Artikel 1 VO (EU) 2021/1811
(1) Auf die Einfuhren von Kalziumsilizium, derzeit eingereiht unter den KN-Codes ex72029980 und ex28500060 (TARIC-Codes 7202998030 und 2850006091) und mit Ursprung in der Volksrepublik China, wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
Land | Unternehmen | Vorläufiger Antidumpingzoll | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|---|
VR China | Ningxia Ketong New Material Technology Co. Ltd., Industriezone Hongguozi, Bezirk Huinong, Stadt Shizuishan, Provinz Ningxia | 31,5 % | C721 |
VR China | Ningxia Shun Tai Smelting Co., Ltd., Industriepark Zhongwei, Stadt Zhongwei, Provinz Ningxia | 43,3 % | C722 |
VR China | Shaanxi Shenghua Metallurgy-Chemical Co. Ltd., Öko-Industriepark Yangxian, Stadt Hanzhong, Provinz Shaanxi | 32,8 % | C723 |
VR China | Alle übrigen Unternehmen | 50,6 % | C999 |
(3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.” Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
(4) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
(5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
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