Artikel 2 VO (EU) 2021/1864

Für vor dem 14. Mai 2022 in der Union hergestellte oder in die Union eingeführte Erzeugnisse gilt in Bezug auf Amisulbrom in und auf allen Erzeugnissen, Flubendiamid in und auf allen Erzeugnissen, ausgenommen Kopfkohle und Kopfsalate, Meptyldinocap in und auf allen Erzeugnissen, Metaflumizon in und auf allen Erzeugnissen, ausgenommen Broccoli und Kraussalate/Breitblättrige Endivien, sowie Propineb in und auf allen Erzeugnissen weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.