Präambel VO (EU) 2021/1750

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 29. November 2018 erließ der Rat die Verordnung (EU) 2019/440(1) über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Fischereiabkommens (im Folgenden „Fischereiabkommen” ).
(2)
Am 4. März 2019 erließ der Rat den Beschluss (EU) 2019/441(2) über den Abschluss des Fischereiabkommen und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls.
(3)
Mit der Verordnung (EU) 2019/440 des Rates werden u. a. Fangmöglichkeiten in der Fischereikategorie 6 (Industrielle pelagische Fischerei) unter Mitgliedstaaten, einschließlich des Vereinigten Königreichs, aufgeteilt.
(4)
Infolge des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft(3) (im Folgenden „Austrittsabkommen” ) ist das Vereinigte Königreich seit dem 1. Februar 2020 kein Mitgliedstaat der Union mehr. Der in dem Austrittsabkommen vereinbarte Übergangszeitraum endete am 31. Dezember 2020. Deshalb ist das Vereinigte Königreich nicht mehr berechtigt, diese Fangmöglichkeiten über diesen Zeitpunkt hinaus in Anspruch zu nehmen, und sie sollten unter den Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2021 neu aufgeteilt werden.
(5)
Die Neuaufteilung der Fangmöglichkeiten sollte transparent und dem Verhältnis der ursprünglichen Quotenaufteilung entsprechend erfolgen.
(6)
Die Verordnung (EU) 2019/440 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7)
In Anbetracht ihrer Auswirkungen auf Fangtätigkeiten im Jahr 2021 sollte diese Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2021 angewendet werden. Diese rückwirkende Anwendung berührt nicht die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, da die betreffenden Fangmöglichkeiten vom Vereinigten Königreich nicht genutzt wurden und für die betreffenden Mitgliedstaaten aufgestockt werden.
(8)
In Anbetracht der mit ihrer rückwirkenden Anwendung verbundenen Dringlichkeit sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2019/440 des Rates vom 29. November 2018 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls (ABl. L 77 vom 20.3.2019, S. 1).

(2)

Beschluss (EU) 2019/441 des Rates vom 4. März 2019 über den Abschluss des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko, des dazugehörigen Durchführungsprotokolls und des Briefwechsels zu dem Abkommen (ABl. L 77 vom 20.3.2019, S. 4).

(3)

ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.

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