Präambel VO (EU) 2021/1821

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 der Kommission vom 12. Juli 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China(2), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
GELTENDE MAßNAHMEN
(1)
Am 13. Mai 2013 führte der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates(3) (im Folgenden „ursprüngliche Verordnung” ) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch (im Folgenden „betroffene Ware” ) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China” ) in die Union ein.
(2)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 verlängerte die Kommission am 12. Juli 2019 im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Maßnahmen um weitere fünf Jahre.
(3)
Am 28. November 2019 nahm die Kommission im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131 der Kommission(4) Änderungen an der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 der Kommission vor.
(4)
Bei der Ausgangsuntersuchung wurde unter den ausführenden Herstellern in der VR China eine Stichprobe nach Artikel 17 der Grundverordnung gebildet.
(5)
Die Kommission führte für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller aus der VR China unternehmensspezifische Antidumpingzollsätze in Höhe von 13,1 % bis 23,4 %(5) auf Einfuhren der betroffenen Ware ein. Für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen waren, wurde ein Zollsatz von 17,9 % festgesetzt. Eine Liste der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller ist in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 in ihrer durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131 geänderten Fassung enthalten. Darüber hinaus wurde ein landesweiter Zollsatz von 36,1 % für die betroffene Ware von Unternehmen aus der VR China festgesetzt, die sich entweder nicht selbst meldeten oder bei der Untersuchung nicht mitarbeiteten.
(6)
Nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 kann Anhang I ebendieser Verordnung von der Kommission dahin gehend geändert werden, dass einem neuen ausführenden Hersteller der für die mitarbeitenden Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, geltende Zollsatz, in diesem Fall der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 17,9 %, gewährt wird, wenn dieser neue ausführende Hersteller in der VR China der Kommission ausreichende Nachweise dafür vorlegt, dass er
B.
ANTRAG AUF BEHANDLUNG ALS NEUER AUSFÜHRENDER HERSTELLER
(7)
Das Unternehmen Liling Taichang Ceramics Co., Ltd. (im Folgenden „Taichang” oder „Antragsteller” ) beantragte bei der Kommission eine Behandlung als neuer ausführender Hersteller und damit die Anwendung des für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen in der VR China geltenden Zollsatzes (17,9 %). Der Antragsteller gab an, alle drei Kriterien des Artikels 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 zu erfüllen.
(8)
Um festzustellen, ob der Antragsteller die Kriterien für die Zuerkennung einer Neuausführerbehandlung nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 (im Folgenden „Kriterien für die Neuausführerbehandlung” ) erfüllt, übersandte ihm die Kommission zunächst einen Fragebogen mit der Bitte, die Einhaltung dieser Kriterien nachzuweisen.
(9)
Im Anschluss an die Analyse der Antworten auf den Fragebogen forderte die Kommission weitere Informationen und Beweise an, die der Antragsteller daraufhin vorlegte.
(10)
Die Kommission versuchte, alle Informationen zu überprüfen, die sie zur Entscheidung der Frage benötigte, ob der Antragsteller die Kriterien für die Neuausführerbehandlung erfüllt. Hierfür wertete die Kommission die vom Antragsteller in seinen Fragebogenantworten vorgelegten Nachweise aus, wobei sie verschiedene Online-Datenbanken wie Qichacha(6) konsultierte und die Angaben des Unternehmens mit öffentlich zugänglichen Informationen im Internet abglich. Gleichzeitig unterrichtete die Kommission den Wirtschaftszweig der Union über den Antrag des Antragstellers und forderte ihn auf, bei Bedarf Stellung zu nehmen. Der Wirtschaftszweig der Union übermittelte Stellungnahmen, die von der Kommission berücksichtigt wurden.
C.
PRÜFUNG DES ANTRAGS
(11)
In Bezug auf das in Artikel 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 genannte Kriterium, dass der Antragsteller die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, nicht in die Union ausgeführt haben darf, stellte die Kommission im Zuge der Untersuchung fest, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Untersuchung noch nicht als Unternehmen bestand. Die Satzung von Taichang und seine Gewerbeerlaubnis sind datiert mit März 2016. Der Antragsteller konnte die betroffene Ware demnach während des Untersuchungszeitraums nicht in die Union ausgeführt haben und erfüllt daher dieses Kriterium.
(12)
In Bezug auf die in Artikel 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 genannte Bedingung, dass der Antragsteller nicht mit Ausführern oder Herstellern verbunden sein darf, die den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegen, stellte die Kommission im Rahmen der Untersuchung fest, dass Taichang mit keinem der chinesischen ausführenden Hersteller, die den Antidumpingmaßnahmen unterliegen, verbunden ist. Qichacha zufolge hält der Hauptanteilseigner von Taichang, Zhou Jianxiang, über Taichang selbst hinaus keine Anteile an anderen Unternehmen, die mit der Herstellung, der Verarbeitung, dem Verkauf oder dem Kauf der betroffenen Ware befasst sind. Die übrigen Anteile befinden sich im Eigentum des verbundenen Unternehmens Liling Taichang Carton Factory (im Folgenden „Taichang Carton” ), dessen einziger Anteilseigner ebenfalls Zhou Jianxiang ist.
(13)
Taichang Carton, das im Januar 2014, d. h. nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung, gegründet wurde, war bis März 2017 an der Verarbeitung der betroffenen Ware für Drittunternehmen beteiligt. Im März 2017 übertrug Taichang Carton als Anteilseigner die betreffenden Produktionsanlagen als Kapitaleinlage an den Antragsteller. Danach stellte Taichang Carton seinen eigenen Betrieb ein. Die Kommission hat keine Beziehung im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission(7) festgestellt. Daher erfüllt der Antragsteller dieses Kriterium.
(14)
Was das Kriterium in Artikel 2 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 betrifft, nämlich dass der Antragsteller nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung die betroffene Ware tatsächlich in die Union ausgeführt haben oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen sein muss, so stellte die Kommission im Zuge der Untersuchung fest, dass der Antragsteller in den Jahren 2019 und 2020 und damit nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung Ausfuhren in die Union tätigte. Der Antragsteller legte Rechnungen, Frachtbriefe und Zahlungsbelege für drei Bestellungen eines Unternehmens aus Frankreich vor. Daher erfüllt der Antragsteller dieses Kriterium.
(15)
Dementsprechend erfüllt der Antragsteller alle drei Kriterien für eine Behandlung als neuer ausführender Hersteller gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198, und der Antrag sollte daher angenommen werden. Folglich sollte für den Antragsteller der Antidumpingzoll in Höhe von 17,9 % für mitarbeitende Unternehmen gelten, die nicht in die Stichprobe der Ausgangsuntersuchung einbezogen wurden.
D.
UNTERRICHTUNG
(16)
Der Antragsteller und der Wirtschaftszweig der Union wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage es als angemessen erachtet wurde, Liling Taichang Ceramics Co., Ltd. den Antidumpingzollsatz für mitarbeitende Unternehmen, die nicht in die Stichprobe der Ausgangsuntersuchung einbezogen worden waren, zu gewähren.
(17)
Den Parteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, Stellungnahmen abzugeben. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
(18)
Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)

ABl. L 189 vom 15.7.2019, S. 8.

(3)

ABl. L 131 vom 15.5.2013, S. 1.

(4)

ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 139.

(5)

Nach Erlass der Verordnung (EU) 2019/2131 liegen die individuellen Sätze im Bereich von 13,1 % bis 18,3 %.

(6)

Qichacha ist eine private, kommerzielle Datenbank in chinesischem Eigentum, die Verbrauchern und Fachleuten Geschäftsdaten, Kreditinformationen und Analysen über private und öffentliche Unternehmen mit Sitz in China liefert.

(7)

Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558) (Zollkodex der EU) gelten zwei Personen als verbunden, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist: a) Sie sind leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person, b) sie sind Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften, c) sie befinden sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander, d) eine dritte Person besitzt, kontrolliert oder hält unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen, e) eine von ihnen kontrolliert unmittelbar oder mittelbar die andere, f) beide von ihnen werden unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert, g) sie beide zusammen kontrollieren unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person, oder h) sie sind Mitglieder derselben Familie. Personen, die dadurch miteinander verbunden sind, dass die eine von ihnen Alleinvertreter oder Alleinkonzessionär der anderen ist, gelten unabhängig von der Bezeichnung nur dann als verbunden, wenn auf sie eines der Kriterien nach dem vorstehenden Satz zutrifft.

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