Artikel 1 VO (EU) 2021/1863

Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 erhält folgende Fassung:

i)
die Planung, Steuerung oder Förderung von oder Beteiligung an Angriffen auf die Friedenssicherungskräfte der MONUSCO oder das Personal der Vereinten Nationen, einschließlich der Mitglieder der Expertengruppe, oder auf das medizinische und das humanitäre Personal;.

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