Präambel VO (EU) 2021/1849
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 26 Absatz 7 Buchstabe d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die deutsche, maltesische und spanische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 der Kommission(2) enthalten in Artikel 26 Absätze 1 bis 7 Fehler, da diese Sprachfassungen Bezug auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens anstelle des Zeitpunkts des Geltungsbeginns der genannten Durchführungsverordnung nehmen.
- (2)
- Die deutsche, maltesische und spanische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 sollten daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.
- (3)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für ökologische/biologische Produktion —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 der Kommission vom 26. März 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der für die rückwirkende Anerkennung von Umstellungszeiträumen erforderlichen Dokumente, der Herstellung ökologischer/biologischer Erzeugnisse und der von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Informationen (ABl. L 98 vom 31.3.2020, S. 2).
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