Präambel VO (EU) 2021/1805
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- 1.
- VERFAHREN
- 1.1.
- Geltende Maßnahmen
- (1)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 703/2009(2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Walzdraht mit Ursprung in der Volksrepublik China ein (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen” ). Die Untersuchung, die zur Einführung der ursprünglichen Maßnahmen führte, wird nachstehend als „Ausgangsuntersuchung” bezeichnet.
- (2)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1846(3) führte die Europäische Kommission im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (im Folgenden „vorausgegangene Auslaufüberprüfung” ) erneut die endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Walzdraht mit Ursprung in der Volksrepublik China ein.
- (3)
- Bei den eingeführten Maßnahmen handelte es sich um einen landesweiten Wertzoll in Höhe von 24 %, wobei für eine Gruppe von Unternehmen — die Valin Group — ein unternehmensspezifischer Zollsatz von 7,9 % festgelegt wurde.
- 1.2.
- Antrag auf Auslaufüberprüfung
- (4)
- Nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen(4) ging bei der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission” ) ein Überprüfungsantrag gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.
- (5)
- Der Antrag wurde am 14. Juli 2020 von der European Steel Association (im Folgenden „Eurofer” oder „Antragsteller” ) im Namen von Unionsherstellern eingereicht, auf die etwa 60 % der gesamten Unionsproduktion von Walzdraht entfallen. Begründet wurde der Überprüfungsantrag damit, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen wäre.
- 1.3.
- Einleitung einer Auslaufüberprüfung
- (6)
- Die Kommission kam nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um eine Auslaufüberprüfung einzuleiten, und leitete somit am 14. Oktober 2020 eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung in Bezug auf die Einfuhren von Walzdraht mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China” oder „betroffenes Land” ) ein. Sie veröffentlichte eine entsprechende Bekanntmachung der Einleitung im Amtsblatt der Europäischen Union(5) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ).
- 1.3.1.
- Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum
- (7)
- Der Untersuchungszeitraum der Überprüfung (im Folgenden „UZÜ” ) betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020. Die Untersuchung von Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum” ).
- 1.3.2.
- Interessierte Parteien
- (8)
- In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, um an der Untersuchung mitzuarbeiten. Außerdem unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten Hersteller in der VR China und die Behörden der VR China, die ihr bekannten Einführer, Verwender sowie die bekanntermaßen betroffenen Händler über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und bat sie um ihre Mitarbeit.
- (9)
- Die interessierten Parteien hatten Gelegenheit, zur Einleitung der Auslaufüberprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen. Keine der interessierten Parteien übermittelte eine Stellungnahme oder beantragte eine Anhörung.
- 1.3.3.
- Stichprobenverfahren
- (10)
- In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.
- 1.3.3.1.
- Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
- (11)
- Am 14. Oktober 2020 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Sie bildete die Stichprobe auf der Grundlage der Höhe der Produktionsmengen der gleichartigen Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Die Stichprobe umfasste vier Unionshersteller. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entfielen fast 25 % der geschätzten Gesamtproduktionsmenge der gleichartigen Ware in der Union und mit der Stichprobe wurde für eine angemessene geografische Verteilung gesorgt. Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung bat die Kommission die interessierten Parteien zu der vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Innerhalb der Frist von sieben Tagen nach der Unterrichtung über die vorläufige Stichprobe gingen keine Stellungnahmen ein; sie wurde daher bestätigt. Die Stichprobe ist repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union.
- 1.3.3.2.
- Bildung einer Stichprobe der Einführer
- (12)
- Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie unabhängige Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen.
- (13)
- Keiner der von der Kommission kontaktierten bekannten Einführer meldete sich oder füllte den Stichprobenfragebogen aus.
- 1.3.3.3.
- Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China
- (14)
- Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission alle ihr bekannten Hersteller der überprüften Ware in der VR China um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen. Ferner ersuchte sie die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union, etwaige andere Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten.
- (15)
- Kein Unternehmen aus der VR China meldete sich innerhalb der gesetzten Frist. Folglich unterrichtete die Kommission die Behörden der VR China am 29. Oktober 2020 mit einer Verbalnote darüber, dass sie beabsichtigte, sich bei der Untersuchung des Anhaltens und/oder erneuten Auftretens des Dumpings nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen zu stützen. Die Behörden der VR China antworteten nicht.
- 1.3.4.
- Fragebogen und Kontrollbesuche
- (16)
- Die Kommission übermittelte der Regierung der VR China (im Folgenden „chinesische Regierung” ) einen Fragebogen. Von der chinesischen Regierung ging keine Antwort ein.
- (17)
- Unbeschadet der Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle Informationen, die sie für die Feststellungen betreffend die Wahrscheinlichkeit des Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung und das Unionsinteresse betreffend als notwendig erachtete.
- (18)
- Sie sandte den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern sowie einem Verwender, der sich gemeldet hatte, Fragebogen zu. Dieselben Fragebogen wurden am Tag der Einleitung auch online bereitgestellt.
- (19)
- Bei der Kommission gingen Fragebogenantworten von den vier in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, dem Verband von Unionsherstellern und einem Verwender ein.
- (20)
- Angesichts der COVID-19-Pandemie und der von verschiedenen Mitgliedstaaten und Drittländern eingeführten Eindämmungsmaßnahmen konnte die Kommission keine Kontrollbesuche in den Betrieben der folgenden mitarbeitenden juristischen Personen nach Artikel 16 der Grundverordnung durchführen.
Unionshersteller
- —
-
Saarstahl AG, Deutschland
- —
-
Riva Acier S.A.S., Frankreich
- —
-
Moravia Steel a.s., Tschechische Republik
- —
-
Ferriere Nord S.p.A., Italien
Verwender
- —
-
AGRATI France S.A.S., Frankreich
- (21)
- Die Kommission prüfte deshalb die von den Parteien ordnungsgemäß vorgelegten Informationen (beispielsweise Fragebogenantworten oder Antworten auf Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen) im Einklang mit der Bekanntmachung vom 16. März 2020 über die Folgen des Ausbruchs des COVID-19 (Coronavirus) für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen(6).
- 2.
- ÜBERPRÜFTE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
- 2.1.
- Überprüfte Ware
- (22)
- Bei der überprüften Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung und in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung, nämlich um Stangen und Stäbe, warmgewalzt, in ungleichmäßig aufgewickelten Rollen (Coils), aus Eisen, nicht legiertem oder legiertem Stahl, ausgenommen nicht rostender Stahl, mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes 72131000, 72132000, 72139110, 72139120, 72139141, 72139149, 72139170, 72139190, 72139910, 72139990, 72271000, 72272000, 72279010, 72279050 und 72279095 eingereiht werden (im Folgenden „überprüfte Ware” ).
- 2.2.
- Gleichartige Ware
- (23)
- Die im Rahmen der Auslaufüberprüfung durchgeführte Untersuchung bestätigte die in der Ausgangsuntersuchung und in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung getroffene Feststellung, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:
- (24)
- Sie werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet.
- (25)
- Am 17. Juni 2021 erfolgte seitens der Kommission die Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, aufgrund derer die geltenden Antidumpingzölle aufrechterhalten werden sollten. Allen Parteien wurde eine Frist für Stellungnahmen zur Unterrichtung eingeräumt.
- (26)
- Nur Eurofer reichte eine Stellungnahme ein. Darin stimmte der Verband den Schlussfolgerungen der Kommission zu.
- 3.
- DUMPING
- (27)
- Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings seitens der VR China wahrscheinlich wäre.
- 3.1.
- Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung
- (28)
- Da bei Einleitung der Untersuchung genügend Beweise vorlagen, die auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung hindeuteten, leitete die Kommission die Untersuchung auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung ein.
- (29)
- Zur Erhebung der im Hinblick auf eine etwaige Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung benötigten Daten forderte die Kommission daher in der Einleitungsbekanntmachung Hersteller in der VR China auf, die Informationen zu den bei der Herstellung der überprüften Ware verwendeten Inputs vorzulegen. Keiner der Hersteller legte die in Anhang III der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen vor.
- (30)
- Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen benötigte, übersandte die Kommission auch der chinesischen Regierung einen Fragebogen. Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Von der chinesischen Regierung gingen keine Antworten auf den Fragebogen ein und innerhalb der Frist wurden keine Beiträge zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung übermittelt.
- (31)
- In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission auch darauf hin, dass es angesichts der vorliegenden Beweise erforderlich werden könne, nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung zur Ermittlung des Normalwerts anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte ein geeignetes repräsentatives Land auszuwählen.
- (32)
- Am 25. November 2020 veröffentlichte die Kommission einen ersten Aktenvermerk zu den Produktionsfaktoren (im Folgenden „erster Aktenvermerk” ), in dem sie die interessierten Parteien nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung aufforderte, sich zu den relevanten Quellen zu äußern, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranziehen könnte. In diesem Aktenvermerk legte die Kommission eine Aufstellung aller von den ausführenden Herstellern zur Herstellung der überprüften Ware eingesetzten Produktionsfaktoren, wie etwa Werkstoffe, Energie und Arbeit, vor. Darüber hinaus ermittelte die Kommission anhand der Kriterien für die Auswahl unverzerrter Preise oder Vergleichswerte drei mögliche repräsentative Länder: Thailand, die Türkei und Peru.
- (33)
- Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, Stellung zu nehmen. Nur vom Antragsteller ging eine Stellungnahme ein, mit Argumenten gegen die Heranziehung der Türkei als repräsentatives Land. Der Antragsteller brachte zudem vor, dass Peru als repräsentatives Land die beste Wahl sei.
- (34)
- Die Kommission ging in ihrem zweiten Aktenvermerk zu den Produktionsfaktoren (im Folgenden „zweiter Aktenvermerk” ) vom 7. Januar 2021(7) auf diese Stellungnahmen ein. Des Weiteren legte die Kommission die Liste der Produktionsfaktoren fest und gelangte zu dem Schluss, dass zu diesem Zeitpunkt Peru das am besten geeignete repräsentative Land nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung darstellte. Ferner teilte sie den interessierten Parteien mit, dass sie die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten” ) und Gewinne auf der Grundlage der verfügbaren Informationen für das Unternehmen Corporación Aceros Arequipa S.A., (im Folgenden „Aceros Arequipa” ), ein Hersteller im repräsentativen Land, ermitteln wird. Die Kommission forderte die interessierten Parteien zur Stellungnahme auf. Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen ein, in denen gegen die Wahl Perus als repräsentatives Land Einwände erhoben wurden.
- 3.2.
- Mangelnde Bereitschaft der VR China zur Mitarbeit
- (35)
- Wie in Erwägungsgrund 15 erläutert, arbeitete kein chinesischer ausführender Hersteller bei der Untersuchung mit.
- (36)
- Die chinesische Regierung arbeitete ebenfalls nicht an dieser Untersuchung mit. Insbesondere übermittelte sie weder einen ausgefüllten Fragebogen noch äußerte sie sich zu den vom Antragsteller vorgelegten und in das Dossier aufgenommenen Beweisen oder zur Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations” (8) (im Folgenden „Bericht” ). Tatsächlich erstellte die Kommission diesbezüglich den Bericht nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung, in dem Informationen über das Vorliegen erheblicher staatlicher Eingriffe auf vielen Ebenen der Wirtschaft gesammelt werden, darunter auch spezifische Verzerrungen bei zahlreichen wesentlichen Produktionsfaktoren (wie etwa Land, Energie, Kapital, Rohstoffe und Arbeit) sowie in spezifischen Sektoren (wie etwa Stahl und Chemikalien). Der Bericht wurde zu Beginn der Untersuchung in das Dossier aufgenommen. Zudem enthielt der Überprüfungsantrag einige relevante Beweise, die den Bericht ergänzten. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung im Dossier enthaltenen Beweise zu widerlegen, zu ergänzen oder dazu Stellung zu nehmen.
- (37)
- Mit den Verbalnoten vom 29. Oktober 2020 und 23. November 2020 setzte die Kommission die chinesische Regierung davon in Kenntnis, dass sie angesichts der mangelnden Mitarbeit der chinesischen Ausführer/Hersteller und der fehlenden ausgefüllten Fragebogen oder Stellungnahmen von der chinesischen Regierung beabsichtigte, ihre Feststellungen im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen zu stützen. Die Kommission wies zudem ausdrücklich darauf hin, dass eine Feststellung, die auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen wird, für die betroffene Partei ungünstiger ausfallen kann, und bat die chinesische Regierung um Stellungnahmen. Es gingen keine Stellungnahme ein.
- (38)
- Deshalb beruhten nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung die nachstehend aufgeführten Feststellungen bezüglich der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings auf den verfügbaren Informationen. Insbesondere stützte sich die Kommission auf die im Überprüfungsantrag und in den Stellungnahmen der interessierten Parteien enthaltenen Informationen sowie auf andere Informationsquellen wie Handelsstatistiken über Ein- und Ausfuhren (z. B. Eurostat und Global Trade Atlas(9) (im Folgenden „GTA” )), sowie Datenbanken wie Dun and Bradstreet(10) und Orbis Bureau van Dijk(11).
- 3.3.
- Normalwert
- (39)
- Bei jüngsten Untersuchungen hinsichtlich des Stahlsektors in der VR China(12) stellte die Kommission fest, dass nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung vorliegen. In dieser Untersuchung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.
- (40)
- Bei diesen Untersuchungen stellte die Kommission fest, dass erhebliche staatliche Eingriffe in der VR China zu Verzerrungen führen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen(13). Insbesondere gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass im Stahlsektor, aus dem der Hauptrohstoff für die Herstellung der überprüften Ware stammt, der Anteil an Staatseigentum in der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung(14) nach wie vor erheblich ist, und dass die chinesische Regierung auch in der Lage ist, Preise und Kosten durch die staatliche Präsenz in Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung(15) zu beeinflussen. Zudem stellte die Kommission fest, dass die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs eine zusätzliche Verzerrung des Marktes bewirken. Tatsächlich führt das Planungssystem in der VR China insgesamt dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren konzentriert sind, die von der chinesischen Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden(16). Zudem gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung nicht ordnungsgemäß funktionieren, wodurch Verzerrungen entstehen, insbesondere wenn etwa insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Gewährung von Landnutzungsrechten in der VR China geht(17). Im gleichen Sinne stellte die Kommission Verzerrungen im Hinblick auf Lohnkosten im Stahlsektor im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung(18) fest, sowie Verzerrungen auf den Finanzmärkten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung. insbesondere hinsichtlich des Zugangs von Unternehmen zu Kapital in der VR China(19).
- (41)
- Wie bereits in vorherigen Untersuchungen hinsichtlich des Stahlsektors in der VR China prüfte die Kommission auch in dieser Untersuchung, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier verfügbaren Beweise, einschließlich der in dem Antrag und dem (auf öffentlich verfügbaren Quellen basierenden) Bericht enthaltenen Belege. Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation im betreffenden Sektor, insbesondere in Bezug auf die überprüfte Ware. Die Kommission ergänzte diese Beweiselemente durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen zur Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China relevanten Kriterien, wie bereits in vorherigen diesbezüglichen Untersuchungen festgestellt.
- (42)
- Im Antrag waren Informationen zu den verzerrenden Auswirkungen auf die Stahlindustrie des 13. Fünfjahresplans für die Stahlindustrie enthalten. Zudem werden darin die Feststellungen des US-Handelsministeriums hinsichtlich der Stahlindustrie genannt(20). Außerdem wird darin die Rolle der Kommunistischen Partei innerhalb der staatseigenen Unternehmen betont(21) sowie die verzerrenden Auswirkungen von Subventionen, wie im IWF-Länderbericht Nr. 17/248 und den drei Dokumenten von der EU-Handelskammer gemeldet: dem Jahresbericht 2016/2017, dem Bericht „China Manufacturing 2025” und dem European Business in China Positionspapier 2016/2017. Im Antrag wurde weiter ausgeführt, dass die Inputs, die für die Herstellung von Walzdraht verwendet werden, im Wesentlichen die gleichen sind, die für die Herstellung von warmgewalzten Flacherzeugnissen aus Kohlenstoffstahl verwendet werden. Deshalb wurden im Antrag die Feststellungen der Kommission in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/969(22) über Subventionen für Hersteller warmgewalzter Flacherzeugnisse zitiert. In dem Antrag wurde zudem aufgeführt, dass die Feststellungen zu den verzerrenden Auswirkungen von Subventionen auch von einem ThinkDesk-Bericht bestätigt wurden(23). In dem Antrag wurden insbesondere Verzerrungen hinsichtlich Landnutzungsrechte, Energie (Strom), Vorzugsdarlehen und andere finanzielle Unterstützung sowie Arbeit aufgelistet. Zudem wurden Verzerrungen auf dem Markt für Koks und Kokskohle, Eisenerz und Schrott sowie Ferrolegierungen aufgelistet. Schließlich wurden in dem Antrag die verzerrenden Auswirkungen der steuerlichen Unterstützung für die Stahlindustrie und die niedrigen Umweltstandards in China genannt.
- (43)
- Wie in Erwägungsgrund 37 dargelegt, nahm die chinesische Regierung zu den im Dossier, einschließlich des Berichts, vorliegenden Beweisen und den vom Antragsteller beigebrachten zusätzlichen Nachweisen für das Bestehen nennenswerter Verzerrungen und/oder zur Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf den vorliegenden Fall weder Stellung noch legte sie Beweise zur Stützung oder Widerlegung der betreffenden Beweise vor.
- (44)
- Wie bereits in vorherigen Untersuchungen hinsichtlich des Stahlsektors in der VR China prüfte die Kommission, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier verfügbaren Beweise, einschließlich der in dem (auf öffentlich verfügbaren Quellen basierenden) Bericht enthaltenen Belege. Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation im betreffenden Sektor, insbesondere in Bezug auf die überprüfte Ware. Die Kommission ergänzte diese Beweiselemente durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen zur Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China relevanten Kriterien, wie bereits in vorherigen diesbezüglichen Untersuchungen festgestellt.
- (45)
- Insbesondere im Stahlsektor, aus dem der Hauptrohstoff für die Herstellung von Walzdraht stammt, ist der Anteil an Staatseigentum in der VR China nach wie vor erheblich. Viele der größten Hersteller stehen im Eigentum des Staates. Einige von ihnen werden auch ausdrücklich im Plan zur Anpassung und Modernisierung der Stahlindustrie für 2016-2020 (Steel Industry Adjustment and Upgrading plan for 2016-2020) aufgeführt. So erklärt das staatseigene chinesische Unternehmen Shanxi Taiyuan Iron & Steel Co. Ltd. (im Folgendem „Tisco” ) auf seiner Webseite, dass es ein Eisen- und Stahlriese sei, der sich zu einem Eisen- und Stahlkomplex von außergewöhnlichem Ausmaß entwickelt habe, dem die Geschäftszweige der Eisengewinnung, der Eisen- und Stahlherstellung, der Verarbeitung, der Lieferung und des Handels angehörten(24). Baosteel ist ein weiteres großes chinesisches Staatsunternehmen, das in der Erzeugung von Stahl tätig ist, und es zählt zur kürzlich konsolidierten China Baowu Steel Group Co. Ltd (vormals Baosteel Group und Wuhan Iron & Steel)(25). Zwar gibt es rein nominal schätzungsweise in etwa gleich viele staatseigene und private Unternehmen, jedoch sind vier der fünf chinesischen Stahlhersteller, die zu den zehn größten Stahlherstellern der Welt zählen, staatseigene Unternehmen(26). Zugleich entfielen zwar im Jahr 2016 nur etwa 36 % der gesamten Produktion des Wirtschaftszweigs auf die zehn größten Hersteller, allerdings legte die chinesische Regierung noch im selben Jahr als Zielvorgabe fest, bis 2025 60 % bis 70 % der Stahlherstellung auf etwa zehn Großunternehmen zu konzentrieren(27). Diese Absicht wurde von der chinesischen Regierung im April 2019 bekräftigt, als die Veröffentlichung von Leitlinien zur Konsolidierung der Stahlindustrie angekündigt wurde(28). Eine solche Konzentration kann unter Umständen mit erzwungenen Zusammenschlüssen rentabler Privatunternehmen mit leistungsschwachen staatseigenen Unternehmen einhergehen(29). Da die chinesischen Ausführer von Walzdraht nicht mitarbeiteten, konnte das genaue Verhältnis zwischen privaten und staatseigenen Herstellern von Walzdraht nicht ermittelt werden. Die Untersuchung ergab jedoch, dass im Walzdrahtsektor eine Reihe großer Hersteller staatseigene Unternehmen sind, einschließlich Baoshan, Shougang, Hesteel, Jiangsu Shagang und Anshan Iron and Steel Group.
- (46)
- Hinsichtlich der Tatsache, dass die chinesische Regierung in der Lage ist, Preise und Kosten durch die staatliche Präsenz in Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung zu beeinflussen, ergab die Untersuchung, dass persönliche Verbindungen zwischen den Herstellern der überprüften Ware und der Kommunistischen Partei bestehen; so waren etwa Mitglieder der Kommunistischen Partei im höheren Management oder im Board of Directors einer Reihe von Walzdraht herstellenden Unternehmen vertreten, darunter die HBIS Group, Jiangsu Shagang, Anshan Iron and Steel Group, Baoshan (Baosteel) und Shougang.
- (47)
- Im Walzdrahtsektor unterliegen sowohl staatseigene als auch private Unternehmen einer politischen Aufsicht und der von der Politik vorgegebenen Ausrichtung. Die folgenden Beispiele veranschaulichen gut den beschriebenen Trend zu immer stärkeren Eingriffen der chinesischen Regierung im Sektor: Viele Hersteller von Walzdraht unterstreichen auf ihren Websites ausdrücklich parteiaufbauende Maßnahmen, haben Parteimitglieder in der Unternehmensleitung und betonen ihre Zugehörigkeit zur Kommunistischen Partei. Die Untersuchung ergab parteiaufbauende Maßnahmen bei einer Reihe von Walzdrahtherstellern, einschließlich des Unternehmens HBIS Group (Hesteel), die auf ihrer Website betonte, wie wichtig das Parteikomitee für den Betrieb des Unternehmens ist. Jiangsu Shagang ist ein weiterer Hersteller von Walzdraht, der angibt: „Seit seiner Gründung vor 45 Jahren hat Shagang sein Know-how immer weiter vertieft und sich bemüht, Parteiaufbauarbeit in die allgemeine Entwicklung des Unternehmens zu integrieren und so den Vorteil der Parteiorganisation in einen Wettbewerbs- und Entwicklungsvorteil des Unternehmens zu verwandeln” und weiter: „Das Parteikomitee von Shagang hat nun 16 allgemeine Parteigliederungen und 66 Parteigliederungen sowie eine Reihe von Parteimitgliedern, die mehr als 14 % der Gesamtzahl der Beschäftigten ausmachen” (30). Anshan Iron and Steel Group beschreibt, wie wichtig parteiaufbauende Maßnahmen sind, wie folgt: „Konkret ist es notwendig, im gesamten Bereich des Betriebs und der Geschäftsleitung des Unternehmens, im gesamten Prozess der Unternehmensführung sowie in allen Phasen der Reformen und Entwicklung des Unternehmens der umfassenden Führung der Partei zu folgen und diese zu stärken und sie auch in der Erweiterung des ideologischen Bewusstseins der Parteimitglieder und -kader zu reflektieren” (31). Ein weiterer Artikel fasst die parteiaufbauenden Maßnahmen von Anshan wie folgt zusammen: die Priorität der Tätigkeit der Parteigliederung ist es, der Partei zu dienen und Parteimitglieder zu beteiligen. Seit diesem Jahr hat die Parteigliederung das Programm „Projekt von Mitgliedern der Kommunistischen Partei” vertieft, das innere Potenzial der Beschäftigten weiter ausgeschöpft und intensiv darauf hingearbeitet, dass die Beschäftigten in ihren jeweiligen Positionen ihren Beitrag leisten. Es wurden insgesamt zwölf „Projekte von Mitgliedern der Kommunistischen Partei” entwickelt, durch die effektiv wichtige technische Probleme gelöst werden konnten, die die Produktion einschränkten; es wurden 160 Rationalisierungsvorschläge unterbreitet und zwei fortschrittliche Betriebsmethoden wurden als fortschrittliche Betriebsmethoden auf Konzernebene eingestuft(32). Baoshan (Baosteel) beschreibt die parteiaufbauenden Maßnahmen wie folgt: „Unsere Hauptverantwortung ist es, die Parteivorgaben streng und umfassend umzusetzen; die ideologische und politische Arbeit der Partei, die Arbeit der Einheitsfront, den Aufbau einer spirituellen Zivilisation, einer Unternehmenskultur und Massenarbeit wie Gewerkschaften und den Kommunistischen Jugendverband zu fördern; den Aufbau einer parteigerechten und ehrlichen Regierung zu fördern, Disziplinarausschüsse zu unterstützen, damit diese ihre Aufsichtspflichten erfüllen können” (33). Das Parteikomitee spielt bei Shougang ebenfalls eine wichtige Rolle: Das Parteikomitee von Shougang versteht Xi Jinpings Gedanken zum Sozialismus chinesischer Prägung im neuen Zeitalter, setzt den Geist des 19. Nationalen Parteitags sorgfältig um, setzt einen nachdrücklichen Kurs, übernimmt die Verantwortung für die Gesamtsituation und gewährleistet die Umsetzung, und berücksichtigt dabei die Führungsrolle des Parteikomitees, dem mehr als 40000 Parteimitglieder im Konzern unterstehen, mit einem Schwerpunkt auf parteiaufbauenden Maßnahmen in sämtlichen Bereichen der Arbeit(34).
- (48)
- Zudem gibt es im Walzdrahtsektor Strategien, mit denen inländische Hersteller begünstigt werden und die den Markt im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung beeinflussen.
- (49)
- Obgleich es sich bei Walzdraht um einen spezialisierten Wirtschaftszweig handelt und im Rahmen der Untersuchung keine gezielten politischen Dokumente zur spezifischen Ausrichtung der Entwicklung dieser Branche identifiziert werden konnten, profitiert diese Branche von den Eingriffen der Regierung bei den Hauptrohstoffen für die Herstellung von Walzdraht, dem Eisen und nicht legiertem Stahl, und davon, dass die Ausrichtung des Walzdrahtsektors von der Regierung vorgegeben wird.
- (50)
- Der andere wichtige Rohstoff, der für die Herstellung von Walzdraht verwendet wird, ist Eisen. Eisenerz war während des UZ in dem Nationalen Plan für mineralische Ressourcen 2016-2020 (National Mineral Resource Plan 2016-2020) enthalten. Der Plan sah unter anderem vor, „die Unternehmenskonzentration und die Entwicklung von großen und mittleren Bergwerken voranzubringen, die auf dem Markt wettbewerbsfähig sind” , „lokale Ressourcen so zu steuern, dass sie auf große Bergbaukonzerne ausgerichtet werden” , „Eisenerzunternehmen zu entlasten und die Wettbewerbsfähigkeit von inländischen Eisenerzunternehmen zu erhöhen” , die Entwicklung von Bergwerken mit einer Tiefe von 1000 Metern und kleine Bergwerke für Eisenerz minderer Qualität angemessen zu kontrollieren.
- (51)
- Eisenerz wird auch im 13. Fünfjahresplan für Stahl 2016-2020 erwähnt, der während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung galt. Für Eisenerz sieht der Plan vor, „die Explorationsarbeiten der wichtigsten inländischen Mineralvorkommen weiter zu unterstützen, …, eine Reihe bestehender und sehr wettbewerbsfähiger inländischer Eisenerzunternehmen aufgrund einer erweiterten und intensiveren Entwicklung zu unterstützen, … und die Rolle inländischer mineralischer Ressourcen im Bereich (Versorgungs-)Sicherheit zu stärken” .
- (52)
- Eisenerz wird als strategischer aufstrebender Wirtschaftszweig eingestuft und unterliegt deshalb dem 13. Fünfjahresplan über strategische aufstrebende Wirtschaftszweige. Eisenerz, Roheisen und Ferrolegierungen werden alle auch in dem NDRC-Leitfaden zur Anpassung der Industrie 2019 (NDRC Guiding Catalogue for Industry Adjustment 2019) aufgeführt. Ferrolegierungen werden in dem Leitfaden zur Industrieentwicklung und zum Industrietransfer des Ministeriums für Industrie und Informationstechnologie 2018 (2018 MIIT Guiding Catalogue for Industry Development and Transfer) genannt.
- (53)
- Diese Beispiele zu Stahl, Eisen und Ferrolegierungen — allesamt wichtige Rohstoffe für die Herstellung von Walzdraht — zeigen, dass die chinesische Regierung die Entwicklung des Walzdrahtsektors im Einklang mit einer breiten Palette politischer Instrumente und Richtlinien weiter steuert und die Entwicklung und das Funktionieren des Sektors in praktisch allen Belangen kontrolliert. Die Walzdrahtbranche profitiert von den Eingriffen der Regierung bei den Hauptrohstoffen für die Herstellung von Walzdraht, nämlich Eisen und nicht legiertem Stahl, und davon, dass die Ausrichtung des Sektors von der Regierung vorgegeben wird.
- (54)
- Darüber hinaus profitieren Walzdrahthersteller auch von staatlichen Subventionen, wodurch das Interesse des Staates an diesem Sektor deutlich wird. Im Laufe der Untersuchung stellte die Kommission fest, dass eine Reihe von Walzdrahtherstellern von direkten staatlichen Subventionen profitierte, darunter HBIS Group(35), Jiangsu Shagang(36), Anshan Iron and Steel Group(37), Baoshan/Baosteel(38) und Shougang(39).
- (55)
- Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung die Wirtschaftsbeteiligten mit diversen Maßnahmen dazu anhält, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich der Unterstützung geförderter Wirtschaftszweige zu erfüllen, wozu auch die Produktion von Stahl, Eisen und Ferrolegierungen als wesentliche Rohstoffe für die Herstellung von Walzdraht zählt. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Spiel der Marktkräfte.
- (56)
- In der aktuellen Untersuchung haben sich keine Nachweise dafür ergeben, dass die Tatsache, dass das Insolvenz- und das Eigentumsrecht im Walzdrahtsektor nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung wie in Erwägungsgrund 40 erläutert in diskriminierender Weise angewandt oder nur unzulänglich durchgesetzt wurde, die Hersteller der überprüften Ware nicht betreffen würde.
- (57)
- Verzerrungen im Hinblick auf Lohnkosten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung, wie auch in Erwägungsgrund 40 erläutert, wirken sich ebenfalls auf den Walzdrahtsektor aus. Diese Verzerrungen wirken sich sowohl unmittelbar (bei der Herstellung der überprüften Ware bzw. der wichtigsten Inputs) als mittelbar (beim Zugang zu Kapital oder zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems gelten) auf den Sektor aus(40).
- (58)
- Zudem wurden in dieser Untersuchung keine Nachweise dafür erbracht, dass sich die staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung, wie auch in Erwägungsgrund 40 erläutert, nicht auf den Walzdrahtsektor auswirken. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.
- (59)
- Schließlich erinnert die Kommission daran, dass für die Herstellung von Walzdraht eine Reihe von Inputs benötigt wird. Wenn Hersteller von Walzdraht diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als Kosten erfasst werden) denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu verzerrten Bedingungen, sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen und sie unterliegen dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und sämtliche Wirtschaftszweige erstreckt.
- (60)
- Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung nicht angemessen, die Inlandsverkaufspreise für Walzdraht zu verwenden, sondern Gleiches gilt auch für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Land, Finanzierung, Arbeit usw.), denn sie unterliegen ebenfalls Verzerrungen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen A und B des Berichts beschrieben werden. De facto sind die im Zusammenhang mit Kapitalallokation, Land, Arbeit, Energie und Rohstoffen beschriebenen staatlichen Eingriffe in der gesamten VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst schon in der VR China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, ebenfalls nennenswerten Verzerrungen unterliegt. Gleiches gilt für die Inputs der Inputs und so weiter.
- (61)
- Von der chinesischen Regierung oder den ausführenden Herstellern wurden in dieser Untersuchung auch keine gegenteiligen Nachweise oder Argumente vorgebracht.
- (62)
- Insgesamt haben die verfügbaren Beweise gezeigt, dass die Preise bzw. Kosten der überprüften Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte deutlich wird. Angesichts dieser Feststellungen — und der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung — gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es im vorliegenden Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts Inlandspreise und -kosten heranzuziehen. Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie nachstehend erläutert.
- 3.3.1.
- Repräsentatives Land
- 3.3.1.1.
- Allgemeine Bemerkungen
- (63)
- Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren folgende Kriterien nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung maßgebend:
- (64)
- Wie in Abschnitt 3.1 dargelegt, veröffentlichte die Kommission zwei Aktenvermerke zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen und setzte die Parteien davon in Kenntnis, dass sie beabsichtige, Peru als repräsentatives Land heranzuziehen.
- 3.3.1.2.
- Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen
- (65)
- Auf der Grundlage der Entscheidung, Peru als repräsentatives Land heranzuziehen, setzte die Kommission die interessierten Parteien mit dem zweiten Aktenvermerk darüber in Kenntnis, dass sie den GTA(41) heranziehen werde, um die unverzerrten Kosten der meisten Produktionsfaktoren zu bestimmen. Zudem würde sie Daten der peruanischen Aufsichtsbehörde für Investitionen in Energie und Bergbau (Osinergmin)(42) für Industriepreise für Erdgas und Strom und der Nationalen Aufsichtsbehörde für Sanitärversorgung (Sunass)(43) für Industriepreise für Wasser und der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO)(44) für Arbeitskosten heranziehen. Sie zog zur Ermittlung der unverzerrten VVG-Kosten und Gewinne auch die Finanzdaten des peruanischen Unternehmens Aceros Arequipa(45) heran.
- 3.3.2.
- Unverzerrte Kosten und Vergleichswerte
- 3.3.2.1.
- Zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts verwendete Daten
- (66)
- Die Kommission legte eine Aufstellung der Produktionsfaktoren und der Quellen vor, die sie für alle von den ausführenden Herstellern bei der Herstellung der überprüften Ware eingesetzten Produktionsfaktoren, wie etwa Werkstoffe, Energie und Arbeit, heranzuziehen beabsichtigte. Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen zur Aufstellung der Produktionsfaktoren ein.
- (67)
- Auf der Grundlage der im Dossier enthaltenen Informationen, dem Überprüfungsantrag und der vom Antragsteller nachträglich vorgelegten Informationen wurden die folgenden Produktionsfaktoren und ggf. Codes des Harmonisierten Systems (HS-Codes) ermittelt:
- 3.3.2.2.
- Rohstoffe und Schrott
- (68)
- Wie im ersten Aktenvermerk dargelegt, zeigen die der Kommission aus dem Überprüfungsantrag, der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung und der Ausgangsuntersuchung vorliegenden Informationen, dass chinesische Walzdrahthersteller im Allgemeinen Walzdraht in zwei unterschiedlichen Verfahren herstellen. Beim ersten handelt es sich um das integrierte Hochofenverfahren, bei dem ein Unternehmen Knüppel aus Rohstoffen herstellt, die dann in Walzdraht umgearbeitet werden. Beim zweiten handelt es sich um das elektrische Lichtbogenofenverfahren, das nicht auf Rohstoffe, sondern auf Knüppel zurückgreift, die in Walzdraht umgearbeitet werden. Da keiner der Walzdrahthersteller aus der VR China bei der Untersuchung mitarbeitete und angesichts der verfügbaren Informationen, hat die Kommission bei ihrer Analyse der Produktionsfaktoren nur auf das nichtintegrierte Produktionsverfahren mit Knüppeln zurückgegriffen.
- (69)
- Für Rohstoffe und Schrott zog die Kommission die Einfuhrpreise in Peru heran. Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China berechnet(46). Die Kommission beschloss, Einfuhren aus der VR China nach Peru aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung auszuklammern. Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussten.
- (70)
- Für eine Art Knüppel (HS-Code 720711) und für zwei Arten von Schrott (HS-Codes 720410 und 720441) gab es während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung keine oder nur unwesentliche Einfuhrmengen in Peru. Das bedeutete, dass es entweder keinen Einfuhrpreis oder wegen der niedrigen Einfuhrmengen nur einen nicht repräsentativen Einfuhrpreis gab. Zur Ermittlung eines unverzerrten Preises dieser Produktionsfaktoren untersuchte die Kommission, inwieweit sich die Preisniveaus zwischen den beiden Arten von Knüppeln beziehungsweise zwischen den vier Arten von Schrott unterscheiden. Dabei berücksichtigte die Kommission die Preise der Einfuhren dieser Rohstoffe in mehrere andere Länder wie Brasilien, Russland, Kanada und die Ukraine, sowie die vom Antragsteller im Überprüfungsantrag herangezogenen Daten.
- (71)
- Im Durchschnitt gab es weder bei den zwei Arten von Knüppeln noch zwischen den vier Arten von Schrott wesentliche Preisunterschiede. Während in einer Reihe von Ländern der Einfuhrpreis von unter HS-Code 720711 eingereihten Knüppeln höher war als der von unter HS-Code 720720 eingereihten Knüppeln, war er in anderen Ländern niedriger. Diese Preisunterschiede wurden auch bei den vier Arten Schrott ermittelt. Zudem konnte anhand der der Kommission vorliegenden Informationen über die von ausführenden Herstellern der überprüften Ware verwendeten Mengen der verschiedenen Arten von Knüppeln oder Schrott nicht zwischen verschiedenen Unterarten unterschieden werden. Die vom Antragsteller in seinem Überprüfungsantrag und späteren Stellungsnahmen bereitgestellten Informationen enthalten verwendete Gesamtmengen von beiden Arten von Knüppeln zusammengenommen sowie von den verschiedenen Arten von Schrott zusammengenommen.
- (72)
- Angesichts der Preisschwankungen und der Tatsache, dass sich Einfuhrpreise der beiden Arten von Knüppeln und der vier Arten von Schrott im Durchschnitt ähnelten, beschloss die Kommission, nur die Preise für die Knüppel und den Schrott heranzuziehen, die während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung in wesentlichen Mengen in Peru eingeführt wurden. Dies bedeutete, dass der Preis für Knüppel auf dem Preis für unter HS-Code 720720 eingereihte Knüppel basierte und der Preis für Schrott auf dem Durchschnitt des Preises für unter HS-Codes 720429 und 720449 eingereihten Schrott.
- (73)
- Die Kommission wollte den unverzerrten Preis der für die Herstellung von Walzdraht verwendeten Rohstoffe bei Lieferung bis ans Werkstor des ausführenden Herstellers ermitteln. Deshalb wandte sie den Einfuhrzoll des repräsentativen Landes auf jedes Ursprungsland an. Normalerweise sollten diesen Einfuhrpreisen auch inländische Transportkosten hinzugerechnet werden. In Anbetracht der Feststellung in Abschnitt 3.5 sowie der Art dieser Auslaufüberprüfung, bei der es darum geht, festzustellen, ob das Dumping während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung fortbesteht oder erneut auftreten könnte, und nicht um seine genaue Höhe, entschied die Kommission jedoch, dass Berichtigungen beim Inlandstransport nicht notwendig waren. Solche Berichtigungen würden nur dazu führen, den Normalwert und damit die Dumpingspanne zu erhöhen.
- (74)
- Die Rohstoffkosten (beispielsweise Nebenprodukte ausgenommen Schrott) mit unerheblichen Auswirkungen hinsichtlich Kosten wurden als Prozentsatz von Abfall und Schrott in die Rohstoffkosten einbezogen. Auf der Grundlage der Informationen im Überprüfungsantrag entfiel auf die tatsächlichen Kosten dieser Rohstoffe ein vernachlässigbarer Anteil an den tatsächlichen direkten Gesamtherstellkosten. Zudem wurden Verbrauchsmaterialien als Anteil an den Gesamtrohstoffkosten ausgedrückt und auf die unverzerrten Gesamtrohstoffkosten angewandt.
- 3.3.2.3.
- Arbeit
- (75)
- Zur Ermittlung des Vergleichswerts für die Arbeitskosten zog die Kommission die Statistiken der IAO heran, anhand derer sich Daten zur Zahl der von einer beschäftigten Person durchschnittlich pro Woche tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und der Monatsverdienst von Beschäftigten im verarbeitenden Gewerbe im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entnehmen ließen(47). Anhand dieser Daten berechnete die Kommission einen Stundenlohn im verarbeitenden Gewerbe, zu dem weitere arbeitsbezogene Kosten (vom Arbeitgeber getragene Sozialversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge) hinzugerechnet wurden(48).
- 3.3.2.4.
- Energie
- (76)
- Zur Ermittlung des Vergleichswerts für die Gas- und Stromkosten zog die Kommission die von Osinergmin festgelegten Referenzpreise heran.
- (77)
- Die Referenzpreise für Erdgas werden von Osinergmin monatlich festgelegt und stehen auf ihrer Website(49) zur Verfügung.
- (78)
- Die Referenzpreise für Strom hängen von dem Gebiet ab, in dem der Strom geliefert wird. Ihrem Jahresbericht zufolge konzentriert sich die Produktion von Aceros Arequipa auf das Werk des Unternehmens in Pisco (Ica). Die höchsten Strompreise, die vom Stromunternehmen in Pisco in Rechnung gestellt werden können, werden ebenfalls von Osinergmin festgesetzt und sind verfügbar. Die Angaben waren so ausführlich, dass sich der von gewerblichen Verwendern zu entrichtende monatliche Preis für Strom und die Inanspruchnahme des Verteilernetzes genau ermitteln ließen(50).
- (79)
- Die Wasserpreise für gewerbliche Verwender, die vom örtlichen Unternehmen in Pisco (Emapisco) in Rechnung gestellt werden, basieren auf den von Sunass in ihrem Bericht für den Zeitraum 2018-2023 festgesetzten Referenzpreisen, die online verfügbar sind(51).
- 3.3.2.5.
- Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten, Gewinne und Abschreibungen
- (80)
- In Anbetracht der fehlenden Mitarbeit seitens der chinesischen ausführenden Hersteller stützte sich die Kommission zur Bestimmung eines unverzerrten Werts für die Herstellgemeinkosten im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen. Daher ermittelte die Kommission auf der Grundlage der vom Antragsteller bereitgestellten Daten der Unionshersteller das Verhältnis der Herstellgemeinkosten zu den direkten Herstellkosten. Dieser Prozentsatz wurde dann auf den unverzerrten Wert der direkten Herstellkosten angewandt, um den unverzerrten Wert der Herstellgemeinkosten zu ermitteln.
- (81)
- Zur Ermittlung eines unverzerrten und angemessenen Betrags für VVG-Kosten und Gewinne stützte sich die Kommission auf die Finanzdaten von Aceros Arequipa für das Jahr 2019, die im geprüften Abschluss des Unternehmens ausgewiesen waren(52).
- 3.3.2.6.
- Berechnung des Normalwerts
- (82)
- Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk.
- (83)
- Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten Herstellkosten. Da die ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten, stützte sich die Kommission auf die im Überprüfungsantrag enthaltenen Angaben des Antragstellers zum Einsatz der einzelnen Produktionsfaktoren (Werkstoffe, Energie und Arbeit) bei der Herstellung von Walzdraht. Die Kommission multiplizierte den Faktoreinsatz mit den unverzerrten Stückkosten im repräsentativen Land Peru.
- (84)
- Nach der Ermittlung der unverzerrten direkten Herstellkosten rechnete die Kommission die Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne, wie in Abschnitt 3.3.2.5 erläutert, hinzu. Die Herstellgemeinkosten wurden auf der Grundlage der vom Antragsteller bereitgestellten Daten ermittelt. Die VVG-Kosten und Gewinne wurden auf der Grundlage der Jahresabschlüsse von Aceros Arequipa ermittelt. Zu den unverzerrten direkten Herstellkosten rechnete die Kommission Folgendes hinzu:
- (85)
- Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert auf der Stufe ab Werk.
- 3.3.3.
- Anhalten des Dumpings
- (86)
- Da die ausführenden Hersteller in der VR China nicht mitarbeiteten, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 18 der Grundverordnung anhand der verfügbaren Informationen ermittelt. Die Kommission hat versucht, verfügbare statistische Informationen von Eurostat zur Ermittlung der Ausfuhrpreise zu verwenden.
- (87)
- Allerdings wurden nach Eurostat im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nur 75 Tonnen Walzdraht aus der VR China eingeführt, also weniger als 1 % der Gesamteinfuhren. Diese Menge ist angesichts des Unionsverbrauchs insgesamt (18826155 Tonnen) vernachlässigbar. Aus diesem Grund gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass diese geringen Mengen keine ausreichende Grundlage für eine Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings darstellen. Die Kommission legte deshalb den Schwerpunkt ihrer Untersuchung auf die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen.
- 3.4.
- Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings
- (88)
- Angesichts der in den Erwägungsgründen 86 und 87 dargelegten Erwägungen analysierte die Kommission noch eingehender, ob ein erneutes Auftreten des Dumpings im Fall des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich wäre. Dabei wurden folgende Faktoren einbezogen: der Ausfuhrpreis für chinesischen Walzdraht in die übrige Welt, die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in China, das Verhalten chinesischer Ausführer auf anderen Märkten sowie die Attraktivität des Unionsmarktes.
- 3.5.
- Vergleich des Normalwerts mit dem Preis der Ausfuhren in die übrige Welt
- (89)
- Da keine ausführenden Hersteller aus der VR China mitarbeiteten, musste die Kommission sich zur Ermittlung von Preisen für die Ausfuhren aus der VR China in andere Drittlandsmärkte nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen stützen. In Ermangelung anderer zuverlässiger Informationen zog die Kommission Ausfuhrdaten aus dem GTA heran.
- (90)
- Laut GTA führte die VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weltweit mehr als 3699934 Tonnen Walzdraht aus. Dies entspricht fast 20 % des gesamten Unionsverbrauchs im gleichen Zeitraum. In Tabelle 2 sind die Zahlen für die fünf in Bezug auf die chinesischen Ausfuhrmengen wichtigsten Länder zusammengefasst, auf die fast 65 % der chinesischen Gesamtausfuhren während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung entfielen.
- (91)
- Der durchschnittliche Ausfuhrpreis, der für jedes dieser Länder im Untersuchungszeitraum der Überprüfung festgestellt wurde, lag mehr als 40 % unter dem in Erwägungsgrund 85 ermittelten Normalwert. Dies deutete darauf hin, dass diese Verkäufe bei Einfuhren aus der VR China in die Union auf diesem Niveau zu erheblich gedumpten Preisen durchgeführt würden.
- (92)
- Die Zahlen weisen auch darauf hin, dass chinesische Ausfuhrmengen in den letzten Jahren im Einklang mit weltweiten Ausfuhrmengen und der weltweiten Nachfrage zurückgegangen sind. Wie allerdings in Abschnitt 3.5.1 erläutert wird, überwiegen die Kapazitätsreserven bei Weitem die lokale Nachfrage in der VR China, während Presseberichte darauf hinweisen, dass die Nachfrage nach der überprüften Ware weltweit zunimmt und sich im nächsten Jahr weiter erhöhen wird(53). Zudem ist die VR China nach wie vor eines von zehn Ländern mit den niedrigsten Ausfuhrpreisen für Walzdraht.
- (93)
- Schließlich deuten Presseberichte von 2021 darauf hin, dass es eine zunehmende Diskrepanz zwischen dem chinesischen Inlandsmarkt und dem Ausfuhrmarkt gibt. Während die lokale Nachfrage nachlässt, was die lokalen Preise drückt, wird der Ausfuhrmarkt für chinesische Hersteller immer attraktiver(54).
- 3.5.1.
- Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China
- (94)
- Auf der Grundlage der vom Antragsteller bereitgestellten Informationen, darunter Daten von Mysteel(55), befindet sich die chinesische Walzdrahtherstellung derzeit auf einem höheren Niveau als zum Zeitpunkt der letzten Auslaufüberprüfung. Die Produktion ist seit 2016 auf ein Produktionsniveau zwischen 155 und 165 Mio. Tonnen im Jahr 2019 gestiegen, also auf mehr als das Achtfache der Gesamtproduktion der Union.
- (95)
- Nach dem Überprüfungsantrag verfügen chinesische Hersteller über geschätzte Kapazitätsreserven von etwa 90 Mio. Tonnen. Der Antragsteller weist darauf hin, dass ein Großteil der Kapazität bei den neuen Marktteilnehmern des chinesischen Walzdrahtmarktes liegt. Angesichts der hohen Überkapazitäten werden sich diese neuen Marktteilnehmer zunehmend auf den Ausfuhrmarkt konzentrieren, insbesondere da die lokale Nachfrage, wie in Erwägungsgrund 93 dargelegt, zurückgeht. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens Chinas war es schwierig, diesbezüglich zusätzliche Informationen zu erlangen. Vor dem Hintergrund des im Vergleich zu europäischen und weltweiten Zahlen hohen Produktionsniveaus (siehe vorausgehender Erwägungsgrund) könnte die VR China jedoch selbst ohne die Nutzung seiner Kapazitätsreserven internationale Märkte problemlos beeinflussen.
- 3.5.2.
- Attraktivität des Unionsmarktes
- (96)
- Aufgrund des höheren Preisniveaus auf dem Unionsmarkt im Vergleich zu den chinesischen Verkaufspreisen, die in anderen Drittländern beobachtet wurden (siehe Tabelle 2), gilt der Unionsmarkt als attraktiv für die chinesischen Hersteller. Das Vorhandensein von Schutzmaßnahmen auf vielen Ausfuhrmärkten steigert die Attraktivität des Unionsmarkts weiter(56). Deshalb ist nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen, dass im Fall des Außerkrafttretens der Maßnahmen die chinesischen Ausfuhren auf den Unionsmarkt in beträchtlichen Mengen wiederaufgenommen würden. Es sollte diesbezüglich daran erinnert werden, dass chinesische Verkaufsmengen auf dem Unionsmarkt vor der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen im Jahr 2008 1,1 Mio. Tonnen betrugen, im Vergleich zu 75 Tonnen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.
- 3.6.
- Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings
- (97)
- Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass im Falle eines Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre. Insbesondere die Höhe des in der VR China ermittelten Normalwerts, die Höhe der Preise der chinesischen Ausfuhren auf Drittlandsmärkte, die Attraktivität des Unionsmarktes und die Verfügbarkeit beträchtlicher Produktionskapazitäten in der VR China deuten darauf hin, dass im Falle eines Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein erneutes Auftreten des Dumpings sehr wahrscheinlich ist.
- 4.
- SCHÄDIGUNG
- 4.1.
- Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
- (98)
- Die gleichartige Ware wurde im Bezugszeitraum von 62 Herstellern in der Union hergestellt. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union” im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.
- (99)
- Die gesamte Unionsproduktion im Untersuchungszeitraum der Überprüfung betrug etwa 18,3 Mio. Tonnen. Die Kommission ermittelte die Zahl auf der Grundlage aller in Bezug auf den Wirtschaftszweig der Union zur Verfügung stehenden Informationen, wie etwa der Daten, die vom Antragsteller übermittelt worden waren(57). Wie in Erwägungsgrund 11 ausgeführt, wurden in die Stichprobe vier Unionshersteller einbezogen, auf die knapp 25 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware entfielen.
- (100)
- Die Kommission stellte fest, dass ein Teil der Gesamtproduktion der Unionshersteller für den Eigenbedarfsmarkt bestimmt war, wie aus Tabelle 3 hervorgeht. Der Eigenbedarfsmarkt nahm im Bezugsraum um 5 Prozentpunkte zu und machte im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 13,5 % des Unionsverbrauchs aus. Die Kommission untersuchte bestimmte Wirtschaftsindikatoren für den Wirtschaftszweig der Union ausschließlich anhand von Daten für den freien Markt. Diese Indikatoren sind: Verkaufsmenge und Verkaufspreise auf dem Unionsmarkt, Marktanteil, Ausfuhrmengen und -preise sowie Rentabilität. Für andere Indikatoren wie Produktion, Kapazität, Produktivität, Beschäftigung und Löhne beziehen sich die nachstehenden Zahlen auf die gesamte Wirtschaftstätigkeit, sodass eine getrennte Zahlendarstellung nicht gerechtfertigt war.
- 4.2.
- Unionsverbrauch
- (101)
- Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage a) der Eurofer-Daten über die Verkäufe der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union in der Union, die mit den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern abgeglichen wurden und b) der von Eurostat ausgewiesenen Einfuhren der überprüften Ware aus allen Drittländern.
- (102)
- Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:
- (103)
- Im Verlauf des Bezugszeitraums nahm der Unionsverbrauch auf dem freien Markt um 9 % ab. Eine detaillierte Analyse hat ergeben, dass der Verbrauch auf dem Unionsmarkt von 2017 bis 2018 einen Anstieg um 4 % von rund 17,9 auf 18,6 Mio. Tonnen verzeichnete, bevor er 2019 einen Rückgang um 5 % aufwies und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiter um 8 Prozentpunkte rückläufig war und 16,3 Mio. Tonnen erreichte. Der Unionsverbrauch insgesamt entwickelte sich ähnlich und verzeichnete 2019, nach einem Anstieg im Jahr 2018, einen Rückgang, der sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung infolge der COVID-19-Pandemie fortsetzte, wodurch ein Rückgang im Gesamtverbrauch von Walzdraht entstand, insbesondere in den Sektoren Automobil und Bauwesen.
- 4.3.
- Einfuhren aus dem betroffenen Land
- 4.3.1.
- Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land
- (104)
- Die Einfuhrmengen wurden von der Kommission auf der Grundlage von Eurostat-Daten ermittelt. Der Marktanteil der Einfuhren wurde auf der Grundlage des Unionsverbrauchs festgestellt, wie in Erwägungsgrund 102 dargelegt.
- (105)
- Die Einfuhren aus dem betroffenen Land entwickelten sich wie folgt:
- (106)
- Die Einfuhren aus China lagen im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung noch bei 1,1 Mio. Tonnen und hatten einen Marktanteil von 5 %, sind aber Daten von Eurostat zufolge praktisch vom Unionsmarkt verschwunden. Im Bezugszeitraum sanken die Einfuhren aus der VR China von 556 Tonnen auf 75 Tonnen.
- (107)
- Das Unternehmen mit dem Zollsatz von 7,9 % ist mit der Arcelor-Mittal-Gruppe verbunden; den Antragstellern zufolge produziert es keine relevanten Mengen an Walzdraht mehr. Allerdings haben die anderen ausführenden Hersteller aus China ebenfalls ihre Verkäufe in die Union eingestellt. Der Markt für Walzdraht scheint sehr preisempfindlich zu sein; die Preiserhöhung von 24 % infolge des geltenden Antidumpingzolls hat wohl dazu geführt, dass chinesische Ausführer das Interesse am Unionsmarkt verloren haben.
- 4.3.2.
- Einfuhrpreise aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung
- (108)
- Angesichts der sehr geringen Einfuhrmengen aus der VR China war eine sinnvolle Analyse dieser Einfuhren nicht möglich.
- (109)
- Da keine ausführenden Hersteller aus der VR China mitarbeiteten und die Ausfuhren aus der VR China in die Union sehr gering waren, konnten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine zuverlässigen Einfuhrpreise ermittelt werden und deshalb war es nicht möglich, eine sinnvolle Berechnung der Preisunterbietung durchzuführen. Vor diesem Hintergrund ermittelte die Kommission die Preisunterbietung durch Einfuhren aus der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, indem sie Folgendes miteinander verglich:
- (110)
- Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Daraus ergab sich für das betroffene Land eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von 4,5 %. Daher wird im Fall des Außerkrafttretens der Maßnahmen von einer ähnlichen Preisunterbietung auf dem Unionsmarkt ausgegangen.
- 4.4.
- Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China
- (111)
- Die Einfuhren der überprüften Ware aus anderen Drittländern als der VR China erfolgten hauptsächlich aus der Türkei, Russland, Belarus und der Schweiz.
- (112)
- Die (aggregierte) Menge der aus anderen Drittländern erfolgten Einfuhren der überprüften Ware sowie der entsprechende Marktanteil und die Preisentwicklungen bei diesen Einfuhren entwickelten sich wie folgt:
- (113)
- Die Gesamteinfuhren der überprüften Ware aus anderen Drittländern als dem betroffenen Land gingen im Bezugszeitraum um 8 % zurück (von 2,21 auf 2,03 Mio. Tonnen) und folgten derselben rückläufigen Entwicklung wie der Verbrauch auf dem freien Unionsmarkt (siehe Tabelle 3). Drittländer hielten im Bezugszeitraum jedoch ihren Marktanteil am freien Markt, vor allem aufgrund der durchweg niedrigeren Preise als die des Wirtschaftszweigs der Union, der im gleichen Zeitraum Marktanteile auf dem freien Markt verlor (siehe Tabelle 7).
- 4.5.
- Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
- 4.5.1.
- Allgemeine Bemerkungen
- (114)
- Im Rahmen der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden alle Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren, beurteilt.
- (115)
- Wie in Erwägungsgrund 11 erläutert, wurde bei der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.
- (116)
- Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren auf der Grundlage von Daten in der Antwort von Eurofer über die Verkäufe der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union in der Union, die mit den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern abgeglichen wurden. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten aus den Fragebogenantworten zu den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.
- (117)
- Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.
- (118)
- Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.
- 4.5.2.
- Makroökonomische Indikatoren (58)
- 4.5.2.1.
- Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
- (119)
- Die Gesamtproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung in der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (120)
- Infolge eines Anstiegs des Eigenbedarfsmarktes stieg die Produktionsmenge 2018 zunächst an. Im Jahr 2019 und im Untersuchungszeitraum ging sie zurück und folgte somit einem ähnlichen Trend wie der Rückgang des Unionsverbrauchs infolge der COVID-19-Pandemie, wodurch ein Rückgang im Gesamtverbrauch von Walzdraht entstand. Die Produktionsmenge verringerte sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 9 %.
- (121)
- Die Produktionskapazität erhöhte sich im Bezugszeitraum. Da die Produktionsmenge insgesamt zurückging und die Kapazität anstieg, zeigt sich bei der Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum eine rückläufige Entwicklung (-14 %).
- 4.5.2.2.
- Verkaufsmenge und Marktanteil
- (122)
- Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (123)
- Die Gesamtverkäufe in der EU wiesen im Bezugszeitraum trotz des Anstiegs um 3 % in den Jahren von 2017 bis 2018 eine rückläufige Entwicklung auf (-7 %).
- (124)
- Die Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt gingen im Bezugszeitraum um fast 1,5 Mio. Tonnen zurück. Während der Verbrauch im Jahr 2018 auf seinen höchsten Stand gestiegen war (+ 3 %), verzeichnete er bereits eine rückläufige Entwicklung (-2 %), die sich 2019 und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung fortsetzte. Insgesamt sanken die Verkäufe auf dem freien Markt der EU um 9 %.
- (125)
- Der Marktanteil der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt blieben im Bezugszeitraum eher stabil. Nach dem Anstieg des Marktanteils auf dem freien Markt um 1 % von 2017 bis 2019, fiel er im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 1,3 Prozentpunkte.
- 4.5.2.3.
- Wachstum
- (126)
- Vor dem Hintergrund eines rückläufigen Verbrauchs verlor der Wirtschaftszweig der Union nicht nur Verkaufsmengen in der EU, sondern auch Marktanteile auf dem freien Markt. Der Wirtschaftszweig der Union hatte somit im Bezugszeitraum kein Wachstum zu verzeichnen.
- 4.5.2.4.
- Beschäftigung und Produktivität
- (127)
- Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (128)
- Dem Wirtschaftszweig der Union ist es gelungen, die Zahl der Beschäftigten, die im Bereich der Herstellung der überprüften Ware tätig waren, zu halten und diese zwischen 2017 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung sogar um 6 % zu steigern.
- (129)
- Die Produktivität der Belegschaft des Wirtschaftszweigs der Union, gemessen als Output (in Tonnen) je Beschäftigten folgte im Bezugszeitraum einem Abwärtstrend (-14 %) infolge der COVID-19-Pandemie, wodurch ein Rückgang der Produktionsmenge von Walzdraht entstand. Der erhebliche Rückgang der Produktivität lässt sich auf den höheren Rückgang der Produktionsmenge zurückführen, der auch mit dem Rückgang der Verkäufe und der Nachfrage nach Waren des Wirtschaftszweigs der Union einhergeht, im Vergleich zum Anstieg der Zahl der Beschäftigten.
- 4.5.2.5.
- Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping
- (130)
- Die in der Ausgangsuntersuchung für das betroffene Land ermittelte Dumpingspanne lag deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Wie oben dargelegt, gab es im Bezugszeitraum keine gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land, weshalb die Höhe der Dumpingspanne nicht festgestellt werden konnte.
- (131)
- In der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung wurde der Schluss gezogen, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Union ausgesprochen prekär und gefährdet bleibt. Im Bezugszeitraum der aktuellen Auslaufüberprüfung zeigte der Wirtschaftszweig der Union Anzeichen einer Erholung von den Auswirkungen des früheren Dumpings, allerdings entwickelten sich alle wesentlichen Schadensindikatoren, die von 2017 bis 2019 eher stabil waren, im Untersuchungszeitraum der Überprüfung rückläufig und folgten somit einem ähnlichen Trend wie der Rückgang des Unionsverbrauchs infolge der COVID-19-Pandemie. Deshalb ist der Wirtschaftszweig der Union nach wie vor für die schädigenden Auswirkungen gedumpter Einfuhren auf den Unionsmarkt sehr anfällig und im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen wären die Auswirkungen des erwarteten Dumpings auf den Wirtschaftszweig der Union aufgrund des Rückgangs der Preise bei den chinesischen Ausfuhren in Drittländer beträchtlich (siehe Erwägungsgründe 90 und 91).
- 4.5.3.
- Mikroökonomische Indikatoren (59)
- 4.5.3.1.
- Preise und die Preise beeinflussende Faktoren
- (132)
- Im Bezugszeitraum entwickelten sich die unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung gestellten durchschnittlichen Stückverkaufspreise und die durchschnittlichen Herstellstückkosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller wie folgt:
- (133)
- Im Verlauf des Bezugszeitraums nahmen die Verkaufspreise auf dem Unionsmarkt an unabhängige Parteien (freier Markt) um 2 % ab. Eine detaillierte Analyse hat ergeben, dass die Verkaufspreise von 2017 bis 2018 einen Anstieg um 14 % verzeichneten, bevor sie 2019 einen Rückgang um 8 Prozentpunkte aufwiesen und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiter um 8 Prozentpunkte rückläufig waren. Der Anstieg der Verkaufspreise folgte bis 2019 zu einem gewissen Grad der Entwicklung der Herstellkosten, die sich zwischen 2017 und 2019 um 13 % erhöhten, jedoch über dem durchschnittlichen Verkaufspreis lagen. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung fielen die Herstellkosten um 3 Prozentpunkte. Insgesamt nahm der durchschnittliche Verkaufspreis im Bezugszeitraum um 2 % ab, während die Herstellkosten um 10 % stiegen, weshalb der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage war, den Verkaufspreis zu erhöhen, um so den Anstieg der Herstellkosten aufzufangen.
- 4.5.3.2.
- Arbeitskosten
- (134)
- Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (135)
- Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten nahmen zunächst von 2017 bis 2018 zu, bevor sie dann 2019 und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung allmählich fielen. Insgesamt blieben die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten zwischen 2017 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung stabil.
- 4.5.3.3.
- Lagerbestände
- (136)
- Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (137)
- Die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Union erhöhten sich zwischen 2017 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung, blieben jedoch im gesamten Bezugszeitraum stets unter 10 % der jährlichen Produktionsmenge. Der erhebliche Anstieg der Lagerbestände um 40 % als Prozentsatz der Produktion, der von 2017 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung beobachtet wurde, folgt bis zu einem gewissen Grad dem Rückgang der Produktionsmenge wie in Erwägungsgrund 120 dargelegt, da die Unionshersteller aufgrund der ähnlichen rückläufigen Entwicklung des Unionsgesamtverbrauchs (siehe Erwägungsgrund 103) nicht in der Lage waren, ihre Produktion abzusetzen.
- 4.5.3.4.
- Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
- (138)
- Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Laufe des Bezugszeitraums wie folgt:
- (139)
- Die Kommission ermittelte die Rentabilität der Unionshersteller in der Stichprobe als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes.
- (140)
- Die Rentabilität nahm 2018 zunächst infolge der erhöhten Verkaufspreise an unabhängige Parteien (freier Markt) zu, und zwar in einer Größenordnung, die über dem Anstieg der Herstellkosten lag. 2019 verzeichnete sie einen Rückgang und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entwickelte sie sich weiter rückläufig und folgte somit einem ähnlichen Trend wie der Rückgang der Verkaufspreise, wie in Erwägungsgrund 133 dargelegt. Die im Jahr 2019 und im Bezugszeitraum negative Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union ist darauf zurückzuführen, dass die Herstellstückkosten stets höher lagen als der durchschnittliche Verkaufspreis. Wie in Tabelle 9 zu sehen war, vergrößerte sich der Abstand zwischen den Herstellstückkosten und dem durchschnittlichen Verkaufspreis im Untersuchungszeitraum der Überprüfung noch weiter. Insgesamt führte der Rückgang des Unionsverbrauchs von Walzdraht infolge der COVID-19-Pandemie und in gewissem Maße aufgrund des Wettbewerbs auf dem Markt durch Einfuhren aus anderen Drittländern, stets zu Preisen, die niedriger als die Preise des Wirtschaftszweigs der Union waren, dazu, dass der Wirtschaftszweig der Union keine Verkaufspreise auf einem Niveau festlegen konnte, das es ihm ermöglicht hätte, zumindest die Herstellkosten zu decken.
- (141)
- Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Der Nettocashflow entwickelte sich weitgehend im Einklang mit der Rentabilität, und nahm 2018 zunächst zu, bevor er 2019 und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erheblich abnahm, als die Rentabilität auf dem niedrigsten Stand im Bezugszeitraum war.
- (142)
- Die Investitionen stiegen im Bezugszeitraum geringfügig um 14 % an, was ein weiterer Beleg für die schwierige finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union ist.
- (143)
- Die Kapitalrendite entspricht dem Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Sie entwickelte sich im Bezugszeitraum rückläufig, von 1,4 % im Jahr 2017 auf -8,5 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Diese Entwicklung folgt der sinkenden Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union.
- 4.6.
- Schlussfolgerung zur Schädigung
- (144)
- Die meisten makroökonomischen Indikatoren wie Produktion, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge auf dem EU-Markt, Marktanteil und Produktivität wiesen im Bezugszeitraum eine negative Entwicklung auf. Nur die Kapazität und die Beschäftigung verzeichneten einen leicht positiven Trend. Auch die meisten mikroökonomischen Indikatoren wie Verkaufspreise auf dem freien Markt der EU, Herstellkosten, Rentabilität, Schlussbestände, Cashflow und Kapitalrendite wiesen im Bezugszeitraum eine negative Entwicklung auf. Lediglich bei den Investitionen zeigte sich ein positiver Trend, nachdem die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller Investitionen tätigten, um ihre Wettbewerbsfähigkeit aufrechtzuerhalten und mit den neuesten Produktentwicklungen Schritt zu halten. Dieselben Schadensindikatoren entwickelten sich ebenfalls negativ, wenn man den Zeitraum von 2017 bis 2019 betrachtet, d. h. vor Beginn der COVID-19-Pandemie.
- (145)
- Zudem verschlimmerte sich die Rentabilitätslage des Wirtschaftszweigs der Union weiter durch den Wettbewerb von Einfuhren aus anderen Drittländern als dem betroffenen Land und den Preisdruck, und wies im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine negative Gewinnspanne von – 10,4 % auf. Auch Cashflow und Kapitalrendite verschlechterten sich, sodass es für den Wirtschaftszweig der Union schwierig wurde, Kapital zu beschaffen und zu wachsen.
- (146)
- Aufgrund der vorstehenden Feststellungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.
- (147)
- Die Kommission prüfte, ob es einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus dem betroffenen Land und der Schädigung gibt, die der Wirtschaftszweig der Union erlitten hat.
- (148)
- Die Mengen der Einfuhren aus dem betroffenen Land blieben im gesamten Bezugszeitraum unerheblich.
- (149)
- Gleichzeitig bewirkten niedrigpreisige Einfuhren aus anderen Drittländern als dem betroffenen Land, beispielsweise der Türkei, Russland und Belarus, einen erheblichen Preisdruck auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union. Dies lässt sich am durchschnittlichen Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer verdeutlichen, der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bei 521 EUR/Tonne lag, während sich der durchschnittliche Verkaufspreis der aus der Türkei eingeführten Ware auf 473 EUR/Tonne und der aus Russland eingeführten Ware auf 434 EUR/Tonne belief.
- (150)
- Aus den vorstehenden Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Einfuhren aus der VR China angesichts der sehr begrenzten Mengen nicht die Ursache der bedeutenden Schädigung, die der Wirtschaftszweig der Union erlitten hat, sein konnten.
- (151)
- Daher prüfte die Kommission darüber hinaus die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der ursprünglich durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China verursachten Schädigung im Falle der Aufhebung der Maßnahmen.
- 5.
- WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER URSPRÜNGLICH DURCH DIE GEDUMPTEN EINFUHREN AUS DER VR CHINA VERURSACHTEN SCHÄDIGUNG IM FALLE DER AUFHEBUNG DER MAßNAHMEN
- (152)
- In Erwägungsgrund 146 stellte die Kommission fest, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine bedeutende Schädigung erlitten hat. In Erwägungsgrund 150 schlussfolgerte die Kommission überdies, dass die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung beobachtete Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union angesichts des sehr begrenzten Volumens der Einfuhren aus der VR China nicht durch diese verursacht worden sein kann. Daher hat die Kommission im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung analysiert, inwieweit bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der ursprünglich durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China verursachten Schädigung wahrscheinlich ist.
- (153)
- In diesem Zusammenhang untersuchte die Kommission die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven im betroffenen Land, das Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und dem Preisniveau in der Union sowie die Auswirkungen möglicher Einfuhren aus diesen Ländern und ihrer Preise auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen.
- 5.1.
- Kapazitätsreserven in der VR China und Attraktivität des Unionsmarktes
- (154)
- Wie bereits in den Erwägungsgründen 94 und 95 dargelegt, verfügen die ausführenden Hersteller in der VR China über erhebliche Kapazitätsreserven, die in der Summe die jetzigen Produktionsmengen und die Inlandsnachfrage in diesem Land deutlich übersteigen(60); diese Kapazitätsreserven könnten im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen verwendet werden, um die überprüfte Ware zur Ausfuhr in die Union zu produzieren. Die Mengen, die von den chinesischen ausführenden Herstellern ausgeführt werden könnten, sind im Vergleich zur Größe des Unionsmarkts beträchtlich. Tatsächlich entsprechen die Kapazitätsreserven im Untersuchungszeitraum der Überprüfung etwa einem Fünffachen des Unionsverbrauchs.
- (155)
- Wie in Erwägungsgrund 91 und Tabelle 2 ausgeführt, erfolgten die Ausfuhren der chinesischen ausführenden Hersteller in ihre wichtigsten Drittmärkte zu gedumpten Preisen, die durchschnittlich um 10 % bis 15 % unter den durchschnittlichen Verkaufspreisen der Unionshersteller auf dem Unionsmarkt lagen. Daher sind angesichts der Preise der Ausfuhren aus der VR China in andere Drittmärkte Ausfuhren in die Union für die chinesischen Ausführer potenziell sehr viel attraktiver. Folglich ist nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen, dass die chinesischen ausführenden Hersteller im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen erneut beginnen würden, große Mengen der überprüften Ware in die Union auszuführen. Diese Erwartung wird noch dadurch verstärkt, dass in der VR China erhebliche Kapazitätsreserven verfügbar sind.
- 5.2.
- Auswirkungen möglicher Ausfuhren aus der VR China auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen
- (156)
- Wie in Abschnitt 4.3.2 erläutert, führte die Kommission eine Preisunterbietungsanalyse ohne Antidumpingmaßnahmen durch, um zu ermitteln, inwieweit die Einfuhren aus der VR China den Wirtschaftszweig der Union bei einer Aufhebung der Maßnahmen beeinträchtigen würden.
- (157)
- In Erwägungsgrund 110 stellte die Kommission fest, dass sich aus der Berechnung der Preisunterbietung eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von 4,5 % ergab.
- (158)
- Darüber hinaus führte die Kommission eine Simulation durch, um die wahrscheinlichen Auswirkungen der Einfuhren aus der VR China auf die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union besser bewerten zu können. Es wurden zwei Szenarien entwickelt, nämlich ein massiver Anstieg der Einfuhren aus der VR China i) ohne Auswirkungen auf die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer und ii) ein Rückgang der Verkaufspreise in der Union aufgrund erhöhten Wettbewerbs. Zudem berücksichtigte die Kommission zur Ermittlung der hypothetischen Herstellkosten den Anteil der Fixkosten an den Gesamtherstellkosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.
- (159)
- Dabei ging die Kommission davon aus, dass der Unionsverbrauch gegenüber dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung unverändert bleiben würde, also bei 18,8 Mio. Tonnen, und dass ausführende Hersteller aus der VR China Mengen in die Union ausführen würden, die einem Marktanteil von 5 % für die VR China wie im ursprünglichen UZ entsprechen, d. h. 0,94 Mio. Tonnen.
- (160)
- Die Kommission ging ferner davon aus, dass sich 20 % der Gesamteinfuhren aus der VR China auf den Wirtschaftszweig der Union und die übrigen 80 % auf die Einfuhren aus Drittländern auswirken würden. Die Simulation basierte auf den von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern bereitgestellten Daten; es handelt sich um einen konservativen Ansatz, wenn man berücksichtigt, dass die durchschnittlichen Verkaufspreise der Einfuhren aus anderen Drittländern unter dem durchschnittlichen Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union liegen. Dies bedeutet, dass gedumpte Einfuhren der überprüften Ware aus der VR China zunächst höchstwahrscheinlich Marktanteile zulasten des Wirtschaftszweigs der Union gewinnen würden, bevor sie den Marktanteil der Ausfuhren aus Drittländern in die Union übernehmen. Sogar unter Zugrundelegung dieser konservativen Annahme würde der Wirtschaftszweig der Union, wie nachfolgend dargelegt, Verluste von bis zu 23 % erleiden. Bei allen anderen Annahmen (z. B. 50 %-50 %), wären die Verluste viel höher und würden sogar zu einer weiteren Verschlechterung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union führen.
- (161)
- Im ersten Szenario, also bei der Beibehaltung derselben Verkaufspreise wie im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, würde die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union um 72 % oder 7,5 Prozentpunkte zurückgehen, also von -10,4 % auf -17,9 %.
- (162)
- Im zweiten Szenario wurde festgestellt, dass die Auswirkung eines Preisverfalls potenziell sehr schädigend sein könnte. Bei einem Rückgang der Preise der Union auf das Niveau der chinesischen Ausfuhrpreise für Ausfuhren in Drittländer (CIF-Preis frei Grenze der Union, mit 499 EUR/Tonne veranschlagt) würde sich der Gewinn von -10,4 % auf -23,2 % verringern.
- (163)
- In beiden Szenarien würde ein massiver Anstieg an niedrigpreisigen chinesischen Einfuhren die vom Wirtschaftszweig der Union bereits erlittene Schädigung erheblich verschärfen.
- (164)
- Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung der prekären Lage des Wirtschaftszweigs der Union gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es ohne Maßnahmen höchstwahrscheinlich zu einem bedeutenden Anstieg gedumpter Einfuhren aus der VR China zu schädigenden Preisen kommen würde und dass sich infolgedessen die bereits prekäre Lage des Wirtschaftszweigs der Union dramatisch verschlechtern und seinen reinen Fortbestand gefährden würde.
- (165)
- Aus den dargelegten Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass bei einer Aufhebung der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der ursprünglich durch Einfuhren aus der VR China verursachten Schädigung wahrscheinlich wäre.
- 6.
- INTERESSE DER UNION
- (166)
- Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, darunter die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer, der Händler und der Verwender.
- (167)
- Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.
- 6.1.
- Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
- (168)
- Obgleich die geltenden Antidumpingmaßnahmen verhinderten, dass in großem Umfang gedumpte Einfuhren aus der VR China auf den Unionsmarkt gelangten, erlitt der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine bedeutende Schädigung und seine Lage bleibt prekär, wie die negativen Entwicklungen der Schadensindikatoren bestätigen.
- (169)
- Auf dieser Grundlage stellte die Kommission fest, dass ein erneutes Auftreten der ursprünglich durch Einfuhren aus diesem Land verursachten Schädigung im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen sehr wahrscheinlich ist. Der Zustrom erheblicher Mengen gedumpter Einfuhren aus der VR China würde zu einer weiteren Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union führen. Dies würde die schon jetzt sehr prekäre wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union weiter verschlechtern und seine Existenzfähigkeit bedrohen.
- (170)
- Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber der VR China im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.
- 6.2.
- Interesse der unabhängigen Einführer, Händler und Verwender
- (171)
- Die Kommission kontaktierte alle ihr bekannten unabhängigen Einführer, Händler und Verwender. Wie in Erwägungsgrund 19 dargelegt, erhielt die Kommission eine Fragebogenantwort von einem Verwender. Dieser Verwender erläuterte, dass für den Markt eine bestimmte Preisstabilität erforderlich sei und dieser sich deshalb die destabilisierende Wirkung gedumpter Einfuhren nicht leisten könne.
- (172)
- Zudem ergaben sich in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung und der Ausgangsuntersuchung aus der Analyse des Unionsinteresses keine negativen Auswirkungen der Maßnahmen auf Einführer, Händler und Verwender, und es wurde der Schluss gezogen, dass die möglichen Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen auf die Verwender sehr gering sein würden. Erstens bezieht der überwiegende Teil der Verwender Walzdraht nicht aus China, sondern aus anderen Quellen, die zahlreich vorhanden sind. Zweitens sollten die möglichen Auswirkungen der Einführung der Maßnahmen im Hinblick auf die nachgelagerten Waren betrachtet werden, die einen hohen Mehrwert bieten. Auf dieser Grundlage wird der Schluss gezogen, dass sich die Aufrechterhaltung der Maßnahmen nicht negativ auf die aktuelle Lage der Verwender auswirken würde.
- (173)
- Auf dieser Grundlage gab es keine Hinweise darauf, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen wesentliche negative Auswirkungen auf die Einführer und Verwender haben würde, welche die positiven Effekte der Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Union überwiegen würden.
- 6.3.
- Schlussfolgerung zum Interesse der Union
- (174)
- Aufgrund der vorstehenden Überlegungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in der VR China sprechen.
- 7.
- ANTIDUMPINGMAßNAHMEN
- (175)
- Angesichts der Schlussfolgerungen der Kommission zum Anhalten des Dumpings, zum erneuten Auftreten der ursprünglich durch die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land verursachten Schädigung sowie zum Unionsinteresse stellt die Kommission fest, dass die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Walzdraht aus der VR China aufrechterhalten werden sollten.
- (176)
- Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten ausschließlich für die Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in der VR China, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der überprüften Ware, die von anderen, im verfügenden Teil dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen” geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten.
- (177)
- Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Ein solcher Antrag ist an die Kommission zu richten(61). Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen.
- (178)
- Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der überprüften Ware aus der VR China zu empfehlen. Ferner wurde ihnen nach dieser Unterrichtung eine Frist eingeräumt, um eine Stellungnahme abzugeben. Alle eingegangenen Stellungnahmen wurden von der Kommission geprüft.
- (179)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses.
- (180)
- Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046(62) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 703/2009 des Rates vom 27. Juli 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Walzdraht mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren von Walzdraht mit Ursprung in der Republik Moldau und der Türkei (ABl. L 203 vom 5.8.2009, S. 1).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1846 der Kommission vom 14. Oktober 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Walzdraht mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 268 vom 15.10.2015, S. 9).
- (4)
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 35 vom 3.2.2020, S. 3).
- (5)
Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Walzdraht mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 342 vom 14.10.2020, S. 23).
- (6)
Bekanntmachung über die Folgen des Ausbruchs des COVID-19 (Coronavirus) für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen (ABl. C 86 vom 16.3.2020, S. 6).
- (7)
Bei diesem Aktenvermerk handelte es sich um eine überarbeitete Fassung des zweiten Aktenvermerks vom 22. Dezember 2020, da die Stellungnahme des Antragstellers aufgrund eines Verarbeitungsfehlers in der ersten Fassung unbeabsichtigt nicht berücksichtigt wurde.
- (8)
„Commission staff working document on significant distortions in the economy of the people’s republic of china for the purposes of trade defence investigations” (für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen erstellte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über nennenswerte wirtschaftliche Verzerrungen in der Volksrepublik China) vom 20.12.2017, (SWD(2017) 483 final).
- (9)
https://www.gtis.com/gta/secure/htscty_wta.cfm
- (10)
https://www.dnb.com/
- (11)
https://orbis4.bvdinfo.com/version-201866/orbis/Companies
- (12)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 der Kommission vom 16. April 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Belarus, in der Volksrepublik China und in Russland im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 132 vom 19.4.2021, S. 145) und Durchführungsverordnung (EU) 2020/508 der Kommission vom 7. April 2020 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) mit Ursprung in Indonesien, der Volksrepublik China und Taiwan (ABl. L 110 vom 8.4.2020, S. 3).
- (13)
Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2021/635, Erwägungsgründe 149 und 150, und Durchführungsverordnung (EU) 2020/508, Erwägungsgründe 158 und 159.
- (14)
Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2021/635, Erwägungsgründe 115 bis 118 und Durchführungsverordnung (EU) 2020/508 der Kommission, Erwägungsgründe 122 bis 127.
- (15)
Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2021/635, Erwägungsgründe 119 bis 122 und Durchführungsverordnung (EU) 2020/508, Erwägungsgründe 128 bis 132: Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden; der Staat kann aber noch über einen anderen wichtigen Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staateigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei. Nach dem Unternehmensrecht der VR China muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei Chinas vor) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Jedoch macht die Kommunistische Partei Chinas spätestens seit 2016 verstärkt ihren Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip geltend. Auch wird berichtet, dass die Kommunistische Partei Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, „Patriotismus” an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren. Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten. Diese Regeln gelten grundsätzlich in der gesamten chinesischen Wirtschaft und in allen Sektoren, somit auch für die Hersteller von Walzdraht und die Lieferanten ihrer Inputs.
- (16)
Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2021/635, Erwägungsgründe 123 bis 129, und Durchführungsverordnung (EU) 2020/508, Erwägungsgründe 133 bis 138.
- (17)
Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2021/635, Erwägungsgründe 130 bis 133, und Durchführungsverordnung (EU) 2020/508, Erwägungsgründe 139 bis 142.
- (18)
Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2021/635, Erwägungsgründe 134 und 135, und Durchführungsverordnung (EU) 2020/508, Erwägungsgründe 143 und 144.
- (19)
Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2021/635, Erwägungsgründe 136 bis 145, und Durchführungsverordnung (EU) 2020/508, Erwägungsgründe 145 bis 154.
- (20)
In dem Antrag wurde Folgendes angeführt: US-Handelsministerium, China’s Status as a non-market economy, A-570-053, 26. Oktober 2017, S. 57.
- (21)
In dem Antrag wurde die Financial Times zitiert: „China’s Communist Party writes itself into company law” (Chinas Kommunistische Partei schreibt sich in das Gesellschaftsrecht ein), 14. August 2017.
- (22)
Durchführungsverordnung (EU) 2017/969 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 17).
- (23)
ThinkDesk-Bericht, „Analysis of state-business interaction and subsidization in the hot-rolled flat (HRF) segment of the Chinese steel industry” (Analyse der Interaktion zwischen Staat und Unternehmen und der Subventionierung im Segment der warmgewalzten Flacherzeugnisse in der chinesischen Stahlindustrie), 28. Februar 2016.
- (24)
TISCO, „Company profile” , http://en.tisco.com.cn/CompanyProfile/20151027095855836705.html (zuletzt abgerufen am 2. März 2020).
- (25)
Baowu, „Company profile” , http://www.baowugroup.com/en/contents/5273/102759.html (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021).
- (26)
Bericht, Kapitel 14, S. 358: Die Produktion entfällt zu 51 % auf private und zu 49 % auf staatseigene Unternehmen, die Kapazität zu 44 % auf staatseigene und zu 56 % auf private Unternehmen.
- (27)
Abrufbar unter: www.gov.cn/zhengce/content/2016-02/04/content_5039353.htm (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021), https://policycn.com/policy_ticker/higher-expectations-for-large-scale-steel-enterprise/?iframe=1&secret=c8uthafuthefra4e (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021) und www.xinhuanet.com/english/2019-04/23/c_138001574.htm (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021).
- (28)
Abrufbar unter http://www.xinhuanet.com/english/2019-04/23/c_138001574.htm (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021) und http://www.jjckb.cn/2019-04/23/c_137999653.htm (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021).
- (29)
Beispielsweise beim Zusammenschluss zwischen dem Privatunternehmen Rizhao und dem staatseigenen Unternehmen Shandong Iron and Steel 2009. Siehe Stahlbericht Peking, S. 58; als weiteres Beispiel lässt sich die Mehrheitsbeteiligung anführen, die die China Baowu Steel Group im Juni 2019 an Magang Steel erwarb, siehe https://www.ft.com/content/a7c93fae-85bc-11e9-a028-86cea8523dc2 (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021).
- (30)
Siehe Pressebericht von Xinhua Network: „Shagang Group: Party building leads to high-quality development and creates a model for party building in non-public enterprises” (Shagang Group: parteiaufbauende Maßnahmen führen zu hochwertiger Entwicklung und es entsteht ein Modell für parteiaufbauende Maßnahmen für nichtstaatliche Unternehmen), 25. Dezember 2020, http://www.js.xinhuanet.com/2020-12/25/c_1126907346.htm (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021).
- (31)
Siehe den Artikel auf der Website von Anshan: „Anshan Iron and Steel builds and strengthens the party building work model” (Anshan Iron and Steel baut das Modell für die Parteiaufbauarbeit auf und stärkt es), 13. Juni 2018, http://www.ansteelgroup.com/ddjs/2020-03-26-02-58-29/3167-2020-04-26-02-24-53 (zuletzt aufgerufen am 6. Mai 2021).
- (32)
Siehe den Artikel, veröffentlicht auf der Website von Anshan: „Keep employees‘ passion for entrepreneurship” (Die Leidenschaft der Beschäftigten für das Unternehmertum fördern), 14. Januar 2019, http://www.ansteelgroup.com/ddjs/2020-03-26-02-58-29/3166-bczggscydjq (zuletzt aufgerufen am 6. Mai 2021).
- (33)
Siehe Satzung von Baoshan, Artikel 133.4: http://static.sse.com.cn//disclosure/listedinfo/announcement/c/2021-01-08/600019_20210108_8.pdf (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021).
- (34)
Siehe die Website von Shougang: https://www.shougang.com.cn/sgweb/html/ddjs/ (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021).
- (35)
Siehe Jahresbericht 2018, S. 66: http://pdf.dfcfw.com/pdf/H2_AN201908201344693765_1.pdf.
- (36)
Siehe Jahresbericht 2019, S. 62 und 67: https://www.shclearing.com/xxpl/cwbg/nb/202006/t20200630_705111.html.
- (37)
Siehe Jahresbericht 2019, S. 93: https://www.shclearing.com/xxpl/cwbg/nb/202005/t20200529_691364.html und Jahresbericht 2018, S. 104: http://pdf.dfcfw.com/pdf/H2_AN201905011325247353_1.pdf.
- (38)
Siehe Jahresbericht 2019, S. 181 und 187: http://static.cninfo.com.cn/finalpage/2020-04-29/1207654234.PDF.
- (39)
Siehe Jahresbericht 2019, S. 121 und 129: https://www.shougang.com.cn/u/cms/www/202004/29163130go9a.pdf.
- (40)
Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2021/635, Erwägungsgründe 134 und 135, und Durchführungsverordnung (EU) 2020/508, Erwägungsgründe 143 und 144.
- (41)
Siehe Erwägungsgrund 38.
- (42)
https://www.osinergmin.gob.pe/seccion/institucional/regulacion-tarifaria/pliegos-tarifarios/electricidad(zuletzt abgerufen am 20. Januar 2021), https://www.osinergmin.gob.pe/seccion/institucional/regulacion-tarifaria/pliegos-tarifarios/gas-natural(zuletzt abgerufen am 20. Januar 2021).
- (43)
https://www.sunass.gob.pe/prestadores/empresas-prestadoras/estudios-tarifarios/ (zuletzt abgerufen am 20. Januar 2021).
- (44)
https://ilostat.ilo.org/topics/labour-costs/ (zuletzt abgerufen am 20. Januar 2021).
- (45)
Siehe Erwägungsgrund 28.
- (46)
Normalerweise werden auch die Daten über die Einfuhren in das repräsentative Land aus den Nicht-WTO-Mitgliedstaaten, die in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33) aufgeführt sind, ausgeschlossen. Da Peru im Untersuchungszeitraum der Überprüfung jedoch keine der Produktionsfaktoren von einem der genannten Länder eingeführt hat, entfielen auf Einfuhren aus anderen Drittländern 100 % der Gesamteinfuhrmenge in Peru hinsichtlich der in Tabelle 1 aufgelisteten Produktionsfaktoren.
- (47)
https://ilostat.ilo.org/data/country-profiles/ (zuletzt abgerufen am 20. Januar 2021).
- (48)
https://cdn.www.gob.pe/uploads/document/file/320807/IF-161-2018-MTPE-2-14.1.pdf, S. 2 und https://www.oecd-ilibrary.org/docserver/9789264305823-en.pdf?expires=1611133368&id=id&accname=oid031827&checksum=AD488AE7705661410076E3EC1D21F9F5, S. 88 (zuletzt abgerufen am 20. Januar 2021).
- (49)
https://www.osinergmin.gob.pe/seccion/institucional/regulacion-tarifaria/pliegos-tarifarios/gas-natural (zuletzt abgerufen am 20. Januar 2021).
- (50)
https://www.osinergmin.gob.pe/seccion/institucional/regulacion-tarifaria/pliegos-tarifarios/electricidad (zuletzt abgerufen am 20. Januar 2021).
- (51)
https://www.sunass.gob.pe/wp-content/uploads/2020/09/emapisco_fina_261218.pdf (zuletzt abgerufen am 20. Januar 2021).
- (52)
https://investors.acerosarequipa.com/storage/memorias/July2020/sk9JvC6DOo51hCmXhDQ2.pdf (zuletzt abgerufen am 20. Januar 2021).
- (53)
https://www.metalbulletin.com/Article/3972213/Search-results/FOCUS-Chinas-steel-exports-expected-to-rise-in-2021.html (zuletzt abgerufen am 1. Februar 2021).
- (54)
https://www.kallanish.com/en/steel-news/market-reports/article-details/chinese-wire-rod-exports-diverge-from-domestic-market-0121/ (zuletzt abgerufen am 1. Februar 2021).
- (55)
https://www.mysteel.net/. Andere vom Antragsteller genannte Quellen wie CRU und Worldsteel weisen ähnliche Zahlen aus.
- (56)
Es wurden unter anderem in Australien, Indien, Indonesien, Mexiko, Südkorea und den Vereinigten Staaten von Amerika Maßnahmen gegen Walzdraht aus der VR China eingeführt.
- (57)
Die Produktionsmenge basiert auf den Daten für die EU-27, da das Vereinigte Königreich seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr Mitglied der Europäischen Union ist.
- (58)
Die makroökonomischen Indikatoren beruhen auf den Daten für die EU-27 unter Ausschluss der Daten für das Vereinigte Königreich.
- (59)
Die mikroökonomischen Indikatoren stützen sich auf die Daten für die EU-28 einschließlich des Vereinigten Königreichs. Angesichts der Tatsache, dass Verkäufe in das Vereinigte Königreich nur 1,5 % der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller ausmachten, würden sich keine Änderungen der Schlussfolgerungen zur bedeutenden Schädigung ergeben.
- (60)
Die Kapazitätsreserven in der VR China überstiegen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung den Gesamtverbrauch der Union auf dem freien Markt um mehr als das Fünffache.
- (61)
Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Rue de la Loi 170, 1040 Brüssel, Belgien.
- (62)
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
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