Präambel VO (EU) 2021/1810

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für Cyprodinil wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG” ) festgelegt.
(2)
Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Cyprodinil für die Anwendung bei Heidelbeeren, Cranbeeren, Johannisbeeren und Stachelbeeren wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt.
(3)
Dieser Antrag wurde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von dem betreffenden Mitgliedstaat bewertet, und der Bewertungsbericht wurde an die Kommission weitergeleitet.
(4)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) hat den Antrag und den Bewertungsbericht, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, geprüft und eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den vorgeschlagenen RHG(2) abgegeben. Diese Stellungnahme wurde dem Antragsteller, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(5)
Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen in Bezug auf Daten erfüllt sind und die vom Antragsteller gewünschte Änderung der RHG im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden kann. Dabei hat die Behörde die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften des Stoffes berücksichtigt. Im Hinblick auf die lebenslange Exposition gegenüber diesem Stoff durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die ihn enthalten können, wurde nachgewiesen, dass kein Risiko einer Überschreitung der zulässigen täglichen Aufnahme besteht. Des Weiteren kam die Behörde zu dem Schluss, dass wegen der geringen akuten Toxizität des Wirkstoffs keine akute Referenzdosis festgelegt werden muss.
(6)
Die mit Gründen versehene Stellungnahme der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die vorgeschlagene Änderung der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllt.
(7)
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)

Wissenschaftliche Berichte der EFSA online abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu/de/:

Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for cyprodinil in blueberries, cranberries, currants and gooseberries. EFSA Journal 2021;19(3):6499.

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