;

2.
Unter Anhang VIII Nummer 1 erhält die Fußnote (**) folgende Fassung:

(**)
Nicht anwendbar, wenn die Tiere aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die in der Liste der für den Eingang in die Union zugelassenen Drittländer oder Gebiete oder Zonen derselben frei oder saisonal frei von der Seuche ist.;

3.
Anhang XV Nummer 2 erhält folgende Fassung:

2.
TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN GEFLÜGEL UND BRUTEIER, DAS BZW. DIE AUS EINEM DRITTLAND ODER GEBIET ODER EINER ZONE DERSELBEN STAMMT BZW. STAMMEN, IN DEM BZW. IN DER IMPFSTOFFE GEGEN EINE INFEKTION MIT DEM VIRUS DER NEWCASTLE-KRANKHEIT NICHT DIE SPEZIFISCHEN KRITERIEN UNTER NUMMER 1 ERFÜLLEN

Geflügel und Bruteier, das bzw. die aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben stammt bzw. stammen, in dem bzw. in der Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit die spezifischen Kriterien unter Nummer 1.2 nicht erfüllen, müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a)
Geflügel, der Herkunftsbestand von Eintagsküken und der Herkunftsbestand von Bruteiern dürfen während eines Zeitraums von mindestens 12 Monaten vor dem Datum des Verladens der Sendung zum Versand in die Union nicht mit solchen Impfstoffen geimpft worden sein;
b)
der Herkunftsbestand von Geflügel und Bruteiern muss frühestens 2 Wochen vor dem Datum des Verladens der Sendung zum Versand in die Union oder, im Fall von Bruteiern, frühestens 2 Wochen vor dem Sammeln der Eier einem Virusisolationstest auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen worden sein. Der Test muss in einem amtlichen Labor anhand einer Zufallsstichprobe von Kloakenabstrichen von mindestens 60 Vögeln jedes Bestands durchgeführt worden sein, wobei keine aviären Paramyxoviren mit einem ICPI von über 0,4 nachgewiesen wurden;
c)
Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, der Herkunftsbestand von Eintagsküken und die Herkunftsbestände von Bruteiern müssen während des unter Buchstabe b genannten zweiwöchigen Zeitraums unter amtlicher Überwachung im Herkunftsbetrieb isoliert gehalten worden sein;
d)
Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, der Herkunftsbestand von Eintagsküken und der Herkunftsbestand von Bruteiern dürfen nicht mit Geflügel in Berührung gekommen sein, das nicht die Anforderungen der Buchstaben a und b erfüllt:

i)
bei Geflügel während des Zeitraums von 60 Tagen vor dem Datum des Verladens der Sendung für den Versand in die Union;
ii)
bei Bruteiern während des Zeitraums von 60 Tagen vor dem Sammeln der Eier;

e)
die Bruteier, aus denen die Eintagsküken stammen, dürfen in der Brüterei oder während des Transports zur Brüterei nicht mit Geflügel oder Bruteiern in Berührung gekommen sein, die nicht die Anforderungen der Buchstaben a bis d erfüllen.;

4.
in der Tabelle unter Anhang XXVIII Nummer 1 erhält in der dritten Zeile der Eintrag für Eiklarpulver folgende Fassung:

Eiprodukt Behandlung
Kerntemperatur (in Grad Celsius (°C)) Behandlungsdauer (in Sekunden (s) oder Stunden (Std.))
Eiklarpulver 67 °C 20 Std.
54,4 °C 50,4 Std.;

5.
in Anhang XXIX wird die Tabelle dahin gehend geändert, dass die folgende Zeile direkt über der Zeile zur Frühlingsvirämie der Karpfen (SVC) und ihren empfänglichen Arten eingefügt wird:

Koi-Herpes-Viruserkrankung Gemäß Spalte 3 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.