Präambel VO (EU) 2021/1880

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (die „Rahmenverordnung” )(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 6,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum ( „Flugsicherungsdienste-Verordnung” )(2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die polnische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission(3) enthält Fehler, die sich auf den Anwendungsbereich der folgenden Bestimmungen auswirken: In Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 und in Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 in Bezug auf das Kriterium für die Bewertung der Kohärenz der Leistungsziele; In Artikel 21 Absatz 3 in Bezug auf die Bedingung der Festlegung einer spezifischen An- und Abfluggebührenzone; in Artikel 22 Absatz 5 Unterabsatz 3 Einleitungssatz in Bezug auf die Gebührenzonen, für die die festgestellten Kosten angegeben sind; in Artikel 22 Absatz 7 Satz 2 in Bezug auf die Verpflichtung der nationalen Aufsichtsbehörden, die einschlägigen Rechnungslegungsunterlagen zu prüfen; in Anhang I Abschnitt 1 Nummer 2.1 Buchstabe c, Nummer 2.2 Buchstabe a Ziffer iii und Nummer 2.2 Buchstabe b Ziffer iv in Bezug auf die Ein- bzw. Ausflugpunkte, die für die Berechnung der Indikatoren bei außerhalb des europäischen Luftraums liegendem Start- oder Zielflughafen eines Fluges verwendet werden; in Anhang I Abschnitt 1 Nummer 3.1 Buchstabe b in Bezug auf die Begriffsbestimmung der „berechneten Startzeit” ; in Anhang I Abschnitt 2 Nummer 1.2 Buchstabe d in Bezug auf den Luftraum, für den die Rate der Nichteinhaltung der Mindeststaffelung berechnet wird; in Anhang I Abschnitt 2 Nummer 2.1 Buchstabe b und Nummer 2.2 Buchstabe b Ziffer iii in Bezug auf die Begriffsbestimmung von „Streckenanteil” ; in Anhang II Nummer 3.3 Buchstabe e, Anhang IV Nummer 2.1 Buchstabe d Ziffer iii, Anhang VII Tabelle 1 Nummern 3 und 3.4, Anhang VII Nummer 2.1 Buchstabe i und Anhang XI Nummer 1.2 Buchstabe f in Bezug auf die Berechnung der Kapitalkosten; in Anhang IV Nummer 1.3 in Bezug auf die Referenzwerte; in Anhang VI Nummer 1.2 Buchstabe d und Nummer 2.1 Buchstabe d in Bezug auf den Umfang der Berichtspflichten über die Trends; in Anhang VI Nummer 2.1 Buchstabe a Absatz 2 in Bezug auf die Art der Daten, die unter die Ausnahme fallen; in Anhang XIII Nummer 1.1 Buchstabe a in Bezug auf den dem Pivotwert zugrunde gelegten Referenzwert; sowie in Anhang XIII Nummer 2.1 Buchstabe a Unterabsatz 1 und Nummer 2.1 Buchstabe b Unterabsatz 1 in Bezug auf die Voraussetzung für die Berechnung des finanziellen Vorteils und des finanziellen Nachteils.
(2)
Die polnische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.
(3)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.

(2)

ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10.

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (ABl. L 56 vom 25.2.2019, S. 1).

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