Artikel 1 VO (EU) 2021/1785
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/600
Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 erhält folgende Fassung:
(1) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 können die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Maßnahmen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a und den Artikeln 46 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie gemäß den Artikeln 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 der Kommission(*) erforderlichenfalls im Haushaltsjahr 2020 spätestens bis zum 15. Oktober 2020 Änderungen an ihren nationalen Stützungsprogrammen im Weinsektor gemäß Artikel 41 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vornehmen.
Fußnote(n):
- (*)
Delegierte Verordnung (EU) 2020/592 der Kommission vom 30. April 2020 über befristete außergewöhnliche Maßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Behebung der durch die COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen Maßnahmen verursachten Marktstörungen im Obst- und Gemüsesektor und im Weinsektor (ABl. L 140 vom 4.5.2020, S. 6).
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