Artikel 2 VO (EU) 2021/1784

(1) Die folgenden Waren sind von der in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Ware ausgenommen:

Bänder für Getränkedosenkörper, Getränkedosendeckel und Getränkedosenlaschen aus Aluminium.

Waren, die derzeit unter den TARIC-Codes 7607119044 und 7607119071 eingereiht werden.

Aluminiumerzeugnisse, mit Legierung, mit einer Dicke von 0,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 6 mm, zur Verwendung als Karosserieteile in der Automobilindustrie.

Aluminiumerzeugnisse, mit Legierung, mit einer Dicke von 0,8 mm oder mehr, zur Verwendung bei der Herstellung von Flugzeugteilen.

(2) Die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebene Ware ist von dem endgültigen Antidumpingzoll befreit, wenn sie zur Verwendung bei der Herstellung von Aluminiumverbundplatten eingeführt wird und die folgenden technischen Eigenschaften aufweist:

Spannungsfrei geglühte Aluminiumcoils

Warmgewalzte Coils

Mill Finish (Material mit unbehandelter Oberfläche)

Breiten: 800 mm bis 2050 mm

Dicken: 0,20 mm bis 0,5 mm

Dickentoleranz: +/– 0,01 mm

Breitentoleranz: + 1,50/– 0,00 mm

Legierungen: 5005, 3105

Zustand: h14, h16, h24, h26

Max. Wellenhöhe: max. 3 auf 1000 mm

(3) Die Ausklammerungen gemäß Absatz 1 Gedankenstriche 3 und 4 und die Befreiung gemäß Absatz 2 unterliegen den Bedingungen, die in den Zollbestimmungen der Union zur Endverwendung festgelegt sind, insbesondere Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) (Zollkodex der Union).

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

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