Artikel 15 VO (EU) 2021/1755
Finanzkorrekturen
(1) Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f vorgenommenen Finanzkorrekturen bestehen in der vollständigen oder teilweisen Streichung des Finanzbeitrags aus der Reserve. Die Mitgliedstaaten ziehen alle Beträge ein, die infolge einer festgestellten Unregelmäßigkeit verloren gegangen sind.
(2) Die Kommission ergreift geeignete Maßnahmen, um den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, indem unrechtmäßige Beträge, die der Kommission in dem in Artikel 11 der vorliegenden Verordnung genannten Antrag vorgelegt werden, von der Unionsfinanzierung ausgeschlossen werden und zu Unrecht gezahlte Beträge gemäß Artikel 101 der Haushaltsordnung eingezogen werden, wenn in der Folge Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.
(3) Die Kommission legt die ihrer Finanzkorrekturen anhand konkreter Fälle ermittelter Unregelmäßigkeit fest, wobei sie berücksichtigt, ob die Unregelmäßigkeit systembedingt ist. Ist der Betrag der mit Unregelmäßigkeiten behafteten Ausgaben nicht genau zu beziffern oder stellt die Kommission fest, dass das Verwaltungs- und Kontrollsystem für die Reserve nicht wirksam die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben gewährleistet, so legt die Kommission einen Pauschalsatz fest oder nimmt eine extrapolierte Finanzkorrektur vor. Die Kommission wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem sie die Art und die Schwere der Unregelmäßigkeit sowie ihre finanziellen Auswirkungen auf den Unionshaushalt berücksichtigt.
(4) Vor der Anwendung von Finanzkorrekturen durch die Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat über ihre Bewertung und fordert diesen Mitgliedstaat auf, sich innerhalb von zwei Monaten nach der Informierung des Mitgliedstaats über ihre Bewertung dazu zu äußern.
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