Artikel 1 VO (EU) 2021/177

Die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Mit Ausnahme der in Artikel 6a genannten zusätzlichen Mittel, die in Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch zugewiesen wurden, sind die jedem Mitgliedstaat zugewiesenen Mittel aus dem Fonds für den Zeitraum 2014–2020 in Anhang III aufgeführt. Für den Gesamtzeitraum beläuft sich der Mindestbetrag je Mitgliedstaat auf 3500000 EUR.

2.
Der folgende Artikel wird eingefügt:

Artikel 6a Zusätzliche Mittel als Reaktion auf die Krise im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch

(1) Sofern es ein Mitgliedstaat als angemessen erachtet, werden die in Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Mittel als Reaktion auf die Krise im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch im Einklang mit Artikel 92b Absatz 5 Unterabsatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) und unter den in dem vorgenannten Absatz festgelegten maßgeblichen Voraussetzungen erhöht. Die zusätzlichen Mittel gelten als zweckgebundene externe Einnahmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates(**) und sind Gegenstand von Artikel 3 Absätze 3, 4, 7 und 9 der letztgenannten Verordnung. Die zusätzlichen Mittel können sich auf die Mittelbindungen für 2021 und 2022 auswirken.

(2) Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 endet der Zeitraum für operationelle Programme, für die zusätzliche Mittel gemäß Absatz 1 dieses Artikels in Anspruch genommen werden, am 31. Dezember 2022.

(3) Abweichend von Artikel 38 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung erfolgen die Mittelbindungen für die zusätzlichen Mittel für jedes Programm in den Jahren 2021 und 2022.

Abweichend von Artikel 59 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung werden die Mittelbindungen für die zusätzlichen Mittel gemäß den für den Abschluss der Programme geltenden Regelungen aufgehoben.

(4) Zusätzlich zu der Vorschusszahlung gemäß Artikel 44 Absatz 1 leistet die Kommission einen Vorschuss in Höhe von 11 % der für das Jahr 2021 zugewiesenen zusätzlichen Mittel gemäß dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Änderung eines Programms für die Zuweisung der zusätzlichen Mittel.

Der in Unterabsatz 1 genannte, als erster Vorschuss gezahlte Betrag wird spätestens beim Abschluss des Programms von der Kommission vollständig verrechnet.

(5) Abweichend von Artikel 20 kann auf die zusätzlichen Mittel gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels eine Kofinanzierungsrate von bis zu 100 % Anwendung finden.

3.
Artikel 27 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Auf Initiative der Mitgliedstaaten und bis zu einer Obergrenze von 5 % der Fondsmittel zum Zeitpunkt der Annahme des operationellen Programms und von 5 % der in Artikel 6a Absatz 1 genannten zusätzlichen Mittel können zur Durchführung des Fonds notwendige Vorbereitungs-, Verwaltungs-, Begleitungs-, administrative und technische Hilfs-, Prüf-, Informations-, Kontroll- und Evaluierungsmaßnahmen aus dem operationellen Programm finanziert werden, einschließlich der Vorbereitung und der Betriebskosten von Gutscheinregelungen, wenn diese Kosten von der Verwaltungsbehörde oder einer anderen öffentlichen Stelle, die keine Partnerorganisation ist, getragen werden. Aus dem operationellen Programm können auch Maßnahmen zur technischen Hilfe und zum Kapazitätenaufbau von Partnerorganisationen und anderen Akteuren finanziert werden, die an der Durchführung des Fonds beteiligt sind, einschließlich zur Förderung der Krisenreaktionskapazitäten zur Bewältigung des COVID-19-Ausbruchs. Die in diesem Absatz genannten Maßnahmen können den folgenden Programmplanungszeitraum betreffen, um unter anderem die Kontinuität der durch den Fonds geleisteten Unterstützung durch andere Fonds der Union zu gewährleisten.

4.
Der folgende Artikel wird eingefügt:

Artikel 63a Anwendbarkeit

Artikel 6a findet auf das Vereinigte Königreich oder im Vereinigten Königreich keine Anwendung. Wird in dem genannten Artikel auf die Mitgliedstaaten verwiesen, so schließt dieser Verweis das Vereinigte Königreich nicht ein.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(**)

Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 23).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.