ANHANG VO (EU) 2021/1809
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 wird wie folgt geändert:
- 1.
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Nummer 2 erhält folgende Fassung:
- 2.
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Probenahmepläne für spezifizierte Pflanzen, außer Pflanzen von Capsicum spp., die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind
Bei spezifizierten Pflanzen, bei denen es sich nicht um Sorten von Capsicum spp. handelt, die bekanntermaßen gegen den spezifizierten Schädling resistent sind, sind 200 Blätter je Produktionsfläche und Kultivar zu sammeln, vorzugsweise junge Blätter vom oberen Teil der Pflanzen.
Bei Pflanzen mit Symptomen ist die Probenahme für die Tests an mindestens drei Blättern mit Symptomen durchzuführen.;
- 2.
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in Nummer 4 erhalten der Titel und der Einleitungssatz folgende Fassung:
- 4.
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Testmethoden zum Nachweis und zur Identifizierung des spezifizierten Schädlings an spezifizierten Pflanzen, außer spezifizierten Pflanzen von Capsicum spp., die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind, und an den spezifizierten Früchten
Zum Nachweis des spezifizierten Schädlings an den spezifizierten Pflanzen, außer spezifizierten Pflanzen von Capsicum spp., die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind, und an den spezifizierten Früchten ist eine der folgenden Testmethoden anzuwenden:.
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