Artikel 6 VO (EU) 2021/1833
Berechnungsverfahren
(1) Die Berechnung im Rahmen des in Artikel 3 genannten De-minimis-Tests erfolgt anhand von drei jährlichen Berechnungszeiträumen, die dem Berechnungszeitpunkt vorangehen, wobei der einfache Durchschnitt der resultierenden Jahreswerte mit dem Schwellenwert in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a verglichen wird. Die in den Artikeln 4 und 5 genannte Berechnung des Umfangs der Handelstätigkeiten und des eingesetzten Kapitals stützt sich auf einen einfachen Durchschnitt der täglichen Handelstätigkeiten oder des für diese Handelstätigkeiten eingesetzten geschätzten Kapitals während der drei jährlichen Berechnungszeiträume, die dem Berechnungszeitpunkt vorangehen. Die Berechnungen werden jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres durchgeführt, das auf einen jährlichen Berechnungszeitraum folgt, wobei der einfache Durchschnitt der resultierenden Jahreswerte mit den jeweiligen Schwellenwerten in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c verglichen wird.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 umfasst ein jährlicher Berechnungszeitraum einen Zeitraum, der am 1. Januar eines Jahres beginnt und am 31. Dezember desselben Jahres endet.
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 werden bei der Berechnung des Umfangs der Handelstätigkeiten oder des für die Handelstätigkeiten eingesetzten geschätzten Kapitals im Jahr 2022 die drei vorangehenden jährlichen Berechnungszeiträume, die am 1. Januar 2019, am 1. Januar 2020 und am 1. Januar 2021 beginnen, berücksichtigt und bei der Berechnung im Jahr 2023 die drei vorangehenden jährlichen Berechnungszeiträume, die am 1. Januar 2020, am 1. Januar 2021 und am 1. Januar 2022 beginnen.
(4) Abweichend von Absatz 3 umfasst der Bezugszeitraum für die Berechnung der täglichen Handelstätigkeiten oder des für diese Handelstätigkeiten eingesetzten geschätzten Kapitals nur den jüngsten jährlichen Berechnungszeitraum, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Die täglichen Handelstätigkeiten oder das für diese Handelstätigkeiten eingesetzte Kapital sinken bzw. sinkt um mehr als 10 %, wenn der früheste der drei vorangehenden jährlichen Berechnungszeiträume mit dem jüngsten jährlichen Berechnungszeitraum verglichen wird, und
- b)
- die täglichen Handelstätigkeiten oder das für diese Handelstätigkeiten eingesetzte geschätzte Kapital sind bzw. ist im jüngsten der drei jährlichen Berechnungszeiträume geringer als in den beiden vorangehenden Berechnungszeiträumen.
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