Präambel VO (EU) 2021/1786

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 54 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 der Kommission(2) wurde eine Reihe von Ausnahmen von den bestehenden Vorschriften unter anderem im Weinsektor eingeführt, um Marktteilnehmer im Weinsektor zu entlasten und sie dadurch bei der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu unterstützen. Insbesondere gibt sie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, vorübergehend von Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission(3) abzuweichen, um in Bezug auf die Maßnahmen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a und den Artikeln 46 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erforderlichenfalls Änderungen an den nationalen Stützungsprogrammen im Weinsektor vorzunehmen.
(2)
Durch diese Flexibilität sollen die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, rasch auf die außergewöhnlichen Umstände infolge der COVID-19-Pandemie zu reagieren und ihre nationalen Stützungsprogramme so früh wie erforderlich zu ändern. Der Grund hierfür war die Notwendigkeit, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, die bereits bestehenden Maßnahmen öfter anzupassen, aber auch, wie in Erwägungsgrund 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 dargelegt, unmittelbar nach Inkrafttreten dieser Verordnung weitere Maßnahmen in ihr nationales Stützungsprogramm aufzunehmen, anstatt auf die nächste Frist für Änderungen warten zu müssen.
(3)
Neben den Maßnahmen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a und den Artikeln 46 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhielten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die in Artikel 3 bzw. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 der Kommission(4) genannten befristeten außergewöhnlichen Maßnahmen „Destillation von Wein im Krisenfall” und „Beihilfe für die Lagerung von Wein im Krisenfall” in ihre nationalen Stützungsprogramme aufzunehmen. Aufgrund einer unbeabsichtigten Auslassung wurden diese beiden außergewöhnlichen Maßnahmen jedoch nicht ausdrücklich unter den in Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 aufgeführten Maßnahmen genannt.
(4)
Aus Artikel 3 Absatz 9 und Artikel 4 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 geht eindeutig hervor, dass Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 sinngemäß für die Maßnahmen „Destillation von Wein im Krisenfall” bzw. „Beihilfe für die Lagerung von Wein im Krisenfall” gilt. Mit diesen Bestimmungen soll sichergestellt werden, dass die außergewöhnlichen Maßnahmen so eng wie möglich den Vorschriften folgen, die für die in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgesehenen Maßnahmen gelten. Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 enthält jedoch eine vorübergehende Abweichung von Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150, durch die die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls Maßnahmen in ihre nationalen Stützungsprogramme aufnehmen oder diese ändern können. Um sicherzustellen, dass die außergewöhnlichen Maßnahmen in gleicher Weise durchgeführt werden wie jede andere bestehende Stützungsmaßnahme, gilt Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 auch für die „Destillation von Wein im Krisenfall” und die „Beihilfe für die Lagerung von Wein im Krisenfall” .
(5)
Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass es dem eigentlichen Zweck dieser Maßnahmen, nämlich der dringenden Stützung des Weinmarkts im Krisenfall, zuwiderliefe, wenn die „Destillation von Wein im Krisenfall” und die „Beihilfe für die Lagerung von Wein im Krisenfall” außerhalb des Geltungsbereichs von Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 blieben. Die Mitgliedstaaten speziell in Bezug auf diese beiden Maßnahmen an einer Änderung ihre nationalen Stützungsprogramme zu hindern, während dies für jede andere Maßnahme zugelassen wäre, stünde im Widerspruch zu der klaren Absicht, den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, diese Maßnahmen so früh und so oft wie erforderlich anzuwenden.
(6)
Mit Wirkung vom 4. Mai 2020 berichtigt die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1785 der Kommission(5) daher Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/600, indem ausdrücklich auf die außergewöhnlichen Maßnahmen gemäß den Artikeln 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 Bezug genommen wird.
(7)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/78 der Kommission(6) wurde die Anwendung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 eingeführten Maßnahmen jedoch für das Haushaltsjahr 2021 verlängert, indem Artikel 2 Absatz 1 der genannten Verordnung ersetzt wurde. In dieser Bestimmung wird auch nicht auf die in den Artikeln 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 festgelegten außergewöhnlichen Maßnahmen Bezug genommen. Daher ist auch diese Bestimmung zu berichtigen.
(8)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/78 sollte daher entsprechend berichtigt werden.
(9)
Damit die Mitgliedstaaten, die im Haushaltsjahr 2021 Änderungen an ihren nationalen Stützungsprogrammen im Zusammenhang mit den außergewöhnlichen Maßnahmen gemäß den Artikeln 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 vorgenommen haben, nicht benachteiligt werden, sollte die vorliegende Verordnung rückwirkend ab dem Geltungsbeginn der einschlägigen Änderung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/78 gelten.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 der Kommission vom 30. April 2020 zur Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zur Bewältigung der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Krise (ABl. L 140 vom 4.5.2020, S. 40).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission vom 15. April 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor (ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 23).

(4)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/592 der Kommission vom 30. April 2020 über befristete außergewöhnliche Maßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Behebung der durch die COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen Maßnahmen verursachten Marktstörungen im Obst- und Gemüsesektor und im Weinsektor (ABl. L 140 vom 4.5.2020, S. 6).

(5)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1785 der Kommission vom 8. Oktober 2021 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 im Hinblick auf eine Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 in Bezug auf Änderungen an den nationalen Stützungsprogrammen im Weinsektor (siehe Seite 98 dieses Amtsblatts).

(6)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/78 der Kommission vom 27. Januar 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 zur Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zur Bewältigung der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Krise (ABl. L 29 vom 28.1.2021, S. 5).

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