Artikel 9 VO (EU) 2021/1755

Vorfinanzierung

(1) Vorbehaltlich des Eingangs der gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung geforderten Informationen legt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Aufschlüsselung je Mitgliedstaat der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Mittel fest. Dieser Durchführungsrechtsakt gilt als Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 der Haushaltsordnung und als rechtliche Verpflichtung im Sinne jener Verordnung. Abweichend von Artikel 110 Absatz 2 der Haushaltsordnung enthält der genannte Finanzierungsbeschluss keine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen.

(2) Die Mittelbindungen der Union für jeden Mitgliedstaat werden im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2023 von der Kommission in Jahrestranchen vorgenommen.

Abweichend von Artikel 111 Absatz 2 der Haushaltsordnung folgt die Mittelbindung für die erste Tranche auf die Annahme des rechtlich verpflichtenden Durchführungsrechtsakts durch die Kommission.

(3) Die Kommission zahlt die Tranche der Vorfinanzierung für 2021 innerhalb von 30 Tagen nach Erlass des Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels aus. Die Tranchen der Vorfinanzierung für 2022 und 2023 werden von der Kommission bis zum 30. April 2022 bzw. 30. April 2023 ausgezahlt. Die Vorfinanzierung wird gemäß Artikel 12 verrechnet.

(4) Zugewiesene, aber nicht als Vorfinanzierung ausgezahlte Mittel werden übertragen und für zusätzliche Zahlungen gemäß Artikel 12 Absatz 6 verwendet.

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