Präambel VO (EU) 2021/1795
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Für Terbuthylazin sind in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt.
- (2)
- Mit der Verordnung (EU) 2021/618 der Kommission(2) wurde die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 dahingehend geändert, dass die RHG für Terbuthylazin in Zuckermais, Mais und Sorghum irrtümlich auf den Wert von 0,01 mg/kg anstatt 0,02 mg/kg festgesetzt wurden; bei letzterem Wert handelt es sich um die korrekte Bestimmungsgrenze. Die Bestimmungsgrenze von 0,02 mg/kg steht in Einklang mit der von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 abgegebenen mit Gründen versehenen Stellungnahme zu den geltenden RHG(3).
- (3)
- Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend berichtigt werden.
- (4)
- Im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten und die Durchsetzungsbehörden sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Datum wie die Verordnung (EU) 2021/618 gelten.
- (5)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
- (2)
Verordnung (EU) 2021/618 der Kommission vom 15. April 2021 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Diclofop, Fluopyram, Ipconazol und Terbuthylazin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 131 vom 16.4.2021, S. 55).
- (3)
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for terbuthylazine according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2020; 18(1): 5980.
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