Präambel VO (EU) 2021/1727

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” )(1), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EU) 2016/429, die seit dem 21. April 2021 gilt, sind unter anderem die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union festgelegt. Gemäß einer dieser Tiergesundheitsanforderungen müssen diese Sendungen aus einem gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelisteten Drittland oder Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment eines solchen Drittlands oder Gebiets stammen.
(2)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission(2) ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union aus Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. — im Fall von Aquakulturtieren — Kompartimenten derselben. Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in ihren Geltungsbereich fallen, nur dann für den Eingang in die Union zulässig, wenn sie aus einem gemäß den Tiergesundheitsanforderungen der genannten Delegierten Verordnung für die betreffende Art von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gelisteten Drittland, Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen.
(3)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission(3) werden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. — im Fall von Aquakulturtieren — Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren sowie Kategorien von Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist.
(4)
Ein geringfügiger Fehler im Titel der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte berichtigt werden.
(5)
Der Eingang von Sendungen von für den menschlichen Verzehr bestimmten lebenden Wassertieren in die Union ist nur zulässig, wenn sie Anhang III Abschnitt VII Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) und den Kriterien gemäß Anhang I Kapitel I Kategorien 1.17 und 1.25 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission(5) entsprechen. Solche Tiere dürfen daher nicht in die Union verbracht werden, wenn sie für Reinigungszentren und, unter bestimmten Umständen, für Versandzentren bestimmt sind. Es sollte daher klargestellt werden, dass Wassertiere nicht in die Union verbracht werden dürfen, wenn sie für bestimmte Arten von Aquakulturbetrieben bestimmt sind. Die Durchführungsverordnungen (EU) 2020/2235(6) und (EU) 2020/2236 der Kommission(7) wurden deshalb entsprechend geändert. Zur Angleichung an diese Durchführungsverordnungen und zur Vermeidung von Unklarheiten sollte daher auch Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe t der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geändert werden, um klarzustellen, dass die Liste in Anhang XXI Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 nur für Sendungen gilt, die für bestimmte Aquakulturbetriebe bestimmt sind.
(6)
In der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von Huftieren (ausgenommen Equiden und Huftiere, die für geschlossene Betriebe bestimmt sind) in die Union zulässig ist. In der vierten Spalte dieser Tabelle sollte bei den Einträgen zu Island und Neuseeland hinsichtlich Cervidae und Camelidae ein Schreibfehler in Bezug auf die Tierkategorien berichtigt werden und nur die Kategorie „Tiere für die weitere Haltung” erscheinen. Die Einträge zu Island und Neuseeland in der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten daher entsprechend berichtigt werden.
(7)
Darüber hinaus sollte in der fünften Spalte der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 beim Eintrag zu Grönland ein Schreibfehler in Bezug auf den Namen der Veterinärbescheinigung für Cervidae „CER-X” berichtigt und durch „CAM-CER” ersetzt werden. Der Eintrag zu Grönland in der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend berichtigt werden.
(8)
Darüber hinaus sollten in der vierten und fünften Spalte der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 bei den Einträgen für die Zonen GB-1 und GB-2 im Vereinigten Königreich (GB) die Kategorie „die zur Schlachtung bestimmt sind” und die Veterinärbescheinigung „BOV-Y” eingefügt werden, um den Kategorien von Tieren und den Tiergesundheitsbescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission(8), die bis zum 20. April 2021 galt, zu entsprechen. Der Eintrag zum Vereinigten Königreich (GB) in der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend berichtigt werden.
(9)
Außerdem sollte in der siebten Spalte der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Eintrag zu Kanada hinsichtlich der Tiergesundheitsgarantien geändert werden, um den Garantien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, die bis zum 20. April 2021 galt, zu entsprechen. Der Eintrag zu Kanada in der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend geändert werden.
(10)
In der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von Equiden in die Union zulässig ist. Diese Liste sollte mit der Liste in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 der Kommission(9) in Einklang stehen, die bis zum 20. April 2021 galt und in der Bahrain und Chile den richtigen Statusgruppen zugeordnet waren. Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend berichtigt werden.
(11)
In der Tabelle in Anhang VI Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und von Zuchtmaterial in Gefangenschaft gehaltener Vögel in die Union zulässig ist. Artikel 62 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sieht eine Ausnahme von den darin festgelegten Tiergesundheitsanforderungen an Sendungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln vor, die aus Drittländern oder Gebieten stammen, die auf der Grundlage äquivalenter Garantien ausdrücklich für den Eingang von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in die Union gelistet sind. Diese Liste von Drittländern oder Gebieten sollte in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 festgelegt werden. Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend geändert werden.
(12)
In der Tabelle in Anhang VIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union zulässig ist. In der vierten Spalte dieser Liste sollte bei den Einträgen zum Vereinigten Königreich und zu den unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebieten Guernsey, Insel Man und Jersey der Name der Veterinärbescheinigung „DOCAFE” für dieses Drittland und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete berichtigt werden, und es sollte im Einklang mit der von anderen Drittländern und Gebieten zu verwendenden Veterinärbescheinigung „CANIS-FELIS-FERRETS” angegeben werden. Darüber hinaus sollte in der fünften Spalte der Tabelle in Teil 1 und in der ersten Spalte der Tabelle in Teil 3 des Anhangs VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Unterstreichung des Begriffs „Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern” entfernt werden. Die Tabelle in Teil 1 und die Tabelle in Teil 3 des Anhangs VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten daher entsprechend berichtigt werden.
(13)
In der Tabelle in Anhang IX Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von Zuchtmaterial von Rindern in die Union zulässig ist. In der sechsten Spalte dieser Tabelle sollten die Einträge zu Kanada und Neuseeland hinsichtlich der Tiergesundheitsgarantien geändert werden, um die Garantien für Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24), Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis und Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae, M. tuberculosis) gemäß der siebten Spalte der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zu berücksichtigen. Darüber hinaus sollte die Beschreibung dieser Tiergesundheitsgarantien in die Tabelle in Anhang IX Teil 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 aufgenommen werden. Die Einträge zu Kanada und Neuseeland in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten daher entsprechend geändert werden.
(14)
Außerdem sollten in der vierten Spalte der Tabelle in Anhang IX Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Einträge zum Vereinigten Königreich und zu den unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebieten Guernsey, Insel Man und Jersey in Bezug auf die Namen der Veterinärbescheinigungen für Eizellen und Embryonen an die Einträge zu anderen Drittländern und Gebieten angepasst werden. Im Interesse der Klarheit sollten die Einträge zu Guernsey, der Insel Man, Jersey und dem Vereinigten Königreich in der Tabelle in Anhang IX Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 daher entsprechend berichtigt werden.
(15)
In der Tabelle in Anhang X Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von Zuchtmaterial von Schafen und Ziegen in die Union zulässig ist. In der sechsten Spalte dieser Tabelle sollten die Einträge zu Kanada, Chile und Neuseeland hinsichtlich der Tiergesundheitsgarantien geändert werden, um die Garantien für Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) und Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gemäß der siebten Spalte der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zu berücksichtigen. Darüber hinaus sollte eine Beschreibung dieser Tiergesundheitsgarantien in die Tabelle in Anhang X Teil 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 aufgenommen werden. Die Einträge zu Kanada, Chile und Neuseeland in Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten daher entsprechend geändert werden.
(16)
Außerdem sollten in der vierten Spalte der Tabelle in Anhang X Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Einträge zum Vereinigten Königreich und zu den unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebieten Guernsey, Insel Man und Jersey in Bezug auf die Namen der Veterinärbescheinigungen für Eizellen und Embryonen an die Einträge zu anderen Drittländern und Gebieten angepasst werden. Im Interesse der Klarheit sollten die Einträge zu Guernsey, der Insel Man, Jersey und dem Vereinigten Königreich in der Tabelle in Anhang X Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 daher entsprechend berichtigt werden.
(17)
In der Tabelle in Anhang XI Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von Zuchtmaterial von Schweinen in die Union zulässig ist. In der vierten Spalte dieser Tabelle sollten die Einträge zum Vereinigten Königreich und zu den unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebieten Guernsey, Insel Man und Jersey in Bezug auf die Namen der Veterinärbescheinigungen für Eizellen und Embryonen an die Einträge zu anderen Drittländern und Gebieten angepasst werden. Die Tabelle in Anhang XI Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend berichtigt werden.
(18)
In der Tabelle in Anhang XII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von Zuchtmaterial von Equiden in die Union zulässig ist. In der fünften Spalte dieser Tabelle sollten die Einträge zum Vereinigten Königreich und zu den unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebieten Guernsey, Insel Man und Jersey in Bezug auf die Namen der Veterinärbescheinigungen für Eizellen und Embryonen an die Einträge zu anderen Drittländern und Gebieten angepasst werden. Die Tabelle in Anhang XII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend berichtigt werden.
(19)
In der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von frischem Fleisch von Huftieren in die Union zulässig ist. In der fünften Spalte dieser Tabelle sollte der Eintrag zu Uruguay in Bezug auf die spezifischen Bedingungen berichtigt werden, um den diesem Drittland durch die bis zum 20. April 2021 geltende Verordnung (EU) Nr. 206/2010 zugewiesenen Bedingungen zu entsprechen. Der Eintrag zu Uruguay in der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend berichtigt werden.
(20)
In der Tabelle in Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von Fleischerzeugnissen von Huftieren, Geflügel und Federwild in die Union zulässig ist. Sendungen von Fleischerzeugnissen aus Farmwild aus Bosnien und Herzegowina dürfen nur durch die Union durchgeführt werden, daher sollte in der sechsten Spalte dieser Tabelle der Begriff „Nicht zulässig” erscheinen. Der Eintrag zu Bosnien und Herzegowina in der Tabelle in Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend berichtigt werden.
(21)
Darüber hinaus sollte in der sechsten Spalte der Tabelle in Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Eintrag zur Zone RU-2 in Russland in Bezug auf als Farmwild gehaltene Huftiere (ausgenommen Schweine) ein typografischer Fehler bei den zugeordneten Behandlungen berichtigt werden. Aus Gründen der Klarheit sollte dieser Eintrag außerdem dem Eintrag in der Liste in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission(10) entsprechen, die bis zum 20. April 2021 galt. Der Eintrag zu Russland in der Tabelle in Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend berichtigt werden.
(22)
Außerdem fehlen in der dreizehnten Spalte der Tabelle in Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 entweder die Namen der Veterinärbescheinigungen für erforderliche unspezifische oder spezifische risikomindernde Behandlungen — wie beim Eintrag zum Kosovo — oder sollten — wie beim Eintrag zur UA-0-Zone in der Ukraine — nicht angegeben werden, da diese Zone nicht für den Eingang von Sendungen von Fleischerzeugnissen von Huftieren, Geflügel und Federwild in die Union zulässig ist. Daher müssen die Einträge zum Kosovo und zur Ukraine in Teil 1 Abschnitt A des genannten Anhangs berichtigt werden. Die Einträge zum Kosovo und zur Ukraine in der Tabelle in Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten daher entsprechend berichtigt werden.
(23)
Zudem fehlt in der ersten Spalte der Tabelle in Anhang XV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 ein Code des Drittlands beim Eintrag zu Brasilien. Diese Auslassung muss daher berichtigt werden. Der Eintrag zu Brasilien in der Tabelle in Anhang XV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend berichtigt werden.
(24)
Ferner wurden in der zweiten und dritten Spalte der Tabelle in Anhang XV Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 versehentlich die Zonen Brasiliens in den Eintrag zu Argentinien aufgenommen. Daher muss der Eintrag zu Argentinien berichtigt werden, indem die Zonen Brasiliens gestrichen werden, und in Teil 2 des genannten Anhangs ein gesonderter Eintrag zu Brasilien eingefügt wird. Die Einträge zu Argentinien und Brasilien in Anhang XV Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten daher entsprechend berichtigt werden.
(25)
In Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von Tierdarmhüllen in die Union zulässig ist. Usbekistan übermittelte der Kommission seine Antwort auf einen Fragebogen zum Eingang von Tierdarmhüllen in die Union im Hinblick auf die Gesundheit von Mensch und Tier. Dieses Drittland legte der Kommission ausreichende Nachweise und Garantien vor, um in die Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben aufgenommen zu werden, aus denen der Eingang von Sendungen von Tierdarmhüllen in die Union zulässig ist. Es sollte deshalb in die Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben aufgenommen werden, aus denen der Eingang von Sendungen von Tierdarmhüllen in die Union zulässig ist. Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend geändert werden.
(26)
In der Tabelle in Anhang XVIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von Milcherzeugnissen, die einer spezifischen risikomindernden Behandlung gegen Maul- und Klauenseuche unterzogen werden müssen, in die Union zulässig ist. Diese Liste sollte mit der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission(11) übereinstimmen, die bis zum 20. April 2021 galt und keinen Eintrag zu Bahrain enthielt. Anhang XVIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend berichtigt werden.
(27)
In der Tabelle in Anhang XXI Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer, Gebiete, Zonen bzw. Kompartimente derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von lebenden Wassertieren gelisteter Arten in die Union zulässig ist. Teil 1 des genannten Anhangs sollte nicht nur für bestimmte Wassertiere gelisteter Arten, sondern auch für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus diesen Wassertieren gelten. Der einleitende Satz von Teil 1 und der Titel der dritten, vierten und fünften Spalte der Tabelle in diesem Teil sollten entsprechend geändert werden. Daher sollte Anhang XXI Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 entsprechend geändert werden.
(28)
Darüber hinaus sollten in der dritten Spalte der Tabelle in Anhang XXI Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Einträge zur Zone CA-0 in Kanada und zur Zone US-1 in den Vereinigten Staaten in Bezug auf den Eingang von Sendungen von Fisch in die Union präzisiert werden, um jegliche Unsicherheit in Bezug auf Wassertiere, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission(12) als Überträgerarten gelistet sind, und die Bedingungen, unter denen sie als Vektoren für die Virale Hämorrhagische Septikämie gelten, zu vermeiden. Außerdem ist bei der Auflistung bestimmter Gebiete in den Vereinigten Staaten für den Eingang von Sendungen gelisteter Fischarten in die Union ein Schreibfehler aufgetreten. Der Inhalt der dritten Spalte der Tabelle in Anhang XXI Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für den Eintrag zur Zone US-0 sollte für den Eintrag zur Zone US-1 gelten und umgekehrt. Die Einträge für Kanada und die Vereinigten Staaten in Anhang XXI Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten daher entsprechend geändert und berichtigt werden.
(29)
Ferner sollten in Anhang XXI Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Einträge zum Vereinigten Königreich und zu den unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebieten Guernsey, Insel Man und Jersey in Bezug auf den Eingang von Sendungen gelisteter Arten von Weichtieren und Krebstieren in die Union mit der Liste in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission(13), die bis zum 20. April 2021 galt, übereinstimmen. Die Einträge zu Guernsey, der Insel Man, Jersey und dem Vereinigten Königreich in Anhang XXI Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten daher entsprechend berichtigt werden.
(30)
In der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, für die die Union nicht der endgültige Bestimmungsort ist, zulässig ist, sowie die Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus der Union stammen und in die Union zurückkehren, zulässig ist. In der zweiten Spalte dieser Tabelle sollten die Einträge zu Belarus, Montenegro, der Republik Nordmazedonien und Serbien um die fehlenden Codes der Zonen ergänzt werden. Die Einträge zu Belarus, Montenegro, der Republik Nordmazedonien und Serbien in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten daher entsprechend berichtigt werden.
(31)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.
(32)
Im Interesse der Rechtssicherheit sollten die mit der vorliegenden Verordnung an der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen und Berichtigungen unverzüglich wirksam werden.
(33)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(5)

Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1).

(6)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1).

(7)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen von Wassertieren und von bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren und für deren Verbringungen innerhalb der Union sowie hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 410).

(8)

Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1).

(9)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 der Kommission vom 12. April 2018 über die Bestimmungen für den Eingang lebender Equiden sowie von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Union (ABl. L 110 vom 30.4.2018, S. 1).

(10)

Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49).

(11)

Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union (ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 1).

(12)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).

(13)

Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 41).

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