Artikel 12 VO (EU) 2021/1755
Verrechnung der Vorfinanzierung der verbleibenden vorläufigen Mittelzuweisung und Berechnung der den Mitgliedstaaten zustehenden zusätzlichen Beträge
(1) Die Kommission bewertet den gemäß Artikel 11 eingereichten Antrag und vergewissert sich, dass der Antrag vollständig, genau und sachlich richtig ist. Bei der Berechnung des dem Mitgliedstaat zustehenden Finanzbeitrags aus der Reserve schließt die Kommission Ausgaben für Maßnahmen, die nicht gemäß dem anwendbaren Recht durchgeführt wurden, oder Zahlungen, die nicht gemäß dem anwendbaren Recht getätigt wurden, von der Finanzierung durch die Union aus.
(2) Auf der Grundlage ihrer Bewertung legt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts Folgendes fest:
- a)
- die Höhe des Betrags der anerkannten förderfähigen Ausgaben;
- b)
- den Betrag der technischen Hilfe, berechnet gemäß Artikel 6 Absatz 2;
- c)
- die Summe der in den Buchstaben a und b genannten Beträge (im Folgenden „anerkannter Gesamtbetrag” );
- d)
- ob der Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels Anspruch auf den Betrag hat, der gemäß dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 4 Absatz 5 vorläufig zugewiesen wurde (im Folgenden „vorläufige Mittelzuweisung” ), oder ob Beträge gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels einzuziehen sind.
(3) Übersteigt der anerkannte Gesamtbetrag den ausgezahlten Vorfinanzierungsbetrag, so hat der betreffende Mitgliedstaat Anspruch auf einen Betrag aus den Mitteln gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b bis zur Höhe der vorläufigen Mittelzuweisung für diesen Mitgliedstaat.
(4) Für die gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels fälligen Beträge gilt der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Durchführungsrechtsakt als Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 der Haushaltsordnung und als rechtliche Verpflichtung im Sinne der Haushaltsordnung.
(5) Die Kommission verrechnet die Vorfinanzierung und zahlt den Mitgliedstaaten alle gegebenenfalls geschuldeten Beträge innerhalb von 30 Tagen nach Erlass des in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakts aus.
(6) Die Kommission stellt alle nicht verwendeten Mittel aus den vorläufigen Mittelzuweisungen als zusätzliche Zahlungen zur Verfügung, indem der Finanzbeitrag aus der Reserve für Mitgliedstaaten, deren anerkannter Gesamtbetrag ihre jeweilige vorläufige Mittelzuweisung übersteigt, proportional angehoben wird. Die nicht verwendeten Mittel setzen sich zusammen aus gemäß Artikel 9 Absatz 4 übertragenen Beträgen, dem verbleibenden Teil der vorläufigen Mittelzuweisung eines Mitgliedstaats, dessen anerkannter Gesamtbetrag geringer ist als seine vorläufige Mittelzuweisung, und Beträgen, die sich aus Einziehungen gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes ergeben.
Ist der anerkannte Gesamtbetrag niedriger als die dem betreffenden Mitgliedstaat ausgezahlte Vorfinanzierung, so wird die Differenz gemäß der Haushaltsordnung eingezogen. Die eingezogenen Beträge werden als interne zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b der Haushaltsordnung behandelt.
Übersteigt die Summe der berechneten zusätzlichen Beträge für alle Mitgliedstaaten, deren anerkannter Gesamtbetrag ihre jeweilige vorläufige Mittelzuweisung übersteigt, die gemäß Unterabsatz 1 verfügbaren Mittel, so werden die Finanzbeiträge aus der Reserve für die die vorläufigen Zuweisungen übersteigenden Beträge proportional gekürzt.
Wurden die zusätzlichen Zahlungen an die Mitgliedstaaten, deren anerkannter Gesamtbetrag ihre jeweilige vorläufige Mittelzuweisung übersteigt, zu einem Satz von 100 % geleistet, so werden alle verbleibenden Beträge in den Unionshaushalt zurückgeführt.
(7) Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts die gemäß Absatz 6 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels fälligen zusätzlichen Beträge fest. Dieser Durchführungsrechtsakt gilt als Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 der Haushaltsordnung und als rechtliche Verpflichtung im Sinne jener Verordnung. Die Kommission zahlt alle gegebenenfalls geschuldeten zusätzlichen Beträge innerhalb von 30 Tagen nach Erlass jenes Durchführungsrechtsakts aus.
(8) Vor dem Erlass der in den Absätzen 2 und 7 genannten Durchführungsrechtsakte unterrichtet die Kommission den jeweiligen Mitgliedstaat über ihre Bewertung und fordert den Mitgliedstaat auf, sich innerhalb von zwei Monaten nach der Unterrichtung des Mitgliedstaats über ihre Bewertung dazu zu äußern.
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