Präambel VO (EU) 2021/1840
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen(1), insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Nach Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aktualisiert die Kommission regelmäßig die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission(2) über die Ausfuhr bestimmter Abfälle, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss(3) nicht gilt. Die Kommission stützt sich dabei auf neue Informationen über die in dem betreffenden Drittland geltenden Rechtsvorschriften über die Einfuhr von Abfällen.
- (2)
- Im Jahr 2019 ersuchte die Kommission bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, schriftlich um die schriftliche Bestätigung, dass in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführte Abfälle und Abfallgemische, deren Ausfuhr nach Artikel 36 ebendieser Verordnung nicht verboten ist, aus der Europäischen Union zur Verwertung in diesen Staat ausgeführt werden dürfen. Außerdem erbat sie von den betreffenden Ländern Hinweise zum etwaigen nationalen Kontrollverfahren, das im Empfängerstaat angewandt würde. Bei der Kommission gingen Antworten ein, einschließlich Ersuchen um weitere Erläuterungen(4).
- (3)
- Die Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung(5) (im Folgenden „Basler Übereinkommen” ) hat auf ihrer vierzehnten Tagung im Mai 2019 den Beschluss BC-14/12 angenommen. Mit diesem Beschluss wurden neue Einträge für Kunststoffe in die Anhänge des Basler Übereinkommens aufgenommen, einschließlich des Eintrags B3011 in Anhang IX zu nicht gefährlichen Abfällen. Diese Änderungen gelten ab dem 1. Januar 2021. Darüber hinaus hat der OECD-Ausschuss für Umweltpolitik am 7. September 2020 Änderungen des Anhangs 4 des OECD-Beschlusses über gefährliche Kunststoffabfälle angenommen und Klarstellungen zu den Anlagen 3 und 4 des OECD-Beschlusses, die am 1. Januar 2021 in Kraft traten, vorgenommen.
- (4)
- Im Einklang mit diesen Beschlüssen wurden mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission(6) die Anhänge IC, III, IIIA, IV, V, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 geändert, um den Änderungen in Bezug auf Einträge zu Kunststoffabfällen in den Anhängen des Basler Übereinkommens und im OECD-Beschluss Rechnung zu tragen. Folglich ist ab dem 1. Januar 2021 die Ausfuhr von Kunststoffabfällen aus der Union in Länder, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, nur zulässig, wenn diese Abfälle unter den neuen Eintrag B3011 für Kunststoffabfälle in Anhang IX des Basler Übereinkommens fallen und das Bestimmungsland die Einfuhr solcher Abfälle in sein Hoheitsgebiet gestattet.
- (5)
- In den Jahren 2019 und 2020 nahm die Kommission Kontakt mit den betreffenden Ländern auf, um Klarheit über die nationalen Verfahren im Zusammenhang mit den neuen Kunststoffeinträgen im Rahmen des Basler Übereinkommens zu erlangen. Die Kommission erhielt Antworten von 23 Ländern und Zollgebieten(7).
- (6)
- Einige Länder haben mitgeteilt, dass sie Kontrollverfahren anzuwenden beabsichtigen, die sich von den in Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vorgesehenen Verfahren unterscheiden. In diesen Fällen, die in Spalte d des Anhangs dieser Verordnung aufgeführt sind, wird davon ausgegangen, dass die Ausführer die genauen rechtlichen Anforderungen des Bestimmungslandes kennen.
- (7)
- Gilt nach dem Anhang, dass ein Staat für die Verbringung bestimmter Abfälle weder ein Verbot verhängt noch ein Verfahren der vorherigen Notifizierung und Zustimmung gemäß Artikel 35 der genannten Verordnung anwendet, so findet für solche Verbringungen Artikel 18 der genannten Verordnung sinngemäß Anwendung.
- (8)
- Ist ein Land im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 aufgeführt und liegen der Kommission Informationen darüber vor, dass die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften geändert wurden, hat das Land jedoch in Beantwortung der von der Kommission in den Jahren 2019 und 2020 übermittelten Auskunftsersuchen keine schriftliche Bestätigung ausgestellt, so findet das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Artikel 37 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Anwendung.
- (9)
- Ist ein Staat nicht in der Liste aufgeführt oder ist ein bestimmter Abfall oder ein bestimmtes Abfallgemisch für einen bestimmten Staat im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 nicht angegeben, bedeutet dies, dass der Staat keine schriftliche Bestätigung für diese Abfälle oder Abfallgemische ausgestellt oder keine schriftliche Bestätigung darüber ausgestellt hat, dass sie zur Verwertung aus der Union in diesen Staat ausgeführt werden können. Gemäß Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gilt für die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die nicht nach Artikel 36 der genannten Verordnung verboten sind, in diese Länder und in Bezug auf diese Abfälle das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung. In den Fällen, in denen die Länder in Spalte a des Anhangs der vorliegenden Verordnung angegeben haben, dass sie die Einfuhr aller unter die Anhänge III und IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 fallenden Abfälle verbieten, aber keine spezifischen Informationen über ihre nationalen Kontrollverfahren in Bezug auf Kunststoffabfälle, die unter den Eintrag B3011 fallen, übermittelt haben, sollte das allgemeine Einfuhrverbot auch für Kunststoffabfälle des Eintrags B3011 gelten.
- (10)
- In den Fällen, in denen Länder angegeben haben, dass keine der unter die Anhänge III und IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 fallenden Abfälle einem Kontrollverfahren oder anderen Kontrollverfahren nach nationalem Recht unterliegen würden, aber keine spezifischen Informationen über ihre nationalen Kontrollverfahren in Bezug auf Kunststoffabfälle, die unter den Eintrag B3011 fallen, übermittelt haben, sollte das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Spalte b des Anhangs dieser Verordnung in Bezug auf Eintrag B3011 als anwendbar betrachtet werden.
- (11)
- Die Kommission strich auch für Länder, die ihr Ersuchen nicht beantwortet haben, die Einträge B3010 und GH013.
- (12)
- Am 25. Mai 2021 genehmigte der OECD-Rat die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltpolitik zur Einhaltung des OECD-Beschlusses durch Costa Rica. Folglich gilt Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 für dieses Land nicht mehr und die Eintragung für Costa Rica im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 sollte gestrichen werden.
- (13)
- Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 sollte deshalb entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1.
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6).
- (3)
Beschluss des Rates über die Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung (OECD/LEGAL/0266).
- (4)
Die Kommission erhielt Antworten aus den folgenden Staaten: Albanien, Andorra, Anguilla, Armenien, Aserbaidschan, Bahrain, Bangladesch, Belarus, Benin, Bosnien und Herzegowina, Burkina Faso, Kambodscha, Cabo Verde, Tschad, Chinesisch-Taipeh, Kolumbien, Demokratische Republik Kongo, Kongo, Costa Rica, Côte d’Ivoire, Kuba, Ecuador, Ägypten, El Salvador, Äthiopien, Gabun, Georgien, Ghana, Guatemala, Guinea, Guyana, Haiti, Honduras, Hongkong (China), Indien, Indonesien, Jamaica, Kosovo*, Kirgisistan, Laos, Libanon, Liberia, Madagaskar, Malaysia, Mali, Republik Moldau, Monaco, Montenegro, Marokko, Myanmar, Namibia, Nicaragua, Niger, Nigeria, Oman, Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Katar, Ruanda, St. Lucia, San Marino, São Tomé und Príncipe, Senegal, Serbien, Singapur, Südafrika, Sri Lanka, Sudan, Thailand, Trinidad und Tobago, Turkmenistan, Ukraine, Vereinigte Arabische Emirate, Uruguay, Usbekistan, Vietnam und Sambia.
*Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.
Kolumbien wurde am 28. April 2020 Mitglied der OECD. Die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 gilt nicht mehr für Kolumbien, sobald die einschlägigen OECD-Gremien festgestellt haben, dass Kolumbien den OECD-Beschluss in vollem Umfang erfüllt.
- (5)
1673 UNTS S. 57.
- (6)
Delegierte Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission vom 19. Oktober 2020 zur Änderung der Anhänge IC, III, IIIA, IV, V, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 11)
- (7)
Zollgebiete werden im Anhang gesondert aufgeführt, auch wenn sie demselben Land angehören.
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