Artikel 1 VO (EU) 2021/1812
(1) Auf die Einfuhren von Grafitelektroden der für Elektroöfen verwendeten Art mit einer Rohdichte von 1,5 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 7,0 μΩm oder weniger – auch mit Nippeln –, die derzeit unter dem KN-Code ex85451100 (TARIC-Codes 8545110010 und 8545110015) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
Land | Unternehmen | Vorläufiger Antidumpingzoll | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|---|
VR China | Fangda-Konzern, bestehend aus 4 Herstellern: Fangda Carbon New Material Co., Ltd; Fushun Carbon Co., Ltd; Chengdu Rongguang Carbon Co., Ltd; Hefei Carbon Co., Ltd | 24,5 % | C731 |
VR China | Liaoning Dantan Technology Group Co., Ltd | 17,5 % | C732 |
VR China | Nantong Yangzi Carbon Group, bestehend aus drei Herstellern: Nantong Yangzi Carbon Co., Ltd.; Nantong Jiangdong Carbon Co., Ltd.; Wulanchabu Xufeng Carbon Technology Co., Ltd | 24,5 % | C733 |
VR China | Andere mitarbeitende, im Anhang aufgeführte Unternehmen | 21,6 % | |
VR China | Alle übrigen Unternehmen | 66,5 % | C999 |
(3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.” Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
(4) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
(5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.