Artikel 17 VO (EU) 2021/1755
Bewertung und Berichterstattung
(1) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat bis Juni 2024 auf der Grundlage der verfügbaren Informationen über den Stand des Verfahrens der Umsetzung dieser Verordnung.
(2) Die Kommission nimmt bis zum 30. Juni 2027 eine Bewertung zur Untersuchung von Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und Unionsmehrwert der Reserve vor. Die Kommission kann alle relevanten bereits verfügbaren Informationen gemäß Artikel 128 der Haushaltsordnung verwenden.
(3) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis zum 30. Juni 2028 einen Bericht über die Umsetzung der Reserve.
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