Präambel VO (EU) 2021/1881
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Für Imidacloprid wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG” ) festgelegt.
- (2)
- Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) legte gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Überprüfung der geltenden RHG für Imidacloprid(2) vor. Die Behörde empfahl, als Rückstandsdefinition nur Imidacloprid festzulegen. Bezüglich des RHG für Kraussalate/Breitblättrige Endivien stellte die Behörde ein Risiko für die Verbraucher fest. Dieser RHG sollte daher auf die spezifische Bestimmungsgrenze gesenkt werden. Ferner empfahl die Behörde die Senkung der RHG für Pekannüsse, Bananen, Tomaten, Paprika, Auberginen/Eierfrüchte, Gurken, Gewürzgurken, Zucchini und Erzeugnisse tierischen Ursprungs. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden.
- (3)
- Die Behörde zog ferner den Schluss, dass bezüglich der RHG für Zitrusfrüchte, Trauben, Heidelbeeren, Cranbeeren, Okras/Griechische Hörnchen, Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale, Bohnen (mit und ohne Hülsen), Erbsen (mit und ohne Hülsen), Bohnen, Erdnüsse, Kaffeebohnen und Hopfen nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse ebenfalls in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.
- (4)
- In den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde wurden die geltenden Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) berücksichtigt. Hinsichtlich der CXL kam die Behörde zu dem Schluss, dass diese nicht mit der EU-Rückstandsdefinition vereinbar sind, und empfahl, die bestehenden CXL nicht in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen. Diese RHG sollten daher auf den von der Behörde empfohlenen Wert festgesetzt werden.
- (5)
- Für Erzeugnisse, bei denen die Verwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder CXL gelten, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden.
- (6)
- Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festgelegt werden sollten.
- (7)
- Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.
- (8)
- Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.
- (9)
- Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (10)
- Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können.
- (11)
- Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.
- (12)
- Die Genehmigung für Imidacloprid lief am 1. Dezember 2020 aus.(3) Etwaige Aufbrauchfristen, die von den Mitgliedstaaten gegebenenfalls eingeräumt wurden, enden am 1. Juni 2022. Nach diesem Datum ist eine weitere Überprüfung der Rückstandshöchstgehalte vorgesehen.
- (13)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
- (2)
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for imidacloprid according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2019;17(1):5570.
- (3)
ABl. L 370 vom 6.11.2020, S. 18.
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